Kann jeder auf den Pflichtteil verzichten?

4 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet
Kann man dem Problem, dass ein Pflichtteil aus irgendwelchen Gründen nicht bei einem Kind ankommt, dadurch entgehen, dass das betreffende Kind notariell auf den Pflichtteil verzichtet?

Nein.
Zwar kannst man auf das Erbe verzichten, aber solange ein positiver Nachlasswert existiert, also das geerbte Vermögen größer als die Schulden ist, stellt ein Verzicht grundsätzlich ein sozialwidriges Verhalten mit der Folge dar, dass die Leistungen nach § 34 Abs. 1 SGB II zu erstatten sind.

Vollkommen unabhängig davon ist auch noch § 35 SGB II zu beachten.

Rat2010 
Fragesteller
 05.12.2013, 11:47

Was hältst du von dem Urteil, das Privatier reingestellt hat. War das wahrscheinlich einer von den "Härtefällen"?

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VirtualSelf  05.12.2013, 12:21
@Rat2010

Es handelt sich um eine rechtlich andere Frage, nämlich den Anspruchsübergang nach § 33 SGB II.

Die Grundlage für den Ersatz der Leistungen bildet aber unmittelbar § 34 SGB II; der hat nichts mit dem Anspruchübergang zu tun; Anspruchsübergang wird gegenüber Dritten erklärt, Schuldner des Ersatzes ist hingegen direkt der Leistungsbezieher.

Hier - in § 34 SGB II - geht es auch nicht um Sittenwidrigkeit, sondern um Sozialwidrigkeit; das heißt, auch etwas nicht Sittenwidriges, kann sozialwidrig sein (z.B. eine Eigenkündigung ohne trifftigen Grund).

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Rat2010 
Fragesteller
 05.12.2013, 16:42
@VirtualSelf

Als Laie im SGB kann ich mich nicht entscheiden, ob in dem sicher am häufigsten vorkommenden Fall (ein Kind eines zukünftigen Erblassers ist aus irgendeinem Grund vom Staat abhängig und das Erbe würde verloren gehen) ein Pflichtteilsverzicht etwas bringt oder nicht.

Du schreibst es so, dass der Fall von Privatier59 im Endeffekt keine Änderung bedeutet, weil das Sozialamt auch dann sien Geld bekommt. Kann man das so für alle deratrigen Fälle sagen?

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VirtualSelf  05.12.2013, 18:41
@Rat2010

Kann man das so für alle deratrigen Fälle sagen?

Ich würde, falls es um richtig (Bar)Kohle geht, immer einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten, denn möglicherweise - aber das ist eine Spezialisten-Frage - gibt es Modelle, das Ganze Jobcenter-sicher zu regeln. Geht es um Sachwerte wie Immobilien und steht dahinter bspw. eine Erbengemeinschaft sieht das Ganze von vorneherein positiver aus; in dem Fall ist oftmals eine Verwertung ohnehin nicht möglich oder sie ist unzumutbar - eines von beiden reicht - , sodass nichts angerechnet werden darf.

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Grds. ist der gesetzl. Pflichteilsanspruch eine Forderung gegen den Nachlass, wäre also nur auf Antrag hin von den Erben zu erfüllen.

Den kann man als von der Erbfolge ausgeschlossener gesetzl. Erbe gegen den Nachlass demnach ausdrücklich stellen oder eben den erklärten Willen des Erblassers respektieren und es nicht tun.

Bei (Privat-)Insolvenz wäre Nichtgeltendmachung zwar unschädlich, kann aber bei der ersehnten Restschuldbefreiung dazu führen, dass die damit geschädigten Gläubiger die Befreiung nicht erklären.

Das Sozialamt hätte u. U. einen Überleitungsanspruch, kann also ggf. den Pflichtteilsanspruch von sich aus fordern.

Grds. kann ein notarieller Erbverzicht, der auch einen Pflichtteilsverzicht umfasst, gemeinsam vereinbart werden.

G imager761

Rat2010 
Fragesteller
 05.12.2013, 11:33

Alles bekannt. Sorry, wenn ich mich falsch ausgedrückt habe.

Meine Frage geht dahin, ob der notarielle Erbverzicht eine Auswirkung auf die Überleitungsansprüche des Sozialamts, eventuelle Ansprüche des Finanzamts oder von anderen öffentlichen Stellen.

... und dahin, ob der notarielle Erbverzicht im Falle eines insolventen Noch-nicht-Erben Auswirkungen auf die dadurch ja geschädigten Gläubiger hat.

Es kommt wie von dir geschreiben vor, dass das Sozialamt den Pflichtteil fordert. Lässt sich das durch einene notariellen Pflichtteilsverzicht umgehen?

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Kann jeder auf den Pflichtteil verzichten

Für einen ALG II - Empfänger sieht es so aus:

Ist der Erbfall bereits eingetreten, sollte der Erbe überlegen, ob ein Verzicht auf die Erbschaft oder eine Ausschlagung sinnvoll ist.

Allerdings sollte man im Hinblick auf § 34 Abs. 1 SGB II beachten, dass hier eine Leistungseinstellung bzw. -verweigerung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit möglich ist. Schließlich weigert man sich, Einkommen anzunehmen, das einem zusteht. Eine solche Weigerung begründet keine Hilfebedürftigkeit und damit keine Ansprüche nach SGB II. Eine Ausschlagung ist hier nur sinnvoll, wenn man Schulden erbt.

Ist das Erbe für einen ALG II-Empfänger Einkommen oder Vermögen? Wenn man währen des Bezuges von ALG II erbt, egal ob verwertbare Sachwerte oder Geld, stellt dieses Erbe Einkommen im Sinne des § 11 SGB II dar und wird von der ARGE als einmaliges Einkommen auf das ALG II des Erben angerechnet.

Wird das gesamte Erbe berücksichtigt? Generell kann nur der Betrag des Erbes berücksichtigt werden, der tatsächlich für Leistungen, für die das ALG II gezahlt wird, zur Verfügung steht. D.h. alle Aufwendungen, welche mit der Erbschaft verbunden sind, müssen davon abgezogen werden (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Dazu gehören u.a. Erbschaftssteuer, Schulden, des Erblassers, Bestattungskosten, usw. Gegenstände oder Sachwerte können nur (mit ihrem Verkaufserlös) berücksichtigt werden, wenn deren Verwertung

Quelle: http://www.soziales-zentrum-hoexter.de/erben-als-hartz-iv-empf%C3%A4nger/