Werden Kosten für die Verfolgung von Erbansprüche vom Erbe abgezogen?
Guten Tag, habe da eine Frage, aber erst einmal möchte ich die Situation beschreiben. Ich als Sohn, bin von meinem verstorbenen Vater als Alleinerbe bedacht worden. Habe noch eine Schwester, der laut Gesetz ein Pflichtteil zusteht. Alles soweit gut, habe aber noch von meinem Vater erfahren, das er von seinem Bruder( Mein Onkel) noch eine hohe Summe zurückbekommt, die er Ihm vor einigen Jahren geliehen hatte. Habe in den Unterlagen eine Art Schuldschein, mit Datum und Unterschrift gefunden, wo sein Bruder sich verpflichtet, das Geld zurück zu zahlen. Da ich als Erbe verpflichtet bin für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, habe ich durch einen Rechtsanwalt Meinen Onkel angeschrieben, da ich Ihn telefonisch nicht erreichen konnte und er nicht auf Briefe geantwortet hat. Mein Onkel bestreitet es, das er noch Geld zahlen muss. Die Sache ist vor Gericht gelandet, und Mein Onkel wurde zur Zahlung der Summe verurteilt. Bevor das Urtei rechtkräftig wurde, hat Mein Onkel Privat Insolvenz angemeldet. Das hat bedeutet, Kein Geld bekommen, sondern nur Kosten. Nun Meine Frage: Werden die Kosten für Anwalt und Gericht durch die Verfolgung der Erbansprüche vom Erbe( Nachlass) abgezogen ? Meine Schwester sagt Nein, ich als Erbe muss die Kosten selber tragen, da ich Alleinerbe bin. Sie hat sich jetzt einen Anwalt genommen, um Ihre Forderung durch zu setzen. Was ist jetzt richtig ? Immerhin waren die Anwalts und Gerichtskosten über 15000,- Euro
Danke für gute Antworten auf Meine Frage
1 Antwort
Der Fall kommt mir bekannt vor. Hast Du die Frage vor einigen Tagen schon mit weniger Daten auf "gutefrage.net" gestellt?
Hier ist es sehr gut dargestellt:
Zuviel um den Text einzukopieren.
Aber ich halte es für eindeutig, dass abgezogen werden kann. § 2314 BGB.
Die Schwester hat für die Pflichtteilseinforderung ja sicherlich eine Aufstellung erhalten und dann auch eine Auszahlungssumme eingefordert. War in dieser Zahlungsaufforderung die Forderung gegenüber dem Schuldner mit enthalten oder nicht? Wenn nein, dann gibt es für den Sohn keine Verpflichtung diese Forderung gerichtlich feststellen zu lassen, bzw, es ist sein alleiniges Begehren.
In diesem Fall würde ich die Umlagefähigkeit der anteiligen Gerichtskosten dann nicht sehen.
Hier ist die Frage des Leidensgenossen:
Der Einwand von @Snoopy ist klug, wenn Du die Forderung gegen den Onkel nicht in der Aufstellung des Erbes erwähnt haben solltest (aus welchem Grund auch immer) dann wäre es Dein Privatvergnügen gewesen, zu versuchen diese Forderung einzuziehen.
Wenn die in der Aufstellung enthalten war, dann sind die Kosten, um diese zu realisieren natürlich aus dem Erbe zu zahlen.
Danke an Euch, für die Guten Antworten.
Da habe ich nochmal Glück gehabt, den Diese Fordererung stand auch im Nachlassverzeichnis und wurde beim 1 Schreiben vom Anwalt meiner Schwester mit eingefordert zur Berechnung des Pflichtteils. Bei allen weiteren Schreiben vom Anwalt, fehlte dann Diese Forderung, da auch inzwischen die Privatinsolzenz des Onkels bekannt wurde.
Danke für die gute Antwort, bin neu hier und habe so eine Frage noch nicht gestellt.
Die Frage war auch noch nicht komplett gestellt.
Meine Schwester behauptet, da Sie durch Ihren Anwalt vertreten wird, niemals die Forderung in Rechnung gestellt zu haben, das geliehene Geld anteilig von unserem Onkel haben zu wollen, und ich deshalb auch keinen Anspruch darauf hätte, die Anwalts und Gerichtskosten vom Nachlass abzuziehen und dadurch Ihren Pflichteil zu verringern. Ich denke, wenn ich was erreicht hätte, hätte Sie auch nicht Nein gesagt um was von den Kuchen ab zu bekommen.
Frage: Hat meine Schwester damit recht, ?