darf das jugendamt die waisenrente meines pflegekindes für die schulden angreifen.

6 Antworten

Das ist korrekt. Das Jugendamt bezahlt den Unterhalt und die Pflege des Kindes. Waisenrente ist mit Unterhalt gleichzusetzen.

Selbstredend darf derjenige, der für den tatsächlichen Unterhalt des Kindes sorgt die Rente behalten. Diese ist ja für die Versorgung gedacht.

NEIN! Ich würde mir sofort einen Anwalt nehmen, die werden auch immer unverschämter, erst klauen sie einem die Kinder und jetzt auch noch das Geld....-.-

Ps: Achso , ich hab das aber falsch verstanden, wenn das nicht das Pflegegeld ist was du zur Verpflegung des Kindes bekommst, dürfen sie das.

die waisenrente ?????

@rewrek67

eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung (gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung) oder im Versorgungsrecht (nach den §§ 38 ff. Bundesversorgungsgesetz), die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird. Sie dient dem Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen

Nein, dürfen sie nicht.

Vorab: Fragen des Waisenrentenrechts oder der Kinder- und Jugendhilfe sind sozialrechtliche Fragestellungen, zu denen die Betroffenen einen Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Ämter haben (§ 14 SGB I). Im Kinder- und Jugendhilferecht gibt es noch weitergehende Ansprüche auf Beratung. Eventuell macht das die Einschaltung eines Anwalts entbehrlich.

Ganz allgemein zur Einordnung: Wird ein Kind in einer Pflegefamilie oder bei einer Pflegeperson untergebracht, ist das sozialrechtlich ein Fall der sogenannten Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII). Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gemäß § 39 SGB VIII, der wohl regelmäßig an die Pflegeperson abgetreten wird; die Pflegeperson erhält daher diese Leistungen regelmäßig direkt.

Was die Beteiligung an den Kosten betrifft, so gilt folgendes:

Gemäß §§ 91 ff. SGB VIII können sowohl das Kind als auch die Eltern zur Beteiligung an den Kosten der Vollzeitpflege herangezogen werden. Für die Vollzeitpflege ermöglicht § 91 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VIII die Erhebung von Kostenbeiträgen. Das Pflegekind kann zu diesen Kosten gemäß § 92 Absatz 1 Nr. 1 SGB VIII herangezogen werden, die Eltern gemäß § 92 Absatz 1 Nr. 5 SGB VIII. Die Eltern sind gegenüber dem Kind nachrangig heranzuziehen (§ 94 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII).

Erhält das Kind Unterhaltsleistungen, so gilt § 93 Absatz 1 S 3 SGB VIII:

„Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung
der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind
unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.“

Zweckgleiche / zweckidentische Leistungen sind nach dieser Vorschrift also vorrangig einzusetzen. Da die Halbwaisenrente oder Waisenrente (§ 48 SGB VI) Unterhaltsersatzcharakter hat, stellt sie eine zweckgleiche Leistung zur Unterhaltsleistung nach § 39 SGB VIII dar und ist daher vorrangig einzusetzen.

Der Sinn der Regelung ist, dass das Kind ansonsten doppelten Unterhalt bekommt: Einmal in Form der Waisenrente, und dann nochmals gem § 39 SGB VIII (Pflegegeld). Auch wenn es vielleicht dem "Rechtsgefühl" widerspricht: generell kann das Jugendamt auf die Waisenrente zugreifen. Das gilt m.E. sogar dann, wenn der Nachlass des verstorbenen Elternteils überschuldet war und das Kind die Erbschaft ausgeschlagen hat, es also nicht für Schulden der Eltern aufkommen muss. Denn die §§ 91 ff. SGB VIII legen eben eindeutig fest, dass das Kind selber, originär an den Kosten beteiligt werden kann.

Im Übrigen - wenn es also nicht um einen Anspruch des Jugendamts, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch eines beliebigen Gläubigers geht - wäre ebenfalls ein Zugriff auf die Waisenrente nicht strikt ausgeschlossen. Nur bestimmte Sozialleistungen sind gemäß § 54 SGB I unpfändbar; § 54 Absatz 4 SGB I verweist im Übrigen auf die Regeln für die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen. Leistungen einer Waisenkasse, die nicht Waisenrenten im Sinne von § 48 SGB VI sind, können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gepfändet werden, siehe § 85b Absatz 2 ZPO.

Die Waisenrente ist also nicht "unantastbar"; in bestimmten Fällen ist sie sogar vorrangig einzusetzen. Die Forderung des Jugendamts kann also berechtigt sein. Ich würde mich bei den jeweiligen Ämtern beraten lassen, auf welcher Grundlage die Waisenrente herangezogen werden soll. Ggf kann man dann immer noch einen Anwalt einschalten.

Korrektur vorletzter Absatz, letzte Zeile: es muss natürlich lauten "§ 850b Absatz 2 ZPO", nicht § 85b.

Nein, das Kind darf keinen Nachteil durch die Schulden der leiblichen Eltern haben.

lg, jakkily

vielen dank

Das ist ja unglaublich, die waisenrente ist für das Kind gedacht. Hol dir rechtlichen Beistand. LG

Ja, aber sie geht doch ans Kind. In Form vom Pflegegeld.