Arbeitnehmer: Können bei der Einkommensteuer CFD Verluste geltend gemacht werden ?

2 Antworten

Bei der Beantwortung der Frage, wie man seine Verluste aus Kapitalanlagen geltend machen kann, muss man unterscheiden zwischen Verlusten aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. ab 2009 eingegangenen Termingeschäften (Neuverluste) und Verlustvorträgen aus 2008 sowie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist im Jahr 2009 enstandenen Spekulationsverlusten aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. vor 2009 eingegangenen Termingeschäften (Altverluste).

Es gibt für Neuverluste ab 2009 drei Beschränkungen bei der Verrechnung im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen: Verluste aus Aktienverkäufen dürfen Sie nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, nicht dagegen mit Ihren übrigen positiven Kapitalerträgen wie etwa Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Das gilt aber nicht für Verluste aus dem Verkauf von Anteilen an Aktienfonds, von Zertifikaten auf einen Aktienindex, von CFDs auf Aktien und von Genussscheinen. Diese Verluste sind mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechenbar, was eine Verbesserung gegenüber der Rechtslage bis Ende 2008 ist. Erzielen Sie einen Verlust aus Kapitalvermögen, der kein Aktienverlust ist - beispielsweise infolge bezahlter Stückzinsen beim Kauf von Festverzinslichen -, dürfen Sie diesen nicht mehr mit Ihren übrigen positiven Einkünften verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Zugelassen ist nur noch der Ausgleich mit positiven Kapitalerträgen wie Zinsen und Dividenden. Nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen dürfen Sie nur in künftige Jahre vortragen (§ 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG). Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).

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Guck bitte mal, ob Deine CFD-Geschäfte mit Optionsgeschäften bzw. den anderen BFH-Verfahren zu vergleichen sind, für die ich hier einen passenden Link gefunden habe:

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/steuern/optionen-zocken-ist-steuerlich-absetzbar-seite-all/10986568-all.html

...Anders sieht es das Finanzgericht Düsseldorf, das sich in erster Instanz auf die Seite des Klägers schlug (Az.: 1 K 3740/13 E). Zu den Kapitaleinkünften zählt nach Auffassung des Gerichts auch der Gewinn aus einem Termingeschäft, bei dem der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erhält oder beispielsweise einen Geldbetrag durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere. Mit dem Erwerb der Optionen sei der Kläger unstrittig ein solches Geschäft eingegangen. Und er habe es auch steuerbar beendet, in dem er das Paket verfallen ließ..... ... ...Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt (Az.: VIII R 31/14). Darüber hinaus sind zum gleichen Thema zwei weitere Verfahren (Az.: VIII 17/14 und VIII R 45/14) vor dem BFH anhängig. Bis der Bundesfinanzhof entschieden hat, ruhen die Einsprüche von Anlegern in ähnlich gelagerten Fällen. Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung.