Genügt Kaufinteressent ein ausgehändigtes Expose zur Einsicht ins Grundbuch ?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

mit der umstellung auf computerisierte grundbücher bekommt man auch bei 'berechtigtem interesse' keine einsicht mehr. wobei klar ist, daß nur noch im elektronischen grundbuch der aktuelle Stand steht.

siehe z.B. hier:

http://www.thueringen.de/olg/gbuch01....

irgendwie haben die das glatt vergessen:

"....rechtliche voraussetzungen nach § 133 GBO bedarf die einrichtung des automatisierten abruferfahrens der genehmigung durch die landesjustizverwaltung. eine genehmigung darf nur 1. Notaren 2. Behörden 3. Gerichten 4. öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren 5. Personen oder Stellen, die * vom eigentümer zur einsicht ermächtigt wurden * an dem grundstück dinglich berechtigt sind * die zwangsvollstreckung betreiben erteilt werden..."

die grundbuchämter dort verlangen denn auch auf eine einsichtsvollmacht!!!

Habe ich als Kaufinteressent Einsicht ins Grundbuch

Wer das Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. Es müssen sachliche Gründe vorgetragen werden, die unlautere Zwecke oder bloße Neugier ausschließen. Eigentümer und eingetragene Berechtigte sind gegen unbefugte Einsicht zu schützen. Ob die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten ist, entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

Die Grundbucheinsicht ist gebührenfrei.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, ob der Beamte ein Expose als ausreichend betrachtet, möchte ich bezweifeln. Wenn eine Bank zur Finanzierung eingeschaltet wird, ist die Einsicht möglich.