Werden Kosten für die Verfolgung von Erbansprüche vom Erbe abgezogen?

1 Antwort

Der Fall kommt mir bekannt vor. Hast Du die Frage vor einigen Tagen schon mit weniger Daten auf "gutefrage.net" gestellt?

Hier ist es sehr gut dargestellt:

http://www.erbrecht-einfach.de/pflichtteil-und-pflichtteilsanspruch/hoehe-des-erbes-und-wert-des-nachlasses-ermitteln.html

Zuviel um den Text einzukopieren. 

Aber ich halte es für eindeutig, dass abgezogen werden kann. § 2314 BGB.

Danke für die gute Antwort,  bin neu hier und habe so eine Frage  noch nicht gestellt.

Die Frage war auch noch nicht komplett gestellt.

Meine Schwester behauptet, da Sie durch Ihren Anwalt vertreten wird, niemals die Forderung in Rechnung gestellt zu haben, das geliehene Geld anteilig von unserem Onkel haben zu wollen, und ich deshalb auch keinen Anspruch darauf hätte, die Anwalts und Gerichtskosten  vom Nachlass abzuziehen und dadurch Ihren Pflichteil zu verringern. Ich denke, wenn ich was erreicht hätte, hätte Sie auch nicht Nein gesagt um was von den Kuchen ab zu bekommen.

Frage: Hat meine Schwester damit recht,  ?

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@Schoba

Die Schwester hat für die Pflichtteilseinforderung ja sicherlich eine Aufstellung erhalten und dann auch eine Auszahlungssumme eingefordert. War in dieser Zahlungsaufforderung die Forderung gegenüber dem Schuldner mit enthalten oder nicht? Wenn nein, dann gibt es für den Sohn keine Verpflichtung diese Forderung gerichtlich feststellen zu lassen, bzw, es ist sein alleiniges Begehren.

In diesem Fall würde ich die Umlagefähigkeit der anteiligen Gerichtskosten dann nicht sehen.

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@Snooopy155

Hier ist die Frage des Leidensgenossen:

https://www.finanzfrage.net/frage/werden-kosten--anwalts-und-gerichtskosten--zur-verfolgung-von-erbanspruechen-vom-erbe-abgezogen?foundIn=list-answers-by-user#answer-1018544

Der Einwand von @Snoopy ist klug, wenn Du die Forderung gegen den Onkel nicht in der Aufstellung des Erbes erwähnt haben solltest (aus welchem Grund auch immer) dann wäre es Dein Privatvergnügen gewesen, zu versuchen diese Forderung einzuziehen.

Wenn die in der Aufstellung enthalten war, dann sind die Kosten, um diese zu realisieren natürlich aus dem Erbe zu zahlen.

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@wfwbinder

Danke an Euch, für die Guten Antworten.

Da habe ich nochmal Glück gehabt, den Diese Fordererung stand auch im Nachlassverzeichnis und wurde beim 1 Schreiben vom Anwalt meiner Schwester mit eingefordert zur Berechnung des Pflichtteils. Bei allen weiteren Schreiben vom Anwalt, fehlte dann Diese Forderung, da auch inzwischen die Privatinsolzenz des Onkels bekannt wurde.

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