Erbengemeinschaft, notariellesTestament liegt vor. Ich bin Testamentsvollstreckerin. Kann ich das Haus ohne Zustimmung der anderen Erben verkaufen?

4 Antworten

Ich glaube, dass Du die Erben dazu nur anhören musst, aber nicht deren Zustimmung benötigst.

Ich selbst würde mir zumindest ein Kurzexpose eines Maklers besorgen. Das ist im Fall einer Beauftragung mit dem Verkauf oft kostenlos, zumindest nicht so teuer wie ein vereidigter Gutachter.

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjT1aTWwqb_AhXc7rsIHV45APMQFnoECCoQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.agt-ev.de%2F2016%2F02%2F26%2Fbgh-testamentsvollstrecker-darf-grundstueck-nicht-unter-wert-verkaufen%2F&usg=AOvVaw1GDyRqHFpdBISKAFnewWhQ

Wirbelwind1908 
Fragesteller
 03.06.2023, 10:36

Vielen Dank für eure Kommentare und Antworten. Ich möchte eigentlich nur vermeiden bei jeder Kleinigkeit alle 7 Erben anzurufen oder zu treffen und besprechen. Frag 7 Leute, bekommst du 7 verschiedene Antworten. Mfg

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Andri123  03.06.2023, 10:50
@Wirbelwind1908

Das ist ja m.E. auch der Sinn und Zweck der Testamentsvollstreckung, dass eben nicht für jede Entscheidung alle 8 Erben gemeinsam entscheiden müssen.

Schwierig wird es halt, wenn Du das Haus unter Wert verkaufen willst, weil Du z.B. nicht noch monatelang auf ein besseres Kaufangebot warten willst. Deshalb achte ich bei den Exposes immer darauf, dass der real erzielbare Marktpreis mit eventuellen Abschlägen eben auch erwähnt wird.

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Normalerweise muß die Erbengemeinschaft Dir die Verfügung zusprechen, wichtige Sachen für die Erbengemeinschaft abzuwickeln oder zu entscheiden.

Datzu gehört aber sehr viel Vertrauen und ich bezweifle, das dir alle...aber auch alle Miterben dir dieses Recht geben.

Du schreibst, du hast eine Vollmacht...eine Vollmacht in Rechtlichen Dingen...eine Vollmacht in finanziellen Dingen... eine Vollmacht "über" den Tot hinaus.

Ich hatte damals eine komplettvollmacht in allen 3 Dingen.

Niemand weiß, wie deine Vollmacht da aussieht.

Nur mit eine komplettvollmacht könntest du zumindest kurz nach dem Versterben einige Sachen regeln.

Da niemand deine Vollmacht kennt...auch deren Umfang, kann man deine Frage nur mit nichtwissen beantworten.

Ihr solltet Euch einen gemeinsamen Anwalt nehmen, der auch später das Erbe verteilt gerecht auf alle im Testament erwähnten Erben.

Ohne Zustimmung von allen Erberechtigten könnt ihr nix entscheiden, auch zu einem Anwalt bedarf es aller Zustimmungen.

Alarm67  03.06.2023, 10:50

Da irrst Du dich aber gewaltig und unterschätzt "die Macht" eines eingesetzten Testamentvollstreckers.

Selbstverständlich darf dieser das Haus verkaufen, braucht auch nicht die Zustimmung aller!

Wichtig ist nur, dass sich alles im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung bewegt!

Das ist ja auch der Sinn und Zweck eines Testamentvollstreckers, es soll sich nur noch einer um alles kümmern!!!

https://www.erbrecht.de/nachlass-planen/testamentsvollstreckung/aufgaben-des-vollstreckers/#:~:text=Der%20Testamentsvollstrecker%20hat%20die%20Nachlassverbindlichkeiten,der%20Drei%C3%9Figste%2C%20Auflagen%2C%20Erbschaftsteuer.

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tellerchen  03.06.2023, 16:05
@Alarm67

höre ich zum erstenmal von...wie sollen die anderen Erben wissen, ob das alles korrekt ist...

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Alarm67  03.06.2023, 16:26
@tellerchen

In der Regel wird vom Erblasser eine Vertrauensperson zum Testamentvollstrecker eingesetzt.

Außerdem muss ja sowieso ein Nachlassverzeichnis erstellt und allen Erben zur Verfügung gestellt werden.

Und wenn es später ums Verteilen geht, muss halt Soll und Haben gegenüber gestellt und dann der Rest verteilt werden.

Nur zur Info:

Ich war Alleinerbe mit drei Vermächtnisnehmern, auch hier musste mitunter ein Grundstück mit zwei Häusern verkauft werden.

Es gab einen TV.

DER hat verkauft, DER saß beim Notar und hat den notariellen Kaufvertrag unterzeichnet, ich als Erbe spielte da keine Rolle.

Natürlich hat man vorher gesprochen und einiges auch besprochen, aber eine Zustimmung brauchte dieser von mir nicht.

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Mach Dich besser einmal kundig über die Pflichten die ein Testamentsvollstrecker nach dem BGB hat.

Die Anhörung der Erben vor der Veräußerung von Nachlassgegenständen ist zum Beispiel Pflicht. Dazu würde sicherlich auch die Abstimmung über den Kaufpreis gehören.

Welche Vollmacht Du bekommen hast wissen wir nicht.

Die Vorsorgevollmacht jedenfalls ist mit dem Tod des Erblassers gegenstandslos geworden.

Die Veräußerung einer zum Nachlass gehördenden Immobilie könntest Du alleine nur vornehmen, wenn Dir die Miterben dazu eine notariell beglaubigte Vollmacht erteilt haben.

Andri123  03.06.2023, 09:25

Ich bin etwas erstaunt. Man bestellt doch gerade deshalb einen Testamentsvollstrecker, damit sich eben nicht 8 Personen jahrzehntelang über den Kaufpreis einer Immobilie streiten?

Ich lese, dass der Testamentsvollstrecker die Erben über den Auseinandersetzungsplan zu hören hat (2204 BGB), aber nicht deren Zustimmung brauche.

https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwjT1aTWwqb_AhXc7rsIHV45APMQFnoECCcQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.haufe.de%2Frecht%2Fdeutsches-anwalt-office-premium%2Fdie-testamentsvollstreckung-916-auseinandersetzung_idesk_PI17574_HI2086901.html&usg=AOvVaw2V1TeAs6RGtmoc3dsUOlR7

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Privatier59  03.06.2023, 09:45
@Andri123

Welche Anordnungen es hinsichtlich der Testamentsvollstreckung gegeben hat wissen wir nicht. Und wir wissen auch nicht, ob Vollmachten bestehen.

Anhören ist im Übrigen etwas anderes als Einverständnis.

Was die Veräußerung betrifft ergibt sich das Einverständnis der Erben aber möglicherweise aus der Natur der Sache:

Ohne notarielle Vollmacht eines jeden der Miterben läßt sich kein Kaufvertrag über eine Immobilie abschließen. Selbstverständlich könnte der Testamentsvollstrecker die formgerechte Vollmacht einklagen. Das Urteil liegt dann frühestens ein Jahr später vor. Bei Miterben mit Auslandswohnsitz auch 1 Jahr nach St.Nimmerlein.

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Als Testamentsvollstreckerin hast du doch sicher eine notariell beglaubigte Vollmacht der Erbengemeinschaft oder des Erblassers. Nur dann kannst du die Immobilie verkaufen.

Andri123  03.06.2023, 09:42

Als Testamentsvollstreckerin reicht i.d.R. das Testament mit Eröffnungsprotokoll. Man kann aber auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis beim Nachlassgericht beantragen.

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