Höhe der AFA Sätze / Nutzungsdauer bei Garagen & Tiefgaragen?

Hallo,

ich habe im Jahr 2012 einige Tiefgaragenstellplätze, die unterhalb von Wohngebäuden liegen, gekauft und vermietet. Die Immobilien wurden in den Jahren 1973, 1985, 1997, 1999 erbaut.

Ich habe dort keine Wohnungen und vermiete auch nichts zum Wohnen.

Der Gebäudewert zzgl. anteiliger Kaufnebenkosten wurde von mir seit Übergang von Nutzen und Lasten mit 2% (Nutzungsdauer 50 Jahre) abgeschrieben.

Nun finde ich in vielen Steuerratgebern Hinweise auf andere Nutzungsdauern: 33 Jahre, 30 Jahre, 20 Jahre….bzgl. vom Baujahr abhängige Restnutzungsdauer.

Wie seht Ihr das? Habe ich zu wenig abgeschrieben?

Die Steuerbescheide sind ggf. noch nicht komplett wirksam, weil das FA sich die Prüfung der gewinnerzielungsabsicht (Gewerbeimmobilien) noch offen hält.

Kann ich daher etwas korrigieren? Sollte ich das tun?

Oder kann ich zumindest für die Zukunft noch etwas ändern? Wie müsste ich vorgehen?

Nach Kauf habe ich den Bodenrichtwert mit der Fläche das anteiligen Grundstücks (Miteigentumsanteil an der Anlage x Bodenrichtwert) genommen und als Bodenwert ausgewiesen. Der Rest war dann Gebäudewert.

Nun sehe ich (auch aus verschiedenen Gutachten), dass das sehr nachteilig ist, da der Bodenrichtwert sich ja auch mehrgeschossige Wohnbebauung bezieht und mein Bodenwertanteil nun oft bei über 50% am Kaufpreis lag.

Kann ich dies noch korrigieren?

Dieser neue Rechner zur Afa spuckt für TG Plätze aber auch nur komische Werte aus – oder könnte ich mich auf diesen berufen?

So, leider noch kurz ein weiteres Thema: ich habe gerade in einer GbR noch oberirdische Garagen auf einem Garagenhof, Baujahr 1965 und 1974, gekauft.

Sie stehen getrennt von Mehrfamilienhäusern. Massiv gebaut.

Diese finde ich in der AFA Tabelle bei 15 oder 20 oder 30 Jahre. ABER die sind nun schon seit Bau längst rum. Fange ich hier dann auch komplett von vorne an? Obwohl man das Alter wirklich sehr ansieht?

Und wenn ich bei der Kaufpreisaufteilung Gebäude zu Boden über das Ertragswertverfahren mit 60 Jahren Nutzungsdauer lt. Staatlicher Sachwertrichtlinie vorgehen muss, dann ist das ja auch im Gegensatz?

Vielen Dank für Eure Einschätzungen zu diesen 3 Themen!

Liebe Grüße! 

AFA, Immobilien
AfA bei Eigentumswohnung in Verbindung mit Sondernutzungsrecht?

Guten Tag,

ich hadere gerade mit der Berechnung des FA für die Kaufpreisaufteilung nach der Restwertmethode, aus der sich am Ende nur ein Gebäudewert von 53% am Gesamtkaufpreis ergibt. Das ist natürlich für die Abschreibung ein äußerst mäßiger Wert.

Die Fakten: Objekt: Vermietete Eigentumswohnung in 6-Parteien-Haus in Düsseldorf, Dachgeschoss. Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten 08.2015 ca. 150.000. Bodenrichtwert nach Boris in 2015 490 €/qm. MEA 20%. Neben dem großen Grundstück von ca. 620 qm, auf dem das Haus steht, gibt es noch ein paar "Nebenflächen" wie Wege, Plätze für Mülltonnen etc., für die auch ein (kleinerer) MEA im Grundbuch eingetragen ist. In Summe sind es 131 qm, die das FA für den Boden veranschlagt.

Das Mehrfamilienhaus nimmt ca. 50% des "Hauptgrundstücks" ein, auf der übrigen Fläche befinden sich zwei Gärten, die den unteren beiden Wohnungen zugeteilt sind und auch nur von diesen betreten bzw. genutzt werden können. So ist das auch in der Teilungserklärung inkl. Skizze vermerkt.

Ich frage mich, warum "mein" Bodenanteil (vermutlich, weil ich natürlich die Berechnungen der anderen nicht kenne) genauso hoch veranschlagt wird wie der der beiden EG Wohnungen, obwohl ich bzw. mein Mieter diese Fläche niemals werden nutzen können.

Idee: Ich lege Widerspruch ein und versuche mit ähnlichen Argumenten wie oben den Bodenanteil zu halbieren (die Fläche mit den Gärten der beiden unteren Wohnungen nehme ich also raus), mit welchem dann die weitere Berechnung durchgeführt wird, also 310 qm * 0,2 = 62 qm (+ die Anteile der anderen kleinen Flurstücke).

Ist der Gedanke soweit nachvollziehbar oder hat das ganze keine Aussicht auf Erfolg?

Über fachkundige Meinungen würde ich mich freuen!

AFA, Eigentumswohnung
Anschaffungskosten Eigene Immobilie bei Arbeitszimmer

Hallo liebe Community,

ich bin gerade dabei mein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen. 2010 habe ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen ein Haus gekauft, in dem wir selbst leben. Einen Raum nutze ich alleine als Arbeitszimmer (stellt den Mittelpunkt meiner beruflichen Tätigkeit dar). Das Haus wurde praktisch komplett neu Renoviert, da die alten Bodenbeläge z.B. nicht mehr rein waren (Teppich). Ebenfalls kam ein neues Bad herein (nur Materialkosten, ohne Arbeitsstunden). Elektroinstallationen (Elektr. Rolläden, neue Steckdosen, Schalter) wurde verbaut. Da diese Anschaffungen nicht Direkt etwas mit dem Arbeitszimmer zu tun haben, wollte ich mich erkundigen, ob diese mit in die Anschaffungskosten und somit in die jährliche Abschreibung eingerechnet werden können? Als Erhaltungsaufwand und damit direkt absetzbar, ist es ja vermutlich nicht , oder?

Außerdem beschäftigt mich die Frage, ob ich die kompletten Anschaffungskosten, inkl. dem Kaufpreis meiner Lebensgefährtin ansetzen kann, da Sie ja das Arbeitszimmer überhaupt nicht nutzt? Es wäre ja ein widerspruch in sich, wenn ich die 24m2 noch mal durch 2 Teilen muss, weil ihr die Hälfte des Hauses gehört und somit auch die hälfte des von mir genutzten Arbeitszimmers, denn das Zimmer darf ja nur für die berufliche Tätigkeit benutzt werden und eine Privatnutzung ihrerseits fällt damit flach. Ähnlich verhält es sich mit den Zinsen.

Beispiel:

Kaufpreis Haus für beide 200.000 €

Gesamtwohnfläche 140m2

Wohnfläche Arbeitszimmer 20m2

In dem Fall entfallen 28% des Wohnraums auf das Arbeitszimmer. Warum darf ich dann nur mit 14% rechnen, wenn sie das Zimmer überhaupt nicht nutzt (nutzen darf)?

Viele Dank schon im Voraus für das Bentworten meiner Fragen. LG Mario

AFA, Berechnung, Immobilien