Ist es eine Dienstreise, einen Arbeitsvertrag zu unterschreiben?

2 Antworten

Wenn Sie vom Arbeitgeber den Auftrag bekamen an den Stammsitz der Firma zu fahren und als Dienstreise abzurechnen war es eine Dienstreise, wenn nicht ist es ein normaler Arbeitstag mit der einfachen Strecke (Entfernungspauschale, Werbungskosten). 

Danke für die Antwort. Weißt du zufällig, wo ich das in dem Programm WISO Steuersparbuch eintrage? Unter "Ausgabe zu Löhnen und Gehältern" und dann "Sonstige Ausgaben"?

0
@Inagron

Unabhängig von der verwendeten Steuersoftware in Anlage N, Seite 2, Werbungskosten ab Punkt 31 bis 36, Entfernungspauschale für die regelmäßig besuchte Arbeitsstätte. 

0
@billy

Da gehört es nicht rein, sondern bei den Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit bzw. bei sonstigen Werbungskosten. Im Übrigen gibt es ab VZ 2014 keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr.

0
@tt290

Reisekosten ohne Dienstreiseauftrag und Reisekostenabrechnung ?? Nur zu -;)))

0

Hey,

Nur den Weg hin kannst Du eintragen. Zurück ist Deine Privatsache.

Den Weg für Hinweg kannst Du als vorweggenommene Werbungskosten aufführen.

Gruß, Tom

Danke. Werde ich so machen.

1

Das ist nicht richtig.

Die Fahrt zwecks Unterschreiben des Arbeitsvertrages stellt vorweggenommene Werbungskosten dar. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch keine erste Tätigkeitsstätte besteht, kann auch die Entfernungspauschale keine Anwendung finden. Es handelt sich - wie auch bei Bewerbungsgesprächen - um Reisekosten, d.h. 30 ct je gefahrenen Kilometer bzw. die tatsächlichen Aufwendungen.

Bei der Unterweisung kommt es darauf an, ob der Sitz der Zeitarbeitsfirma deine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Dies ist pauschal nicht zu beantworten. Die Voraussetzungen dafür sind in § 9 Abs. 4 EStG genannt. Wenn der Sitz keine erste Tätigkeitsstätte ist, sind die Fahrtkosten dorthin auch nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig.

Oder woher nimmst du deine Erkenntnisse @SparfuchsTom?

2
@tt290

Der Sitz der Zeitarbeitsfirma ist nicht meine erste Tätigkeitsstätte. Ich arbeite, wie üblich, für ein Kundenunternehmen.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, kann ich also für die Fahrt, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben, die 30-Cent-Pauschale bzw. die tatsächlich entstandenen Kosten für den Hin- und Rückweg ansetzen?

Zum Sitz der Zeitarbeitsfirma zwecks Unterweisung bin ich direkt nach der Arbeit vom Kundenbetrieb gefahren und anschließend nach Hause. Zählt dann hier die Strecke "Kundenbetrieb -> Zeitarbeitsfirma -> Nach Hause" oder "Kundenbetrieb -> Zeitarbeitsfirma -> Kundenbetrieb" oder nur "Kundenbetrieb -> Zeitarbeitsfirma"?

0
@Inagron

Die Tatsache, dass du nicht am Sitz des Unternehmens arbeitest, besagt nicht zwangsläufig, dass dort nicht deine erste Tätigkeitsstätte sein kann. Wenn es arbeitsvertraglich geregelt ist, dass diese dort ist, ist sie dort, ohne Ausnahme.

Im Rahmen der Unterweisung bist du - da ich davon ausgehe, dass deine erste Tätigkeitsstätte am Kundenbetrieb angesiedelt ist - auswärts tätig geworden. Es ist die Fahrt Kundenbetrieb -> Zeitarbeitsfirma -> nach Hause mit 30 ct je gefahrenen Kilometer bzw. tatsächliche Kosten abzugsfähig.

Für das Unterschreiben des Vertrages kannst du die tatsächlich gefahrenen Kilometer wie zuvor genannt absetzen, richtig.

1
@tt290

Danke für deine Antwort. Ich habe gerade mal im Vertrag nachgeschaut und es steht wirklich dort, dass ich in der Niederlassung der Zeitarbeitsfirma als erste Tätigkeitsstätte eingesetzt werde. 

Bedeutet das nun auch, dass ich als Weg zur Arbeit die Strecke von meinem Zuhause zur Niederlassung angeben kann (oder muss), obwohl ich in Wirklichkeit jeden Tag nur zum Kundenbetrieb fahre? Wäre vorteilhaft für mich, da die Niederlassung weiter weg ist, als der Kundenbetrieb. 

Und die Strecke von der Niederlassung zum Kundenbetrieb muss ich nicht angeben? Etwas komisch diese Regelung.

0
@Inagron

Es ist eigentlich relativ einfach. Wenn du deine erste Tätigkeitsstätte bei der Zeitarbeitsfirma hast, dann ist das so (sollte seitens des Gesetzgebers eine Vereinfachungsregelung sein, dass nicht jeder Leiharbeitnehmer Reisekosten bekommt, obwohl er immer zum selben Betrieb fährt).

Die Fahrten von zu Hause zum Kundenbetrieb und zurück sind mit 0,30 ct als Reisekosten abzugsfähig. Verpflegungsmehraufwendungen sind bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden ggf. auch abzugsfähig; da muss man die 3-Monats-Frist beachten, denn nach Ablauf dieses Zeitraums am selben Tätigkeitsort sind diese nicht mehr abzugsfähig.

Die Entfernungspauschale kommt für Fahrten zwischen Wohnung und der Niederlassung zur Anwendung. Fährst du direkt vom Kundenbetrieb zur Niederlassung, so handelt es sich um Reisekosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG.

In deinem Fall kannst du also sowohl die Fahrten von zu Hause zum Kundenbetrieb als auch die Fahrten zur Unterweisung als Reisekosten abziehen. Denn Fahrten zwischen Wohnung unnd erster Tätigkeitsstätte hast du gar nicht gehabt.

2
@tt290

Besser hätte das keiner erklären können. Jetzt ist mir alles klar. Nochmals vielen Dank für deine Mühe.

0