Kann man Kosten für Aufwand den Erben in Rechnung stellen, wenn man wg. Vollmacht einiges erledigte?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Kann ich denn nun den Arbeitsaufwand den ich habe den Erben in Rechnung stellen?

Das sie deine Untertützung honorieren, mindestens deine Aufwendungen ersetzen, halte ich für eine Selbstverständlichkeit.

Ob sich daraus allerings ein Forderungsanspruch ableiten liesse, bezweifle ich. Zumal wenn die Erben dich nicht um die Nachlassabwicklung gebeten haben, dies durchaus selbst erledigen wollten oder die Vollmacht überhaupt nicht kannten oder widerrufen haben.

Etwas anderes wäre nur anzunehmen, wenn du hingegen ausdrücklich im Testament als Testamentsvollstreckerin benannt wurdest: Dann steht dir sogar eine angemessene Vergütung - je nach Nachlasshöhe 4 - 1,5% - vom Bruttonachlasswert zu.

G imager761

Die Erblasserin hatb eine Vollmacht im Fall des Todes erteilt.

Also durften Sie das tun. klar, aber nur zur Sicherheit.

Die Verstorbene hat die Vergütung nciht geregelt.

Damit greift meines Erachtens analog die Vorschrift für Vergütung und Auslagenersatz nach § 677 ff BGB.

Diese ist aus dem Erbe zu bestreiten. Aber eben der Höhe nach auch auf den Wert des Erbes begrenzt.