Brauche ich als Selbstständiger zwingend einen Steuerberater?

11 Antworten

Es gibt kein Gesetz, das einen Steuerberater zur Pflicht macht. ich bin seit 18 Jahren Selbständig und hatte noch nie einen Steuerberater und auch keine Prüfung durch das Finanzamt. Solange man alles fristgemäß abgibt und auch sonst nicht auffällig (z. B. extrem schwankende Gewinne, regelmäßig mehr Privatentnahmen als Gewinne u. ä)wird hat man seine Ruhe. Allerdings sollte man sich ein gewisses Mindestwissen im Steuerrecht aneignen bevor man das selbst macht. Eine Bekannte von mir schrieb z. B. in die Werbungskosten des nicht selbständigen Ehepartners die Zahnarztrechnung, die Monatskarte für das Kind, die Praxisgebühren, Kosten einer Brille u. a. Sie bekam nach vier Jahren eine Außenprüfung und gleich noch ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung und hat 4000 Euro nachgezahlt.

Am besten einen Steuerberater (StB) kontaktieren, da bei einer Gewerbegründung/Beginn einer Selbstständigkeit sehr viel zu beachten ist. Neben den kaufmännischen, rechtlichen und marktrelevanten Aspekten auch die Rolle des Unternehmers.

  • Erörterung der Chancen und Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit
  • Konkretisierung der Geschäftsidee und Ausrichtung auf die Gründungsperson
  • Orientierung am Markt
  • Bewertung des Unternehmens bei einer Betriebsübernahme = Schwachstellenanalyse - Gründerperson: Bewertung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
  • Prüfung von Markt- und Wettbewerbsverhältnissen
  • Konkurrenz- und Nachfragesituation: Kundenpotenzial, Einzugsgebiet, Standort
  • Gesellschaftsrechtliche Fragestellungen
  • Investitions- und Finanzplan
  • Entwicklung von „best-case-worst-case-Szenarien“ für den Markteintritt
  • Bewertung vorhandener Risikopotenziale und alternativer Handlungsoptionen
  • Maßnahmen zur Markteinführung bzw. Marketing
  • Erstellen eines Plans für die nachfolgenden organisatorischen Schritte

Zudem sind in der Einkommensteuererklärung für Sie der Mantelbogen und die Anlage G für Gewerbebetriebe n.§15 EStG oder in der Anlage S für Selbsständige n.§18 EStG evtl. andere Anlagen (Kapitaleinkünfte §20 EStG, Vermietung u. Verpachtung §21 EStG etc.) abzugeben.

Wenn Ihr Umsatz oder die Ausgaben über 17.500 € liegt und Sie kein Bilanzierer sind, müssen Sie noch die Anlage EÜR abgeben. Bei der Einnahmen- Überschussrechnung können Sie einfach Ihren Gewinn ermittlen, in dem Sie Ihre Einnahmen minus Ihrer betrieblichen Ausgaben nehmen. Hier auf steuerliche Besonderheiten einzugehen wäre jetzt etwas ausschweifend.

Unterlagen wie Rechnungen, Bankbelege etc. muss man dem Finanzamt erst bei Nachfrage vorlegen.

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Bei Gewerblichen Unternehmern wird der Gewinn n. §4(1) EStG (Bilanz) oder n.§4(3) EStG (Einnahmen- Überschussrechnung) ermittelt. Ob Sie eine Bilanz erstellen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Gewinn / Umsatz ist. Eine Bilanz ist n.§140 AO für alle abzugeben, die nach anderen Gesetzen Bücher führen abzugeben(z.B. Kaufmänner, wie Kfm. kraft Rechtsform d.h. Kapitalgesellschaften) zudem n. §141 AO wenn: - Umsätze, auch steuerfr. (ausgen. § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder - selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftl. Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des BewG) mehr als 25.000 € oder - Gewerbebetriebgewinne mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder - Land- und Forstwirtschaftsgewinne von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr


In den ersten beiden Kalenderjahren nach Ihrer Gründung müssen Sie monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben §18(2) UStG. Eine Umsatzsteuererklärung n.§ 18 (3) müssen Sie trotzdem noch abgeben, auch wenn Sie Kleinunternehmer n. §19 UStG (Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird) sind. Bei der USt-VA und der UStE ist natürlich noch darauf zu achten, ob nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) §20 UStG entsprechend die VA oder Erkl. abzugeben ist. Grds. ist von der Sollversteuerung auszugehen (§16 UStG). Die Istversteuerungmuss beantragt werden (dies kann auch schon durch das Kreuz im Erfassungsbogen für das Finanzamt erfolgen), wenn das Finanzamt nicht widerspricht, sondern dies durch einen Verwaltungsakt, dies kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln sein, bestätigt. Istversteuerung ist nur möglich, wenn: - Gesamtumsatz § 19(3) im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 250.000 € oder - der von der Verpflichtung, Bücher zu führen n. § 148 AO befreit ist, oder - soweit er Umsätze als Freiberufler i.S.d. § 18 (1) Nr. 1 EStG ausführt,


Zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung würde ich raten, wenn Sie einen Verlust haben, dann können Sie den Verlust vortragen. Verpflichtet sind Sie zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bei einem zu versteuernden Einkommen nach Gewerbesteuergesetz von mehr als 24.500 € (dies ist der Freibetrag für alle, außer Kapitalgesellschaften).


Evtl. müssen Sie noch einen Prüfbericht nach § 34c MaBV oder eine Zusammenfassende Meldung n.§18a UStG abgeben. Bei Kapitalgesellschaften muss man noch eine Körperschaftssteuererklärung abgeben u. den Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen. Also wie am Anfang gesagt, einen StB aufsuchen


http://www.gutefrage.net/tipp/was-muss-man-alles-tun-wenn-man-sich-selbststaendig-macht

du kannst es zwar selbst versuchen, aber es ist nicht empfehlenswet, da der dschungel der Steuergesetzgebung gerade für Selbständige nicht durchschaubar ist

weiterhin gilt es zu sagen, dass die Ausgabe für den StB ja auch eine Betriebsausgabe ist, die sich steeuermindern auswirkt

und zum guten Schluß, die finanzämter betrachten alle Selbständige die ihre Steuererklärung selbst anfertigen sehr skeptisch und neigen dazu, des öfteren ihre Tiefenprüfungen dort anzusetzen und was auch wichtig ist, mit einem StB bist du auch nicht so 100-%-ig an die Fristen gebunden, wie ohne..was bei Terminverzug in Steuerschätzung ausarten kann

gut kommentiert. (DH) Der Steuerberater hat für dich vielleicht auch noch den einen oder anderen (legalen) Tipp, wenn er gut ist. Ohne würde ich nichts machen.

Kann ich nicht bestätigen. Habe meine Steuer jahrelang mit WISO selbst gemacht, habe sie nur aus Bequemlichkeit abgegeben. Hatte nie Probleme mit dem Finanzamt.

Werde es in Zukunft auch wieder selbst machen, da mir die Steuerberatung zu teuer wird. Für dieses Geld könnte ich mich 2 Wochen je 8 Stunden/Tag mit dem Steuerrecht beschäftigen.

@Cantoclass

Es gäbe ja auch noch die anfängliche Zwischenlösung... er nutzt 1 Jahr lang die Dienste des Steuerberaters, arbeitet sich parallel selber in das Steuerrecht ein und interviewt den Steuerberater zu speziellen Themen und macht die Steuererklärung fortan wieder selber.

@charis0110

Eine sehr gute Möglichkeit sehe ich auch so..DH ;-)

Aber bequem ist es nicht. Vor allem du musstest bei EINEM Steuerberater bleiben, und ihn nicht jedes Mal wechseln.

Grundsätzlich braucht man für eine Steuererklärung keinen Steuerberater. Diese ist - mit Hilfe guter Steuerprogramme - schnell gemacht. Einziger Haken bei Selbständigen: die Gewinnermittlung! Hierzu können Tips von Steuerkundigen sehr hilfreich sein, um Einnahmen und Ausgaben in seiner GuV richtig zu erfassen, um die korrekte Zahl, welche in der Anlage GSE als Gewinn einzutragen ist, zu ermitteln.

Hierbei helfen auch Online-Informationsquellen wie z.B. http://www.Steuerrat24.de

Geht es um Umsatzsteuer, würde ich diese mühsame Rechnerei einem (Steuer-) Buchhalter überlassen.

Eine ordentliche kaufmännische Buchführung ist immer Grundvoraussetzung für eine korrekte Einkommensteuererklärung.

Andererseits gibt es (sich ständig ändernde) steuerliche Vorschriften, die wenn man sie rechtzeitig kennt UND ANWENDET finanziell vorteilhaft sind.

Die Kenntnis solcher steuerlichen Möglichkeiten - bereits wenn diese für die Zukunft geplant (in der Diskussion) sind - , muss natürlich vorausschauend betrieblich und buchhalterisch umgesetzt werden.

Wenn ein Selbständiger nicht in ganz extremen Umfang die für seine Tätigkeit relevanten steuerlichen und buchhalterischen Details kennt, ist er nicht nur auf Andere (Buchhalter, Steuerberater) angewiesen.

Noch viel schlimmer ist, dass wenn der Steuerberater Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerlast findet, es in vielen Fällen für den Sebständigen/Gewerbetreibenden viel zu spät ist, das betrieblich/buchhalterisch umzusetzen, da die Entscheidungen (im Nichtwissen) bereits umgesetzt wurden, Rechnungen bereits geschieben sind, usw..


Auch wenn ein Sebständiger/Gewerbetreibender sich steuerlich sehr gut auskennt und sogar seine Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung, ggfs. Geweerbesteuererklärung alleine machen kann, empfehle ich trotzdem mit einem im Tätigkeitsfeld erfahrenen Steuerberater "zusammenzuarbeiten", sie es dass dieser "nur" die vorgefertigten Steuerunterlagen vollumfänglich auf Richtigkeit und Vollständigleit prüft und vor allem "optimiert".

Ein im Tätigkeitsfeld erfahrener, guter und "einsatzfreudiger" Steuerberater wird für den Mandanten und Steuerfall immer etwas wissen oder finden, das der Laie nicht weis, im Zusammenhang falsch anwendet, missversteht, usw..

Nein, eine ordentliche kaufmännische Buchführung ist NICHT immer Grundvoraussetzung für eine korrekte Einkommensteuererklärung. Wo bitte steht, dass z.B. Freiberufler Buchführungspflichtig sind?