Hauptgewerblich selbstständig und Arbeitnehmer zugleich?

Hallo Ich arbeite als Wirtschaftsingenieur im Qualitätsmanagement und bin Berufseinsteiger. Ich Spiele schon seit meinem Studium mit dem Gedanken, mich selbstständig zu machen. Die Branche, das Geschäftskonzept, Kontakte, Kapital, etc. ist alles vorhanden und mehrfach durchdacht. Mein Plan war es, diese selbstständigkeit nebengewerblich durchzuführen. Die Grenze von 20h/Woche werde ich nicht überschreiten, jedoch wird mein Umsatz garantiert die Grenze von 17.500 Euro im Jahr in kürzester Zeit sprengen. Somit wäre ich hauptberuflich selbstständig und müsste ich mich meines Wissens privat versichern. Welche weiteren Komplikationen erwarten mich? Die Erkenntnis meines Unternehmens von der Selbstständigkeit sowie die Zahlung von Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, etc. ist mir bewusst. Ich kalkuliere meinen Verdienst in der Selbstständigen Tätigkeit doppelt so hoch und mit exponentiellen Zuwachs ein, als mein Arbeitnehmerverdienst, jedoch möchte ich dennoch meinen Job nicht in so kurzer Zeit kündigen, da mir das Studium dann doch zu sinnlos wäre. Meine Arbeitnehmer Tätigkeit steht in keinem Zusammenhang zu meiner selbstständigen Tätigkeit.

Ich meine gelesen zu haben, dass die Einkünfte von der selbständigen Tätigkeit als auch die vom Arbeitsverhältnis in einen Topf geschmissen werden und dadurch die Steuer Abgaben entstehen. Würde es Sinn machen, das Gewerbe auf meine Frau, die ebenfalls Arbeitnehmerin ist, anzumelden, und sie tatkräftig zu unterstützen, da sie weniger als ich verdient? Sprich Gewerbe läuft auf meine Frau, Jedoch erledige ich die meisten gewerblichen Transaktionen.

Ist meine Denkweise richtig? Welche Steuerklasse ist empfehlenswert?

Bin dankbar über jede ernst gemeinte Antwort LG

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Mein Arbeitgeber beutet mich aus. Muss 300 -350 Stunden monatlich arbeiten. Was soll ich tun?

Ich arbeite über 300 Stunden im Monat und habe einen Stundenlohn von 7,50 Euro brutto. Bin im Objektschutz tätig und muss Baustellen bewachen. Heute habe ich die 19. Nachtschicht am Stück. Mal einen Tag frei? Dann ruft die Firma sofort an, dass ich doch arbeiten muss.

Einfach kündigen geht auch nicht, dann gibt es 3 Monate kein Geld vom Arbeitsamt und ich muss dem Amt 1000 Euro zurückzahlen, die sie mir für das Auto gegeben haben, den ich für diesen Job brauche.

Das Geld für den Monat August war erst am 27. September auf dem Konto, obwohl im Vertrag steht, dass das Geld bis spätestens am 25. auf dem Konto sein muss.

Sonntags- Nacht- oder Feiertagszuschläge zahlt die Firma auch nicht, obwohl sie einem doch gesetzlich zustehen. Es kommt auch häufiger vor, dass man nachts ohne Strom und daher auch ohne Heizung auf der Baustelle sitzt, jetzt, wo es langsam kälter wird, wird es nachts dann richtig unangenehm.

Circa 3000 Kilometer fahre ich mit dem Auto monatlich. Fahrtkosten zahlt mein Arbeitgeber übrigens auch nicht

In diesem Job hat mich übrigens auch das Arbeitsamt reingedrängt. Im Augenblick muss ich übrigens von 17 Uhr bis 7 Uhr morgens ran. Dazu kommen insgesamt noch 2,5 Stunden Fahrzeit. So läuft das hier regelmäßig ab.

Muss ich das wirklich alles hinnehmen, kann das Arbeitsamt mir wirklich 3 Monate mein Arbeitslosengeld streichen, wenn ich diesen Job kündige?

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Zufluss / Abfluss bei Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

Hallo, ich habe eine Frage zu meinen Werbungskosten zu nichtselbständiger Arbeit. Ich mache eine Fortbildung seit Herbst 2008 und bekomme BAföG als direkten Zuschuss. Muss diesen also nicht zurückzahlen. In 2008 war ich mit meinen Werbungskosten unter 920, konnte also in dem Sinne nichts ansetzen. In 2009 habe ich das ganze Jahr die Fortbildung gemacht und 12 Raten Lehrgangsgebühr gezahlt.

Das Bafög habe ich in 3 Teilzahlungen erhalten:

  1. Rate Ende August 2008 (Für August-Dezemner 2008)
  2. Rate EndeDezember (29.12.) 2008 (Für Januar 2009-Juni 2009)
  3. Rate Im Juli 2009 (Für Juli 2009-Dezember 2009).

In der Erklärung 2008(!) habe ich neben den mtl Lehrgangsgeb. nur die 1. Rate angesetzt, da ich damals dachte, dass das Bafög dann angesetzt werden muss, wenn es wirtschaftlich genutzt wird, also in 2009. Habe nun aber gehört, dass es um den Zahlungstermin geht. Da ich in 2008 eh unter dem Pauschbetrag von 920,- € liege, hat es steuerlich für 2008 keine Auswirkung. Mir geht es jetzt um 2009. Muss ich hier gegen die Lehrgangsgebühren nur die 3 Rate gegenrechnen oder auch die 2. Rate? Es gibt doch auch eine Regelung mit 3 Tagen vor und nach dem Jahreswechsel mit der Zuordnung von Leistungen. Die 2. Rate wurde ja am 29.12.2009 auf dem Konto verbucht und wertgeschrieben, war aber für das erste halbjahr 2009 gedacht.

Wie ist das in 2009 zu sehen?

Grüße, Holger

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