Kann der Alleinerbe (Ehegatte) das Haus verkaufen und Geld verjubeln?

3 Antworten

§ 6 Bindungswirkung

 

Wir wurden von der Notarin auf die Bindungswirkung
erbvertraglicher Bestimmungen hingewiesen.

 

Wir sind darüber einig, dass sämtliche Bestimmungen in
diesem Vertrag erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich,  sind.

 

Der überlebende Ehegatte ist jedoch ausdrücklich berechtigt,
die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge (also Kinder oder
Enkelkinder) - jedoch nur innerhalb dieses Personenkreises - beliebig
abzuändern  oder zu ergänzen.

 

Dies gilt auch für die Anordnung von Vermächtnissen
zugunsten von Abkömmlingen, Teilungsanordnungen, einer Vor- und Nacherbfolge
sowie einer Testamentsvollstreckung. Verfügungen zugunsten von anderen Personen
als gemeinschaftlichen Abkömmlingen 
sind jedoch ausgeschlossen.

 

Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

 

 

Jeder Ehegatte ist ausdrücklich auch berechtigt, bereits
zu Lebzeiten einzelne  

Vermögenswerte oder Gegenstände, insbesondere auch
Grundstücke, auf die vorhandenen oder einzelne gemeinschaftliche
Abkömmlinge  unentgeltlich  zu übertragen.

 

Frage 2 :  was ist
hiermit gemeint
?

Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen
dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich   hinzuzurechnen

 

 Frage 3: was ist
hiermit gemeint
?

Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die
Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

Wo bleibt der Rest des Vertrages?