Abgrenzung ehrenamtliche Tätigkeit - Arbeitnehmereigenschaft?

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Jederder ehrenamtlich etwas macht, wird sich in Organisationsstrukturen einfinden udn einordnen müssen, weil auch gemeinnützige Betriebe, egal ob Kirchen, oder Vereine, wiederum in Strukturen eingeordnet sind.

Wenn ich in einem größren Sportverein ehrenamtlich Trainer bin, muss ich mich andie Tainingszeiten halten.

Als Schiedsrichter bei einem Clubturnier zu den vereinbarten Zeit da sein usw.

Natürlich Sparen Kirchen viel Geld, wenn sie keine Putzkolonne engagieren müssen, sondern es Gemeindemitglieder freiwillig machen udn dort werden eben auch Putzpläne erstellt,wie ein Putzplan zur Hausordnung in einem Wohnhaus.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Meandor 
Fragesteller
 13.06.2023, 12:17

Die Trainer die ich kenne, haben inzwischen alle einen Vertrag mit ihrem Verein, der ihre Pflichten regelt, denn die Finanzämter waren sehr strikt. Eine Spende der Trainervergütung wird nur akzeptiert, wenn auch eine Anspruchsgrundlage auf die Vergütung besteht.

Die Verträge die ich kenne dürften alle Dienstverträge sein. Die Vergütung wird geregelt und Typ, sowie Anzahl der gewünschten Dienstleistungen.

Wenn ich die Sache unter dem Gesichtspunkt überlege, sind die kirchlichen Vereinbarungen relativ ähnlich. Allerdings wird nicht gleichberechtigt ausgehandelt, sondern der Auftraggeber sagt: "Akzeptier unsere Vergütungssätze und Zeitansätze oder lass es."

Irgendwie stößt es aber mir, als Kirchenfreund, trotzdem sauer auf, dass man Aufgaben die in Wirtschaft und Privathaushalt von Arbeitnehmern oder selbständigen Unternehmern erledigen lässt, dort einfach über Ehrenamtliche erledigt werden.

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Da schließe ich mich meinen Vorrednern an. Es gibt für's Ehrenamt Verdienstgrenzen, bis zu denen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung unkritisch ist. Im Vereinssport z. B. können bis zu 3.000 € jährlich problemlos als Aufwandsentschädigung bezogen werden, ohne dass das als Arbeitnehmer-Verhältnis bewertet wird.

Ob diese Grenze für alle Arten von Ehrenämtern gilt, weiß ich allerdings nicht.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Meandor 
Fragesteller
 13.06.2023, 12:07

So nicht richtig. Die Steuerbefreiungen im gemeinnützigen Bereich sprechen von der Steuerfreiheit von "Einnahmen" bis zu 3.000 Euro; das Gesetz lässt offen ob die Einnahmen unter §15, §18 oder §19 fallen; erst wenn die 3.000 überstiegen werden, muss man sich Gedanken machen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Und bei dieser Abwägung ist es egal, wie das gezahlte Geld genannt wird.

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Wenn man ehrenamtlich arbeitet, erhält man eben kein Entgelt - dann wäre es kein Ehrenamt -sondern eine Aufwandsentschädigung.

Meandor 
Fragesteller
 13.06.2023, 12:04

Wie ich eine Zahlung bezeichne ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich egal und auch dem BGB ist es egal, wie ich den Lohn für meinen Arbeitnehmer bezeichne. Für die steuer-, sozial- und arbeitsrechtlichen Folgen ist es relevant ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder nicht.

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Niemand zwingt einen, ehrenamtlich tätig zu sein.

Macht man das, ist das eine rein freiwillige Geschichte.

Und die meisten machen das auch nicht, damit man Geld bekommt, in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung, vielmehr wollen die meisten einfach "nur" helfen und unterstützen!

Meandor 
Fragesteller
 13.06.2023, 12:05

Um den Punkt ging es mir ja nicht. Was die Leute veranlasst die Tätigkeit auszuüben ist ihr persönliche Entscheidung.

Mir geht es nur darum, dass auch ein freiwillige Helfer Anspruch auf eine ordentliche Behandlung hat. Und wenn die Tätigkeit nun mal mehr den Charakter eines Arbeitsverhältnisses hat, dann sollte er auch die Rechte eines Arbeitnehmers haben.

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