Wenn die Kinder das Erbe des Vaters ausschlagen, wird die Ehefrau dann Alleinerbin?

3 Antworten

1. Wenn es kein gültiges Testament git (wie Du bei den geschilderten Verhältnissen mit Recht annimmst, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

2. Bei der gesetzlichen Erbfolge gibt es keine Pflichtteile, sondern eine Erbengemeinschaft, der alles im Verhältnis der Erbteile gehört. Hier 1/2 + 1/4 + 1/4.

3. Wenn Erben ausschlagen geht das an die Erben, die erben würden, wäre der ausschlagende Erbe tot. also die Kinder die Ihr beide nicht habt. Dann an die anderen Erben, hier die Mutter. Sie würde durch Eure Ausschlagung Alleinerbin.

4. Wenn das Vermögen so groß ist (über 800.000,-) das Erbschaftsteuer entstünde, wenn Eure Mutter mal Hälftig an Euch beide vererbt, würde ich das Erbe in Auflösung der Erbengeminschaft so verteilen, dass man damit was Klarheit schafft. Eure Mutter soll ja alles nutzen können.

5. Wie wäre es, wenn ihr Euch einigt, dass das Haus an Euch Kinder geht (auch der Teil, der der Mutter bisher gehört. Wohnrecht auf Lebenszeit für die Mutter. Alles andere behält die Mutter.

6. So kann die Mutter in gewohnter Umgebung genießen, was sie mit Eurem Vater aufgebaut hat.

Sehr gute Antwort, danke!

Punkt 3 hört sich gut an! Ich werde beim Anwalt genau das ansprechen.

Das Problem ist nämlich, dass die Bankkonten größtenteils Festgelder mit hohen, alten Zinsen sind und es wäre schade, wenn diese im Zuge des Erbes aufgelöst werden müssten, weil es drei Erben statt einem Erben gibt.

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@Jlagreen

Dann  denkt mal über meinen Punkt 5 nach, da würde die Mutter die Festgelder komplett behalten, oder ihr lasst ihr alles, wenn es zusammen nicht mehr als 800.000,- ist.

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3. Wenn Erben ausschlagen geht das an die Erben, die erben würden, wäre der ausschlagende Erbe tot. also die Kinder die Ihr beide nicht habt. Dann an die anderen Erben, hier die Mutter. Sie würde durch Eure Ausschlagung Alleinerbin.

Dann käme doch die Schwester ins Spiel mit 1/4 Anteil

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Und jetzt noch einmal mit weniger Tippfehlern ;-):

Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erbe nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Einen Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt).

Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil "belassen" wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.

Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben (der für die Richtigkeit seiner Antworten Ihnen gegenüber haften muß ;-) ) anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.

Hallo,
mir ist schon klar, dass ich hier keine haftbare, juristische Antwort erhalte. Ich erhoffe mir hier eher Ratschläge und Erfahrungen. Im Netz gibt es sehr viele Informationen zum Thema, aber es ist immer so allgemein gehalten. Ich wollte mich hier schon vorab etwas informieren bevor ich zum Anwalt gehe, den ich dann vermutlich sowieso nicht verstehe.
Allerdings ist das mit dem Erbschaftssteuerfreibetrag ein guter Hinweis. Daran habe ich gar nicht gedacht, dass dieser bei drei Erben natürlich auch in Summe höher ist.

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@Jlagreen

bevor ich zum Anwalt gehe, den ich dann vermutlich sowieso nicht verstehe

Wenn Sie den Anwalt nicht verstehen sollten, liegt es am Anwalt - nicht an Ihnen. Gehen Sie dann woanders hin! Die Aufgabe des Anwalts ist es Sie zu beraten - dazu gehört es, Ihnen verständlich das notwendige Wissen zu vermitteln, damit Sie eine Entscheidung treffen können.

Das können (oder wollen?) viele Anwälte nicht. Aber das müssen Sie nicht "unterstützen" ;-).

Viel Erfolg bei der Klärung Ihrer Fragen!

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Auf Ihre Fragen gibt es keine "einfachen" Antworten, weil jede Variante eine weitere Entscheidung von Ihnen erfordert. Beispiel: Wenn Sie das Erben nach Ihrem Vater nicht annehmen wollen und ausschlagen, "verschenken" Sie den Erbschaftsteuerfreibetrag nach Ihrem Vater. Eine Pflichtteil können Sie nicht beanspruchen (so wie ohnehin ein ordentlicher Pflichtteil bei gesetzlicher Erbfolge nicht anfällt). Wenn Sie Ihrer Mutter hingegen - was höchst anständig ist- Ihren Erbteil belassen wollen, dann läßt sich dies auf vielerlei andere Arten (Stundung, Treuhandlösung, Nießbrauch u.ä.) lösen - und der Erbschaftsteuerfreibetrag wird dabei genutzt.

Gerade wenn Ihre Eltern ein "stattliches Vermögen" angehäuft haben, sollten Sie vielleicht auch bereit sein, Geld für qualifizierte und individuelle Beratung durch einen Profi ( mindestens also einen Fachanwalt für Erbrecht, wenn nicht sogar einen Spezialisten für Erbrecht) auszugeben anstatt darauf zu hoffen und zu vertrauen, hier Antworten zu erhalten aufgrund derer Sie weitreichende Entscheidungen treffen.