Behält man die Kinderfreibeträge für immer auf der Lohnsteuerkarte?

4 Antworten

Bescheinigung von Kindern Wichtig Für den Lohnsteuerabzug spielt die Bescheinigung von Kindern grundsätzlich keine Rolle, lediglich bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag werden Kinderfreibeträge berücksichtigt.

a) Kinder bis zum 18. Lebensjahr

Die Freibeträge für Kinder, die am 1. Januar des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf der Lohnsteuerkarte in Form von Kinderfreibetrags-Zählern berücksichtigt. Für deren Eintragung ist grundsätzlich die Gemeinde des Arbeitnehmers zuständig; für Pflegekinder und Auslandskinder erfolgt die Eintragung jedoch durch das Finanzamt. Hat der unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer keinen inländischen Wohnsitz, ist die Eintragung ggf. auf einer der Lohnsteuerkarte entsprechenden Bescheinigung vorzunehmen. Für die Berücksichtigung dieser Kinder ist es unerheblich, ob und in welcher Höhe das Kind eigene Einkünfte hat, ob es verheiratet ist und ob es für einen Beruf ausgebildet wird. Für Kinder aus geschiedenen oder dauernd getrennten Ehen sowie für nichteheliche Kinder erhält jeder Elternteil die halben Freibeträge für Kinder.

Wird ein Kind im Laufe des Kalenderjahres geboren, so kann der Arbeitnehmer die Änderung der auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinderfreibetragszahl bei der zuständigen Gemeinde, bei Pflegekindern und Auslandskindern beim Finanzamt, beantragen. Nach dem 30. November eines Kalenderjahres kann eine Änderung der Lohnsteuerkarte nicht mehr beantragt werden. Bestehen Zweifel, ob ein Kind lebend zur Welt gekommen ist, so ist die Eintragung im Geburtenregister maßgebend. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitgebers wird das Kind lt. Lohnsteuerkarte jedoch für das ganze Jahr berücksichtigt (Geburt eines Kindes).

b) Kinder ab dem 18. Lebensjahr

Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, das 18. Lebensjahr vollendet, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden steuerlich auf Antrag vom Finanzamt berücksichtigt, wenn das Kind

für einen Beruf ausgebildet wird (Berufsausbildung) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines der nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienste liegt. Ein arbeitsloses Kind wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist, siehe auch Unterhalt; ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Europäischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetzes leistet. c) Kinder mit Behinderung

Kinder, die wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch über das 18. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Für die Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern ist weitere Voraussetzung, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 7.680 EUR (ab 2004) im Kalenderjahr betragen; für behinderte Kinder gilt diese Einschränkung nicht. Die 7.680 EUR-Grenze ermäßigt sich für Kinder, die ihren Wohnsitz in Ländern mit niedrigem Lebensstandard haben, auf ⅔ bzw. ⅓, also 5.120 EUR bzw. 2.560 EUR. Berücksichtigt werden nur Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder dafür geeignet sind (§ 32 Abs. 4 EStG). Für besondere Ausbildungszwecke bestimmte Bezüge bleiben außer Ansatz, außerdem Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. Verzichtet das Kind zur Einhaltung der 7.680 EUR-Grenze auf Teile der ihm zustehenden Einkünfte und Bezüge, z. B. auf das Weihnachtsgeld, werden diese Beträge dennoch berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG).

Das Finanzamt trägt die Kinderfreibetragszahl nach Maßgabe der Verhältnisse am 1. Januar des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein; es sei denn, die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag liegen erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kalenderjahr vor. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer müssen die Voraussetzungen für die Freibeträge für Kinder in jedem Monat des Kalenderjahres erfüllt werden, andernfalls erfolgt eine Zwölftelung der Freibeträge. Die auf nicht begünstigte Monate entfallenden Einkünfte und Bezüge bleiben für die Prüfung der Einkommensgrenzen außer Betracht.

Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden auf Antrag steuerlich berücksichtigt, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein.

Solange man das Kind steuerlich anrechnen lassen kann, d.h. normalerweise bis Ende Ausbildung oder Studium. Erkennt man daran, daß man z.B. die Studentenwohnung zahlt und diese Ausgaben beim Steuerausgleich absetzen kann. Bei behinderten Kindern ist es aber glaube ich anders...

Kinder werden solang auf der Steuerkarte eingetragen wie man für sie Kindergeld bezieht.

Nur so lange, wie man auch Kindergeld bezieht.