Dauerhafte finanzielle Zuwendungen an Kinder zu Lebzeiten: werden diese Zuwendungen im Erbschaftsfall angerechnet?

4 Antworten

Fahrrad: Wenn bei Euch Geschenke zu Festtagen in dieser Größenordnung üblich waren, lässt sich daraus kein Pflichtteilsergänzungsanspruch herleiten. Es hängt also von Euren Vermögensverhältnissen und Gepflogenheiten ab.

"Haushaltsgeld": Falls es sich dabei um gesetzlich geschuldeten Unterhalt handelt, sind die Zahlungen für den Pflichtteil irrelevant. Handelt es sich nicht um Unterhalt, wären die Zahlungen nur dann auf den ordentlichen Pflichtteil anrechenbar, wenn die Mutter vor oder bei den Zuwendungen die Bestimmung getroffen hat, dass diese Zahlungen auf den Pflichtteil anzurechnen sind (Anrechnungsbestimmung). Handelt es sich nicht um Unterhalt, sind die monatlichen Zuwendungen an die Tochter zudem wahrscheinlich als Zuschüsse zur Einkommenverwendung im Sinne des § 2050 Abs. 2 BGB einzuordnen. Diese erbrechtliche Vorschrift findet auch im Pflichtteilsrecht über § 2316 BGB Anwendung.

Wegen des Vermächtnisses spielt außerdem § 2307 BGB eine große Rolle.


die Frage ist, ist die Tochter bereits pflichtteilberechtigt ? Was steht im Testament, falls es eines gibt ?

z.B. das klassische Berliner Testament ist oft so aufgestellt, dass sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen, damit werden die Kinder sozusagen vorerst enterbt, diese haben jetzt aber dadurch das Recht ihr Pflichtteil einzufordern ! (vom länger lebenden Elternteil die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, in Geld )

dieser Gier hätten beide Elternteile im Berliner Testament durch abweichende Verfügungen vorbeugen können. Diese Art Zusätze (Klauseln) sind (hat man Kinder wie du) schon ganz sinnvoll wie man sieht !

Also, was sagt euer Testament ?

Es handelt sich nicht in dem Fall um gesetzliche Unterhaltszahlungen.
Die Tochter ist Plichtteilsbegünstigte nach dem Berliner Testament. Die
Zahlungen gingen 20 Monate je 200,-Euro anderhalb Jahre vor Ihrem Tod zu
der Tochter, sowie Einrichtungsgegenstände im Wert von 3000,- Euro.
Eine Ausgleichung hat nicht stattgefunden. Muss nun die Tochter die
erhaltenen Zahlungen auf Ihr Pflichtteil anrechnen lassen ? Die Tochter
hat ein Vermächtnis von 20.000,- Euro nach dem Tod meiner Frau erhalten
und pocht jetzt auf mehr Geld.In dem Berliner Testament ist keine
Klausel eingebaut.

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@salaroe

sieh mal hier, betreffs Vermächtnis und Anrechnung auf Pflichtteil:

http://www.finanztip.de/vermaechtnis/

Was die Schenkungen oder Zuwendungen vor dem Erbfall betrifft, wenn dazu keine Festlegungen testamentarisch getroffen wurden, dann sind diese mit dem Pflichtteil ( denke ich ) wohl nicht aufzurechnen.

und so etwas nennt sich Tochter ! ?   Gruß !

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Deine Tochter muß, wenn Sie ihr Pflichtteil will, vor Gericht klagen, freiwillig brauchst du nichts zu geben.

Bei Zugewinngemeinschaft gehört das Fahrrad (hier hälftig) zum Erbe.

Hättet Euch zum Testament besser beraten lassen sollen.

salaroe:

§ 2050 BGB lautet:

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen,
sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen
Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung
untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser
bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse die zum Zwecke gegeben werden, als Einkünfte verwendet zu werden sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblasers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleich zu
bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung
angeordnet hat."

zu 3) Vermutlich - so meine Erfahrungen - hatte deine Frau, die Erblasserin,  nicht angeordnet, dass die regelmäßigen Haushalts-Zuschüsse auszugleichen sind.

zu 2) Nicht jede Zuwendung ist ausgleichspflichtig. Voraussetzung 
für einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch ist stets, dass die
Zuwendung im Zeitpunkt der Zahlung das "entsprechende Maß"
(Übermaßzuwendung) "übersteigt. Die Grenze zum Übermaß ist
überschritten, wenn der Selbstbehalt des Elternteils im Zeitpunkt
der Zuwendung beeinträchtigt worden ist.

Selbstbehalt ist der Betrag,  der dem Unterhaltsschuldner unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten und über die Pfändungsgrenzen hinaus als monatlich notwendigeer Eigenbedarf verleiben muss.

Empfehlung:Pflichtteilsergänzungsanliegen ablehnen, sofern eine Übermaßzuwendung nicht gegeben war.

Es handelt sich nicht in dem Fall um gesetzliche Unterhaltszahlungen. Die Tochter ist Plichtteilsbegünstigte nach dem Berliner Testament. Die Zahlungen gingen 20 Monate je 200,-Euro anderhalb Jahre vor Ihrem Tod zu der Tochter, sowie Einrichtungsgegenstände im Wert von 3000,- Euro. Eine Ausgleichung hat nicht stattgefunden. Muss nun die Tochter die erhaltenen Zahlungen auf Ihr Pflichtteil anrechnen lassen ? Die Tochter hat ein Vermächtnis von 20.000,- Euro nach dem Tod meiner Frau erhalten und pocht jetzt auf mehr Geld.In dem Berliner Testament ist keine Klausel eingebaut.

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