Nachweis, dass Auslandssemester notwendig war

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Ich konnte im Internet folgendes finden:

http://www.ieconline.de/auslandsstudium/2-finanzierung/steuerliche-absetzbarkeit.html

Für die steuerliche Absetzbarkeit entscheidend ist, dass die Fortbildungsmaßnahme die persönlichen beruflichen Perspektiven verbessert. Zudem muss die Fortbildung, in diesem Fall also der weiterführende Studiengang im Ausland, im direkten Zusammenhang mit einem bereits zuvor ausgeübtem Beruf stehen. Das heißt: Der Aufbaustudiengang soll bereits bestehende Kenntnisse erweitern, vertiefen und den/die Absolvent/in so für höhere Aufgaben in seinem/ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich qualifizieren.

Das heißt auch: Quereinsteiger/innen oder Studierende ohne Berufserfahrung, die sich mit dem Master im Ausland ein neues Fachgebiet erschließen oder mit dieser Qualifikation in einem bestimmten Aufgabengebiet tätig werden wollen, können ihr Auslandsstudium nicht steuerlich geltend machen. In ihrem Fall handelt es sich nicht um Fortbildungs- sondern um Ausbildungskosten.

Nachgewiesen werden muss auch, dass die Fortbildungsmaßnahme im Ausland zu viel Zeit in Anspruch nimmt, um ausgedehnten touristischen Aktivitäten nachgehen zu können. Wer als Vollzeitstudent/in eingeschrieben ist, kommt hier aber nicht in Erklärungsnöte.

Eventuell denken die, Du hättest Urlaub gemacht.

Ich meine die Begründung "Erfahrungen sammeln und Sprachkenntnisse verbessern" sollten ausreichen um diesen Post abzuziehen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Mit Sicherheit nicht.

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Wer direkt von der Schulbank aus zur Uni wechselt, darf aktuell lediglich bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Klingt zunächst nach viel, hat aber einen Haken. Der Steuervorteil greift nämlich nur, wenn der Student in demselben Jahr auch ein steuerpflichtiges Einkommen in entsprechender Höhe hat, mit dem er diese Ausgaben verrechnen kann. Sonst verpuffen die Steuervorteile. Anderes gilt, wenn der Hochschüler bereits eine Ausbildung oder ein Studium, etwa bis zum Bachelor, absolviert hat oder sich für ein duales Studium entscheidet. Dann wertet der Fiskus die Ausgaben dafür als Werbungskosten. Entscheidender Unterschied: Der Steuerabzug ist nicht begrenzt. Studenten ohne eigenes Einkommen können ihre Kosten deshalb ansammeln und als Verlustgutschrift mit in spätere Jahre tragen, in denen das erste höhere Gehalt fließt. Doch trotz der rigiden Regelung für Erststudenten gibt es ein legales Schlupfloch: Im Gesetz steht nämlich nichts darüber, wie lang die erste Ausbildung sein muss. Das heißt: „Die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung sind oft schnell überschritten. Eine zwei- oder dreijährige Lehre ist nicht unbedingt notwendig“, sagt Uwe Rauhöft Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine. Entscheidend ist lediglich, dass der Absolvent nach Abschlussprüfung und Zertifikat mit der angestrebten Tätigkeit feste Einkünfte erzielen könnte. Mit anderen Worten: Selbst eine kurze Schulung zum Taxifahrer würde reichen. Der BFH hat diese Strategie in einigen Fällen bereits höchstrichterlich abgesegnet. So genügte den Richtern eine sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin (Az. VI R 6/12), ein Lehrgang als Rettungssanitäter im Rahmen des Zivildienstes (VI R 52/10) oder die Lizenz zum Berufskraftfahrer, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines freiwilligen Wehrdienstes erworben hatte (VI R 72/11), um sich für den Steuerabzug zu qualifizieren. „Solche Umwege einzuplanen lohnt vor allem dann, wenn das angestrebte Studium kostspielig ist“, sagt Rauhöft. Strebt ein Student etwa an eine teure Privatuni, will er längere Auslandssemester absolvieren, oder sind seine Ausbildungsgänge per se kostenpflichtig, lohnt es sich, mit einer vorgeschalteten Ausbildung das Tor zu den Steuervorteilen aufzustoßen. Das ist zum Beispiel bei Piloten, Physiotherapeuten oder Dolmetschern der Fall. http://www.focus.de/finanzen/steuern/steuern-so-laesst-sich-voellig-legal-das-komplette-studium-absetzen_id_3559965.html