Finanzamt akzeptiert Abkommen nicht?
Guten Abend,
in den letzten zwei Jahren gab es ein ständiges hin und her, zwischen mir und dem FA.
Im Dezember 2020 erhielt ich einem Brief, in welchem das FA eine beträchtliche Summe als Nachzahlung verlangte. Daraufhin meldete ich mich beim Schweizer FA, da mein Arbeitsplatz in der Schweiz liegt und ich jeden Tag über 150km bzw. 1,5 h mit dem Auto fahre.
Es gibt ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, in welchem steht, dass eine Wegstrecke von über 130km bzw. 1,5 h Fahrtzeit als unzumutbar gilt.
Durch diese Regelung, wird das Gehalt des Arbeitnehmers in der Schweiz versteuert (KonsVerCHEV). Dieses Abkommen wird von meinem Finanzamt aber nicht beachtet, obwohl ich schon sämtliche Unterlagen vorgelegt und das Schweizer FA informiert habe.
Was soll ich Ihrer Meinung nach tun bzw. soll ich nun einen gerichtliche Wege einleiten? Danke
mfg
2 Antworten
Soweit ich, als Laie, dazu lese, gibt es wohl Differenzen zwischen der Schweiz und Deutschland.
Die genannte KonsVerCHEV stellt jedenfalls ja nicht das DBA zwischen Schweiz und Deutschland dar, sondern wohl eher die Umsetzung des DBA seitens der Schweiz?.
Ich lese ausserdem nichts von 150 km/1,5 Stunden. Geht es um Grenzgänger/Ansässigkeit?
Einen Rat kann nur jemand geben, der fachlich mit dem Sachgebiet befasst ist, also wohl ein grenznaher Steuerberater.
Es gibt ein Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz, in welchem steht, dass eine Wegstrecke von über 130km bzw. 1,5 h Fahrtzeit als unzumutbar gilt.
Kannst du hierzu mal eine Quellenangabe machen? Ich kann ein solches Abkommen nirgendwo finden, in der von dir angegeben Verordnung ist sie nicht enthalten.
Vielleicht geht es um die Ansässigkeit gem. Artikel 4 Nr. 2a des DBA. Und die Schweiz definiert den Lebensmittelpunkt dann so.
Danke erstmal für die Antwort:) In diesem Dokument vom Bundesministerium für Finanzen ist es definiert https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/2018-10-25-nichtrueckkehr-eines-grenzgaengers-aufgrund-der-arbeitsausuebung-nach-artikel-15a-asbsatz-2-DBA-Schweiz.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Du hast oben beschrieben, du fährst jeden Tag die Strecke. Dann kommt das folgende Zitat für dich nicht in Betracht, oder hast du die Nichtrückkehr glaubhaft machen können?
Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.
Ich bin auch nicht so bewandert, was Grenzgänger anbelangt, könnte mich morgen aber bei einer fachkundigen Stelle schlau machen.
Wenn du täglich hin und zurück fährst, giltst du als Grenzgänger und bist somit in Deutschland zu besteuern, dann bist du auch keine 60 Tage in der Schweiz verblieben, oder?
Wenn doch, wie hast du den Nachweis über die 60 Tage erbracht? Ich schätze, nur das Formular genügt hier nicht. Hast du Übernachtungen nachgewiesen?
Hier wird die Zumutbarkeit zwar als Grund erwähnt aber nicht genauer erklärt. https://www.gesetze-im-internet.de/konsverchev/__8.html
In diesem Dokument wird die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit, der Wegstrecke, definiert
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Schweiz/2018-10-25-nichtrueckkehr-eines-grenzgaengers-aufgrund-der-arbeitsausuebung-nach-artikel-15a-asbsatz-2-DBA-Schweiz.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Danke :) Dann werde ich mir einen Steuerberater suchen, der sich nur mit diesem Thema befasst