Darf der Vermieter verlangen, daß Makler Fotos meiner Wohnung macht u. veröffentlicht wg. Auszug?

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Bei einer vermieteten Wohnung, mit laufendem Vertrag, ist die Privatsphäre zu schützen. Das ist im Grundgesetz verankert.

Da kann auch kein Makeler ein angeblich berechtigtes Interesse für sich reklamieren. Deshalb ist es üblich, dass Außenaufnahmen eines Hauses von Maklern verwendet werden.

Zitat:

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Den Makler in der Wohnung wird man nach Anmeldung und Terminvereinbarung dulden müssen. Aber Fotografieren würde ich ihm aufgrund der Privatsphäre strikt untersagen. Was sollen auch Bilder einer möblierten Wohnung, wenn sie später leer vermietet werden soll.

Der Mieter darf das Fotografieren in der Wohnung generell untersagen und sein ggls. erteiltes Einverständnis später widerrufen.

Der Makler/Vermieter darf mit Erlaubnis nur solche Fotos machen, die keine schutzbedürftigen Gegenstände des Mieters abbilden. D. h. er darf allenfalls den Ausblick aus dem Fenster mit den Vorhängen fotografieren. Aber keinesfalls darf er die Zimmer mit Möbeln, Bilder, Lampen und anderen (Einrichtungs)Gegenständen fotografieren. Auch die mietereigene Kücheneinrichtung darf er nicht aufnehmen. Der Vermieter sollte daher die freigezogene Wohnung fotografieren, auch wenn es nicht schön aussieht.