Übernachtungspauschalen, wenn privat übernachtet
ich (angestellt) bin öfter auf Dienstreise. Nun habe ich öfter in einer Gegend zu tun, in der Bekannte von mir wohnen. Bei denen würde ich übernachten.
- gibt es auch in so einem Falle Pauschalen, die der AG steuerfrei zahlen kann an mich?
- sollte der AG nicht zahlen, kann ich diese Pauschalen bei der Steuererklärung wie nicht gezahlte Verpflegungsmehraufwände bei den Werbungskosten angeben?
2 Antworten
öfter in einer Gegend zu tun, in der Bekannte von mir wohnen. Bei denen würde ich übernachten.
Leider schreibst Du nicht, wo diese Gegend liegt;-)
Für Dienstreisen im Inland gibt es lediglich Verpflegungspauschalen, keine Übernachtungspauschalen, wie hier nachzulesen ist:
Bei Übernachtungen im Inland können nur tatsächlich entstandende Kosten angesetzt werden.
Bei Übernachtungen im Ausland können Übernachtungspauschalen berücksichtigt werden. Den Link zu diesen Regelungen findest Du in der Antwort von Frei123.
Tina34, danke für die wichtige Ergänzung.
Also für den Werbungskostenabzug in Anlage N gibt es keine Übernachtungspauschale, sondern nur in der Reisekostenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber, der eine Pauschale bis zu € 20 steuerfrei zahlen darf.
(Ich vermeide hier den sprachlich verunglückten Ausdruck "erstatten" des BMF-Schreibens, da nur angefallene Kosten erstattet werden können und keine fiktiven Kosten.)
Als Arbeitnehmer kannst Du die Übernachtungspauschale von Deinem Arbeitgeber in Höhe von 20,- Euro steuerfrei, ohne Nachweis erstattet bekommen.
Sollte das nicht erstattet werden, kannst Du den gleichen Satz als Werbungskosten abziehen.
http://www.reisekostenabrechnung.org/verpflegungsmehraufwand-2014/
Als Unternehmer würde das nicht gehen. Unternehmer müssen nachweisen, oder können nichts abziehen.
dass Unternehmer das nachweise müssen, klingt nicht gerecht.
Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber
116 Für jede Übernachtung im Inland darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten nach Rz. 106 bis Rz. 114 oder - wie bisher - ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 Euro steuerfrei erstatten. Bei Übernachtungen im Rahmen einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter.
Das steht da in dem Link!