Abbuchung von Konto von CUPID PLC bzw Cupidbill

2 Antworten

Du kannst jede SEPA-Lastschrift maximal 8 Wochen nach Belastung zurückbuchen lassen.

Da hier jedoch nach deiner Einlassung niemals ein Mandat erteilt wurde, kannst du sogar 13 Monate lang die Beiträge zurückbuchen.

Mach es aber lieber sofort.

SuzukiGS 
Fragesteller
 12.07.2014, 16:14

Das wollte ich ja sowieso machen. Hab halt nur Angst dass die dann irgendwelche rechtlichen Konsequenzen ziehen

kevin1905  12.07.2014, 16:17
@SuzukiGS

Welche denn?

Wer Geld will muss seinen Anspruch nachweisen können. Stell ich mir hier schwer vor.

SuzukiGS 
Fragesteller
 12.07.2014, 16:22
@kevin1905

Wie gesagt, mit Wissen hab ich nirgendwo zugestimmt, aber es ist ja schnell mal passiert dass irgendwo im Internet ein kostenpflichtiges Pop up aufgeht oder hinter ner App versteckte Kosten stecken.

Helmi123  12.07.2014, 19:17
@SuzukiGS

"aber es ist ja schnell mal passiert dass irgendwo im Internet ein kostenpflichtiges Pop up aufgeht oder hinter ner App versteckte Kosten stecken."

So entsteht aber kein Vertrag! Dazu braucht es der Willenserklärung beider Seiten! Abzocker sehen das in der Regel aber anders.

kevin1905  12.07.2014, 19:19
@SuzukiGS
aber es ist ja schnell mal passiert dass irgendwo im Internet ein kostenpflichtiges Pop up aufgeht oder hinter ner App versteckte Kosten stecken.

Welche dann zumindest gegen folgende §§ verstoßen und damit gegenstandslos sind

  • 123 BGB
  • 305c BGB
  • 307 BGB
  • 312 ff BGB insbesondere 312g.
  • § 6 Abs. 1 PAngV

Wer unter den Voraussetzungen Klage anstrebt kann nur verlieren, wenn das Gericht besagte Klage überhaupt zulassen würde, da die Firmen meistens nicht mal eine ladungsfähige Anschrift haben.

Wer nicht identifizierbar ist und weder eine natürliche noch eine juristische Person ist, kann auch keine Rechtsgeschäfte in Deutschland tätigen.

Goofy62  12.07.2014, 22:12
@kevin1905

Kleiner Hinweis: seit dem 13.06.2014 hat sich einiges am Widerrufsrecht geändert, und der § 312g BGB (Button-Lösung...) ist jetzt neu der § 312j BGB. Ist aber nur ein winziges Detail für die Akten. ;)

kevin1905  13.07.2014, 00:42
@Goofy62

Hab lange nicht ins BGB gesehen, die Rentenreform hielt mich im SGB VI gefangen....

**Gebe Dir aber hier sicherheitshalber mal einen Musterbrief, den Du dann versenden kannst, sollten sie Dir nochmal schreiben und rechtlich drohen:

Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom ..........., in dem Sie einen Betrag von .......für ein Abonnement verlangen. Ich habe jedoch nach meiner Überzeugung keinen gültigen kostenpflichtigen Vertrag mit Ihnen geschlossen. Daher bin ich auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Sollten Sie dennoch meinen, daß es zwei übereinstimmende Willenserklärungen und einen gültigen Vertrag gibt, fordere ich Sie auf, den Nachweis zu erbringen, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe und ein gültiger Vertrag gemäß den Bestimmungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung zustande gekommen ist. Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn auch hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Außerdem erkläre ich ebenfalls vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserkärungen. Ich gehe nun davon aus, daß die Angelegenheit hiermit erledigt ist und bitte um eine entsprechende schriftliche Stellungnahme. Hochachtungsvoll**