Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen: Kinderbetreuungszuschlag anzurechen?
Person A (erwerbstätig) unterstützt Person B (Student) als "bedürftige Person" und macht dies steuerlich geltend.
Der maximal mögliche Unterstützungsbetrag an den Stundenten (ca. 8000 €/Jahr) wird um die Einkünfte und Bezüge des Studenten gekürzt.
Zu den Bezügen zählen auch Ausbildungshilfen wie Bafög (nur die als Zuschuss gewährten Leistungen).
Wie steht es um den Kinderbetreuungszuschlag, den der Student ebenfalls als Zuschuss gemäß Bafög-Gesetz ( § 14b) bekommt? Wird dieser Betrag (113 Euro/Monat fürs erste Kind) ebenfalls an die Bezüge des Studenten angerechnet, muss also vom maximalen Unterstützungsbetrag des Unterhaltszahlenden in der Steuererklärung abgezogen werden?
In § 14b BAföG Abs. 2 steht: "Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt."
Woanders ließt man: Der Kinderbetreuungszuschlag wird wegen eines individuellen Sonderbedarfs gewährt und ist nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt oder geeignet sind.
Sorry, vielleicht komplizierte Frage, aber ich konnte wirklich keine konkrete Aussage hierzu in google finden. Dabei bin ich doch sicher nicht der Einzige, der sich diese Frage schon mal gestellt hat.
3 Antworten
Du hast Dir Antwort in Deiner Frage:
In § 14b BAföG Abs. 2 steht: "Der Zuschlag nach Absatz 1 bleibt als Einkommen bei Sozialleistungen unberücksichtigt."
§ 33 a EStG ist eine Steuerermäßigung und keine Sozialleistung.
Daher erfolgt hier eine Anrechnung.
im Unterschied z. B. zu ALG II
Verstehe ich nur die Frage nicht oder ist es wirklich so einfach:
A kann beliebig Unterhalt leisten, aber nur max. 8.354 EUR steuerlich geltend machen.
B kann beliebig Einkünfte erzielem, muss sie aber bis auf den Kinderbetreuungszuschlag versteuern, vgl. § 33 a EStG. Und sich diese Zuwendungen dann als Schenkung im Erbfall des A ausgleichend anrechnen lassen, wenn sie übermäßig wären, vgl. § 2050 Abs. 2 BGB
G imager761
Der maximal mögliche Betrag als Unterstützungsleistung ist EUR 8.354. Dieser Betrag erhöht sich jedoch noch um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die unterstützte Person, wenn diese Beträge nicht bereits als Sonderausgaben vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden.
Der Kinderbetreuungszuschlag wird aufgrund eines Bedarfs des Kindes gewährt und ist damit dem Kind zuzurechnen, nicht dem Elternteil. Damit ist dieser Betrag kein Einkommen des Studenten.
Auch Kindesunterhalt, der vom Kindesvater beispielsweise der Bafög erhaltenden Kindesmutter gezahlt wird, wird dem Kind geschuldet, d.h. ist kein Einkommen der Mutter.
Das Einkommen des Kindes wäre nur als Minderungsbetrag für Freibeträge relevant, wenn die Kindesmutter eigenes Einkommen hätte. Nachzulesen in §23 Abs. 1 und 2 BaföG.