Kann der Alleinerbe (Ehegatte) das Haus verkaufen und Geld verjubeln?

Erbvertrag

§ 1 Vorbemerkung

Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y

In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.

§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden

Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·

Alleinerben

ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben

§ 3 Herausgabevermächtnis

Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis - alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.

Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch · Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111, 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.

Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.

Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben­ den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben

§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben

  1. die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....

Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.

Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.

§ 5 Pflichtteilsrecht

Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht. Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.

Erbe, erbrecht, Pflichtteil, Vermächtnis
Werden Kosten für die Verfolgung von Erbansprüche vom Erbe abgezogen?

Guten Tag, habe da eine Frage, aber erst einmal möchte ich die Situation beschreiben. Ich als Sohn, bin von meinem verstorbenen Vater als Alleinerbe bedacht worden. Habe noch eine Schwester, der laut Gesetz ein Pflichtteil zusteht. Alles soweit gut, habe aber noch von meinem Vater erfahren, das er von seinem Bruder( Mein Onkel) noch eine hohe Summe zurückbekommt, die er Ihm vor einigen Jahren geliehen hatte. Habe in den Unterlagen eine Art Schuldschein, mit Datum und Unterschrift gefunden, wo sein Bruder sich verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen. Da ich als Erbe verpflichtet bin für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, habe ich durch einen Rechtsanwalt Meinen Onkel angeschrieben, da ich Ihn telefonisch nicht erreichen konnte und er nicht auf Briefe geantwortet hat. Mein Onkel bestreitet es, das er noch Geld zahlen muss. Die Sache ist vor Gericht gelandet, und Mein Onkel wurde zur Zahlung der Summe verurteilt. Bevor das Urtei rechtkräftig wurde, hat Mein Onkel Privat Insolvenz angemeldet. Das hat bedeutet, Kein Geld bekommen, sondern nur Kosten. Nun Meine Frage: Werden die Kosten für Anwalt und Gericht durch die Verfolgung der Erbansprüche vom Erbe( Nachlass) abgezogen ? Meine Schwester sagt Nein, ich als Erbe muss die Kosten selber tragen, da ich Alleinerbe bin. Sie hat sich jetzt einen Anwalt genommen, um Ihre Forderung durch zu setzen. Was ist jetzt richtig ? Immerhin waren die Anwalts und Gerichtskosten über 15000,- Euro

Danke für gute Antworten auf Meine Frage

Anwaltskosten, Erbe, Pflichtteil
Haus zu Lebzeiten verkaufen, um Pflichteil zu umgehen?

Meine Eltern, beide Jahrgang 1936, möchten mir ihr Haus für den Einheitswert von 50.000€. verkaufen, mit der Auflage, das ich sie pflege und Sie Wohnrecht auf Lebenszeit haben.Das Haus ist auf 200.000€ geschätzt worden.

Da wir noch 2 Geschwister haben, zu denen kein Kontakt besteht, soll so das Erbe, bzw. der Pflichteil, klein gehalten werden. Im Todesfall wären im günstigsten Fall nur 50.000€ aufzuteilen, d.h. für die beiden anderen jeweils 6250€ abzüglich der anteiligen Kosten für Beerdigung ect. (In den Augen meiner Eltern immer noch viel zu viel, und sowieso sollen wir die beiden nicht über den Tod unserer Eltern unterrichten)

Vom Bargeld bekämen mein Bruder und ich dann jeweils 18.750€, abzüglich der anteiligen Kosten. Wie kann mein Bruder in den Genuß seiner eigentlichen Erbschaft kommen. (Haus plus evtl. noch vorhandenes Vermögen, geteilt durch 2 Erben, ca 100.000€)

  1. Sollen die Eltern das Haus in gleichen Teilen, also 2 x 25.000€ an uns verkaufen, und mein Bruder verkauft mir seine Hälfte nach 10 Jahren, jedoch für 75.000€

  2. soll ich meinem Bruder gleich 100.000€ auszuzahlen, und ist das dann eine Schenkung für die er Steuern zahlen muß?

  3. Ist es möglich, das die anderen Geschwister nicht vom Tod unserer Eltern unterrichtet werden, wenn diese nicht im Testament erwähnt werden?

Kompliziert, ich weiß, aber vielleicht kann jemand eine Auskunft geben?

Vielen Dank schon mal im Vorraus, schönen Abend an alle

curiosio

Erbe, Pflichtteil
Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?

Hallo,

Leider ist mein Vater am letzten Montag verstorben. Die letzten Tage bis zur Beerdigung waren sehr schwer. Da meine Mutter in tiefer Trauer ist, kümmere ich mich seit gestern um den "Papierkram danach".

Der nächste wichtige Punkt ist nun das Erbe. Damit will ich mich vor allem kommende Woche befassen und beim Nachlassgericht (bzw. Notariat) anrufen. Doch ist mir nun aufgefallen, dass mehrere Unklarheiten bestehen.

Meine Eltern haben ein stattliches Vermögen angehäuft und beide haben zusammen einen privaten, letzten Willen verfasst. Aber dieser wurde mit dem PC erstellt und im Netz habe ich nun gelesen, dass er trotz Unterschrift rechtlich ungültig ist. D.h. es wird also zur gesetzlichen Erbfolge kommen. Neben meiner Mutter und mir (Sohn), wäre auch meine Schwester berechtigt. Meine Schwester und ich haben keine Kinder. Die Eltern meines Vaters leben nicht mehr, er hat jedoch eine Schwester (meine Tante), die ein Kind und zwei Enkelkinder hat.

Wenn ich das Erbrecht richtig verstehe, würden meine Mutter 1/2 erben und meine Schwester und ich jeweils 1/4 (nach Erbe 1. Ordnung). Jetzt ist es so, dass ich eigentlich aufs Erbe verzichten würde und ich auch meine Schwester dazu überreden möchte. Ich möchte einfach, dass meine Mutter das Geld nutzt, um sich schöne Dinge zu leisten, die ihr etwas Trost spenden. Allerdings frage ich mich jetzt, wird sie in diesem Fall Alleinerbin oder wird dann die Schwester meines Vaters erbberechtigt?

Ich will nicht, dass weitere Verwandte das Geld bekommen, mein Vater hat es für meine Mutter und sich gespart und es soll kein Dritter davon profitieren! Weiterhin ist es aber auch so, dass das Ausschlagen des Erbes auch Gebühren verursacht. Daher die Frage, muss dem Nachlassgericht nachgewiesen werden, dass die Erben ihren Erbanteil erhalten haben?

Die Idee ist, dass wir die gesetzliche Erbfolge akzeptieren und abzeichnen, das Geld aber von unserer Mutter nicht einfordern. Ist sowas überhaupt möglich?

Außerdem ist neben Bankkonten auch eine Immobilie vorhanden. Muss diese verkauft werden für eine Auszahlung oder reicht es, wenn der Pflichtteil der Kinder aus den Bankkonten erbracht wird?

Letzte Frage: Nehmen wir an, meine Schwester und ich schenken das Erbe zurück an die Mutter, gäbe es dann Probleme mit dem Finanzamt, wenn der jeweilige Freibetrag nicht überschritten wird?

Ich weiß, dass es nun mehrere Fragen waren, aber ich denke, dass es besser ist dies so zu erfragen statt entsprechend viele neue Fragen zu erstellen. Da der Fall noch etwas komplizierter ist (Thema Vermögensgegenstände für das Erbe), mir aber langsam der Platz ausgeht, muss ich die weiteren Punkten in einer anderen Frage nachfragen.

Danke

Erbe, Pflichtteil

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