Abmahnung Zeitarbeit

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Das Zauberwort heisst"unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn " hast Du Dich als Zeitarbeitnehmer bei Deiner Leihfirma krank zu melden denn mit denen hast Du einen Vertrag!Die können wiederum verlangen das Du Dich auch am Einsatzort krank meldest!Bei Dir war die Reihenfolge verkehrt und muss vom Arbeitgeber also der Leihfirma nicht anerkannt werden!

Vielleicht steht in deinem Arbeitsvertrag drin, dass Du sowohl bei der Leihfirma als auch am Arbeitsplatz bescheid sagen müßtest. Vonwegen Fristen kann die Abmahnung kaum gekommen sein. Lies also bitte die Abmahnung und auch den Arbeitsvertrag nochmals genau durch. Sollte die Abmahnung nicht richtig oder grundlos sein, kannst Du vors Arbeitsgericht ziehen und klagen.

milka1978 
Fragesteller
 16.04.2008, 13:23

Hab oben mal den §7 aufgeschrieben...wiederspricht sich das nicht??? Die Abmahnung kann ich doch beanstanden??? Bin ich nicht mit einverstanden... LG milka1978

Indy72  16.04.2008, 13:35
@milka1978

Dann geh zum Arbeitsgericht. Einen Anwalt brauchst Du für die erste Instanz nicht. Man wird dir helfen, deine Klage zu formulieren. Wichtig ist, dass Du in den Papieren belegen kannst, dass Du dich wie vereinbart verhalten hast. Ich hatte schon mal Jobs, wo ich mich sowohl bei der Einsatzfirma als auch bei der Leihfirma Krankmelden musste. Das müßte jedoch in den Verträgen drin stehen. Hoffentlich kann die Sachbearbeiterin, die deinen Anruf entgegen genommen hatte, dein Version bestätigen. Evtl. hoffe ich für dich, dass das Gespräch auf der Telefonrechnung erscheint.

Arbeite selbst in einer Zeitarbeitsfirma (intern). Wenn ein Mitarbeiter beim Kunden anruft und dort Bescheid sagt, ist das für uns ok. Allerdings wüssten wir auch gerne Bescheid (schließlich bekommen die Mitarbeiter auch von uns ihr Lohn/Gehalt). Sehr kleinlich von deinem Arbeitgeber..... ob die damit durchkommen, dir den Do. nicht zu bezahlen... da bin ich nicht sicher, immerhin hast du eine Krankmeldung pünktlich abgegeben.

Die Abmahnung ist rechtlich unzulässig. Der Verpflichtung sich krank zu melden nachgekommen und die AU rechtzeitig abgeschikt. Das nichtbezahlen eines Arbeitstages ist Vertragsverletzung und JA Du hast Anspruch darauf.

milka1978 
Fragesteller
 16.04.2008, 13:54

Hätte anrufen müssen meint mein Verantwortlicher der Zeitarbeit...Und das er mir Mittwoch vergütet sei ein entgegenkommen von IHM...Toll, oder???

LG milka1978

naja ich kenn mich da nicht so aus aber ich weiß das die komisch reagieren wenn man sich nicht gleich meldet. ihrhabt doch nen vertrag..lies doch mal da nach was steht denn da zum thema krank?

milka1978 
Fragesteller
 16.04.2008, 13:01

da steht... §7 (2) Der Ma ist verpflichtet, der Firma jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn während der betrieblichen Geschäftszeiten, sowie die voraussichtliche Dauer anzuzeigen. Auf verlangen sind die Gründe der Arbeitsverhinderung mitzuteilen. Das gilt auch, wenn die vorgesehenen Arbeitszeiten nicht eingehalten werden können. In diesem Fall hat der Ma sich in der Geschäftsstelle zu melden und zur Verfügung zu halten. ...dann weiter...

sweetmama1602  16.04.2008, 13:11
@milka1978

Naja da steht es doch aber.... du hättest dich sofort dort melden müssen...zumindest verstehe ich es so

milka1978 
Fragesteller
 16.04.2008, 13:16
@sweetmama1602

ja aber ist das nicht nen Streitpunkt??? §7 (3) sagt was anderes...und Krankenschein war rechtzeitig da...und wieso bekomme ich Donnerstag nicht bezahlt??? Seh ich garnicht ein...Die Leihfirma ist im gleichen Haus wo ich anrief...Hätten die auch Bescheid sagen können...Und da ich fest ausgeliehen bin wußte die Firma wo ich jeden Morgen hindackle ja BESCHEID...oder nicht??? LG milka1978

milka1978 
Fragesteller
 16.04.2008, 13:05

§7 (3) Im Falle der Erkrankung ist der Ma verpflichtet, vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der AU eine ärztliche Bescheinigung über AU sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dauert die AU länger als in der Bescheinigung angegeben,so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dies am letzten bescheinigten Krankheitstag, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn während der betrieblichen Geschäftszeiten, sowie die voraussichtliche Dauer anzuzeigen und innerhalb von drei Tagen eine neue ärztliche Bescheinigung einzureichen.