Schenkung Elternhaus zu Lebzeiten - faire Regelung für Geschwister?

Liebe Community,

ich benötige nun auch einmal eure Expertise zu einem Sachverhalt:

Ein Elternhaus, 2 Elternteile (61J.) , 3 erwachsene Kinder. Alle wohne zurzeit in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander: Eltern im EG, Sohn 1 (mit Freundin) in eigener Wohnung im OG des Elternhauses. Sohn 2 (alleine) zur Miete nebenan, Schwester (mit Familie) in eigenem Haus.

Die Eltern wollen das Eigentum an Sohn 1 überschreiben (Schenkung), Wohnrecht/Nießbrauch soll für beide eingetragen werden. Sohn 1 soll seine Geschwister anteilig ausbezahlen. Allerdings soll die Auszahlung nicht sofort erfolgen, sondern erst an Tag X in ein paar Jahren mit der heutigen (angeblichen) Wertstellung. Als Begründung wird aufgeführt, dass Sohn 1 ja bereits einen Kredit aufgenommen habe, um den Teil des Hauses, in dem er wohnt, umzubauen (so wie es ihm besser gefällt). Es seien dann angeblich erst in ein paar Jahren erneute Kreditverhandlungen möglich um mit der Bank über die Auszahlung der Geschwister zu sprechen. Bis dahin sollen die Geschwister warten. Es erfolgt keine Verzinsung und auch ein Kaufkraftverlust des Geldes wird nicht abgebildet.

Der Wert des Hauses wurde mutmaßlich zu niedrig (300 T €) und unterhalb des marktübliche Preises (370 T €) angesetzt und beruht auf Schätzungen der Eltern, ein Gutachter war bislang nicht bestellt worden.

Zudem sollen Sohn 2 und Tochter auf ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch verzichten. Vertragsentwürfe liegen bereits vor. Ich sehe hier - möglicherweise aufgrund von Unwissenheit oder Naivität - eine Übervorteilung des beschenkten Sohnes und eine Benachteiligung der anderen Geschwister.

Natürlich können die Eltern zu Lebzeiten mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen. Bislang besteht ein sehr inniges Familienverhältnis. Den Eltern wäre auch an Regelung gelegen, die für alle Kinder gerecht ist bzw. soll dies angenommen werden.

Welches Verbesserungspotential oder Alternativen seht ihr?
DANKE!!

erbrecht, Nießbrauch, schenkung, Pflichtteilsanspruch, lebenslanges Wohnrecht
Nießbrauch - Notarvertrag anfechten?

Vor mehr als 30 Jahren - ich selbst war damals gerade 19 Jahre alt - wurde mir ein Notarvertrag "untergejubelt", der meinem Vater einen sehr weitreichenden Nießbrauch an meiner als Nacherbin geerbten Immobilie einräumt.

Allerdings wird mir als Nacherbin dadurch die Nutzung der Immobilie sehr stark eingeschränkt bzw. deren vollumfängliche - außer der väterlichen Wohnung - Nutzung nahezu unmöglich gemacht. Dies geht sogar so weit, dass mir im schlimmsten Fall der Zugang zu meiner in dem Haus befindlichen Wohnung und Garage verwehrt werden kann, da mein Vater Nießbrauch am Grundstück hat. 

Mir wurde damals beim Notar erzählt, dass es sich hierbei lediglich um ein Wohnrecht für meinen Vater handelt. Seltsam auch, dass ich vorher nie einen Vertragsentwurf sah und nach der Beurkundung nie ein Exemplar der Notarurkunde bei mir angekommen ist. Auch meine Mutter und mein Vater sprachen mir ggü. stets nur davon, dass mein Vater Wohnrecht an der Wohnung hat.

Jetzt - mehr als 30 Jahre später - bin ich aus allen Wolken gefallen, als ich beim Aussortieren der Unterlagen meiner verstorbenen Mutter die Notarurkunde mit dem Eintrag Nießbrauch fand.

Wortlaut der Urkunde: ...nachdem in dem Testament nichts über Wohnrecht erwähnt wird legen wir Folgendes fest: Nießbrauch an.....

Die Krux an der Geschichte aber ist,  dass mein Großvater sehr wohl eine ganz genaue Festlegung für das Wohnrecht der Schwiegersöhne getroffen hatte.

Meine Mutter war Vorerbin ich bin Nacherbin.

Das schlimmste an der Sache ist, dass ich nicht einmal im Notfall (z. B. Unwetterschaden am Haus, der nicht durch Versicherung gedeckt ist) eine Hypothek aufnehmen kann.

Mein Großvater mütterlicherseits hatte in seinem Testament mehrfach betont, dass das Haus erhalten werden soll und auch für viele Eventualitäten im Testament Festlegungen getroffen.

Was würdet ihr in solch einem Fall tun?

Nießbrauch, Notarvertrag
Haus zur Hälfte mit Nießbrauch belegt, weitere Finanzierung schwierig?

Hallo,

Ich habe vor ca. 7 Jahren die Haushälfte von meinem Vater gekauft.
Das Haus besitzt 4 Parteien sprich 4 Wohnungen mit 2 Garagen Garten, Hof und großen Abstellraum über der Garage. Bis vor kurzem gehörte uns das Haus 50/50 also 2 Wohnungen mir (meine Wohnung und eine Mietwohnung) und Ihm 2 Wohnungen (seine Wohnung und eine Mietwohnung). Sein Teil ist fast abbezahlt, auf meinen Teil laufen ca. noch 90T€ jetzt hat er vor kurzem eine Schenkung des gesamten Hauses samt Gehöf gemacht, und hat sich auf seine Wohnung und seine Mietwohnung einen Nießbrauch einschreiben lassen. Da mein Vertrag mit der Bank mich 2020 rauslässt, habe ich einen neuen abschließen wollen, um dem alten Finanzgeber zu entkommen. Der Neue stellte sich jetzt aber quer, und meint, dass aufgrund des Nießbrauchrechts eine Finanzierung nicht möglich wäre, mein Vater müsste an 2. Stelle treten, dies tut er jedoch nachvollziehbar nicht, da er bei einer Insolvenz/Scheidung etc. alles verlieren würde, was er sich Jahre lang erarbeitet hat. Aber wäre alles geblieben wie gehabt (50/50 Besitz) hätte ich eine Finanzierung doch auch erhalten! Kann man eine Schenkung rückgängig machen? 90.000 € ist doch nicht viel Geld für eine riesen Haushälfte. Liegt das an der finanzierenden Bank, soll ich noch eine andere anfragen? Wer hat mit dieser speziellen Konstellation Erfahrung?

Ich danke euch vorab für eure Meinung

Finanzierung, Hauskauf, Nießbrauch, schenkung
Wie wird der Kapitalwert des Nießrechtes final bestimmt?

Hallo,

folgendes Szenario: Eine Frau erbt von ihrem Vater den Nießbrauch an einer Wohnung. Sie wird einige Zeit später Pflegefall, wobei die Kosten vorerst von Sozialamt übernommen werden, ihre Rente aber nicht ausreicht und das Sozialamt daher höchstwahrscheinlich versuchen wird, den Nießbrauch einzusetzen. Zusätzlich befindet sie sich in einem Insolvenzverfahren.

Mir ist soweit klar, dass sie die monatlichen Einnahmen (oder einen Teil davon) der Wohnung dann ans Sozialamt (falls nicht anders bezahlbar) und den Treuhändler abführen muss. Ich habe auch gelesen, dass bei einem lebenslangen Nießbrauch üblicherweise ein Kapitalwert berechnet wird.

  • In wie weit sind die Wohnungsbesitzer nun der Nießbraucherin verpflichtet? 
  • Müssen sie "nur" die monatlichen Einnahmen an die Nießbraucherin (bzw. das Sozialamt / ihren Treuhändler) zahlen, solange sie lebt?
  • Oder (eher der schlechtere Fall), müssen die Wohnungsbesitzer auch nach dem Tod der Frau noch für Forderungen der Nießbraucherin aufkommen, bis der regulär errechnete Kapitalwert (Jahreswert * Faktor aus Tabelle) des Nießbrauchs "abbezahlt" wurde?
  • Kann Sozialamt oder Treuhändler von Wohnungsbesitzer verlangen, die Wohnung zu verkaufen, damit der Kapitalwert bzw. die offenen Schuld / Forderung auf einen Schlag zurückgezahlt wird?

Die Frau ist schwer krank und wird daher höchst wahrscheinlich nicht so alt, wie üblicherweise bei der Kapitalwertberechnung angenommen wird. Eigentlich müsste der Kapitalwert doch dann anhand der tatsächlichen Lebensdauer erneut berechnet / korrigiert werden?

Vielen Dank für die Auskünfte!

Erbe, erbrecht, Immobilien, Nießbrauch, wohnung, Sozialamt
Einige Fragen zum Nießbrauchs- und Vorkaufsrecht?

Ich erwäge eine Grundstücksteilung. Die eine Hälfte soll verkauft werden, die andere werde ich weiterhin selbst nutzen.

1) Nießbrauchsrecht

Für den verkauften Grundstücksteil würde ich gerne ein Nießbrauchsrecht zu meinen Gunsten im Grundbuch eingetragen haben (sofern ich einen Käufer finde, der sich darauf einläßt).

Das Nießbrauchsrecht ist meines Wissens personenbezogen. Folglich würde es mit dem Tode des Nießbrauchsbegünstigten automatisch beendet sein. Oder geht es auf die Erben über?

Gibt es ein nicht personenbezogenes, sondern ein zeitbezogenes Nießbrauchsrecht? Damit ist gemeint, dass es beispielsweise nicht für eine Person, sondern für einen vertraglich festgelegten und im Grundbuch eingetragenen Zeitraum gilt.

2) Vorkaufsrecht

Der Käufer könnte ein Vorkaufsrecht für die in meinem Eigentum verbliebene Hälfte wünschen.

Meine hypothetische Frage ist, was geschieht eigentlich, wenn der Vorkaufsrechtsbegünstigte unbekannt verzieht, nicht auffindbar ist, verstirbt, seine Erben unbekannt bzw. auch nicht auffindbar sind? Dann ist das Grundstück praktisch unverkäuflich, da das Vorkaufsrecht nicht ohne seine Zustimmung verkauft bzw. im Grundbuch gelöscht werden kann.

Kann man das Vorkaufsrecht dann per Veröffentlichung im Bundesanzeiger und an anderen Stellen für ungültig erklären lassen oder wie könnte Abhilfe geschaffen werden? Wer wäre dafür zuständig? Das Grundbuchamt oder wo müßte ein Antrag auf Ungültigkeitserklärung gestellt werden?

Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

Grundbuch, Jura, Nießbrauch, Recht, Vorkaufsrecht
Kann ich als Eigentümerin den Nießbrauch für eine unbewohnte Wohnung abkaufen?

Hallo, ich bin seit nunmehr 19 Jahren Eigentümerin einer Wohnung die mir meine Mutter damals mit einem Nießbrauchrecht für sie überschrieben hat. Sie hat aber nie in der Wohnung gewohnt. Lediglich ihr Möbel aus einer geschiedenen Ehe darin aufbewahrt. Sie lebt nun schon seit Jahren mit einer guten Witwenrente aus ihrer zweiten Ehe in einer Seniorenresidenz. Um als Eigentümerin die Wohnung selbst nutzen zu können, würde ich ihr gerne das Nießbrauchrecht abkaufen. Meine Mutter hat nach ihrer Scheidung meinen Vater ausbezahlen müssen. Damit sie das Zweifamilienhaus nicht verkaufen mußte, haben wir es in zwei Eigentumswohnung en umgewandelt und ich ihr zusammen mit meinem Mann eine davon abgekauft. Ihre verbleibende Wohnung wurde mir damals dann mit dem Nießbrauchrecht überschrieben. Nebenkosten hatte sie dafür bezahlt. Wir haben dann sehr viel an dem Haus modernisiert und es dadurch erheblich aufgewertet. Da wir jetzt erst davon erfuhren, dass sich das Erbtecht geändert hat und uns die Immobilie nach 10 abgelaufenen Jahren doch noch nicht ganz gehört,hätte ich gerne gewusst; 1. Geht das überhaupt den Nießbrauch abzukaufen und im Grundbuch wieder zu löschen? 2. Wie kann man den Wert eines Nießbrauchrechts dafür ermitteln? 3.Kann meine Mutter, weil sie auf das Geld nicht angewiesen ist, auch einen viel geringeren Betrag als den Wert der Wohnung verlangen? 4. Wenn es gehen würde und ich sodann Eigentümerin ohne Nießbrauchrecht wäre, inwieweit könnte mein Bruder -der nicht als Eigentümer eingetragen ist und auch keinen Kontakt zu uns hat- dafür im Erbfall - Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen? Bzw. welcher Immobilienwert würde hier zugrunde gelegt?

ich hoffe, dass meine Fragestellung verständlich und nicht zu umfangreich sind? Würde mich sehr freuen wenn mir jemand antworten könnte.

erbrecht, Nießbrauch
Wird der Nießbrauch bei einer voraussichtlichen böswilligen Schenkung trotzdem angerechnet?

Eltern hatten ein Berliner Testament mit Auflistung welche Immobilie für die Töchter A+B gedacht sind.Vater verstarb zuerst,und bevor die Mutter verstarb hat sIe Kind A 3 Immobilien geschenkt und sich ein Nießbrauch eintragen lassen. 2 weitere Immobilie hat sie ihrem Enkelkind (der Tochter von Kind A) geschenkt, sich ebenfalls Nießbrauch eintragenlassen und zusätzlich im Notarvertrag festhalten lassen, das diese 2 Immobilie eigentlich für ihr Kind A gedacht sind, aber aus steuerlichen Gründen und damit Kind A nicht ihr Freigrenze von 400.000€ überschreitet., auf das Enkelkind übertragen wurde. Es wird eine böswillige Schenkung hier vermutet, denn diese geschahen nur wenige Monate vor dem Tod der Mutter. Kind A und Kind B bilden nun eine Erbengemeinschaft. Nun verlangt Kind B die Erbauseinandersetzung und natürlich seinen berechtigten Erbanteil von 50%, auch von den vorab verschenkten Immobilien. Anzumerken ist, es sind auch noch andere Immobilien da, aber die sind alle gesamt, laut Gutachten, weniger wert als die verschenkten Immobilien. .Kind A will nun die geschenkten Immobilien gegenrechnen und verrechnen und meint, Kind B erhalte dann viel mehr, da die Geschenkten mit dem Nießbrauch belegt waren, welcher aber lt. Notarvertrag und Grundbucheintragungen mit dem Tod der Mutter endete. Und so glaubt Kind A sich die Immobilien minderwertig rechnen zu können. Nun meine Frage: Da Kind B ja die Hälfte erbt, die Schenkung der Mutter an Kind A in die 10 Jahresfrist fällt, und somit ausgleichpflichtig sind, kommt da der Nießbrauch überhaupt in Betracht? Denn Kind A will ein Haus, was lt. Gutachten 350.000€ Wert ist, durch den Nießbrauch, auf einen Schenkungsanteil von 128.305€ mindern. Über ein/jede Antwort freue und bedanke ich mich.

Erbengemeinschaft, erbrecht, Erbschaft, Nießbrauch, schenkung, Schenkungssteuer
Schenkung Immobilie mit Nießbrauch Mutter und anschließendem Wohnrecht Schwester

Die Mutter hat eine Immobilie mit einer selbst bewohnten Wohnung und 2 kleine Ferienwohnungen an der Nordsee. Ihr Sohn hat 2 Kinder, die Tochter ist kinderlos und mit einem Man, der 2 Kinder aus erster Ehe hat verheiratet.

Nun will die Mutter verhindern, dass einen Teil des Hauses womöglich die Stiefkinder ihrer Tochter erben, falls diese nach der Erbschaft des halben Hauses aber vor ihrem Mann stirbt. Sondern am Ende sollen es die beiden leiblichen Enkelkinder bekommen.

Dazu gibt es nun folgende Idee. Die Mutter überschreibt zu Lebzeiten das Haus dem Sohn und bekommt einen lebenslangen Niessbrauch für das gesamte Haus eingetragen. Die Tochter soll nach ihrem Tod ein lebenslanges Wohnrecht für die untere Wohnung erhalten. Wer welche Kosten trägt soll zusätzlich vertraglich geregelt sein.

Worauf muss man da achten? Kann man das so machen? Kann man Niessbrauch und Wohnrecht so mit Reihenfolge schon jetzt ins Grundbuch eintragen? Was für Kosten fallen bei Schenkung und Eintragung an? Was kann es für Probleme geben einem Haus das einem gehört aber andere Nutzen dürfen?

Meine Sorge ist, dass am Ende alle (Mutter und Schwester) Spaß mit dieser Regelung haben aber der Besitzer der Dumme und Zahlemann für alles ist. Wenn z.B. Mutter/Schwester im Haus wohnt und die Heizung oder Dach gemacht werden muss erscheint es mir nicht gerecht, dass der Besitzer solche Kosten alleine trägt, da er ja auch auf Jahrzehnte hinaus (Mutter ist erst 70 und Schwester ist gleich alt) wahrscheinlich nichts von der Immobilie haben wird.

Grundbuch, Nießbrauch, schenkung, WOHNRECHT

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