Übernachtungspauschale vom Arbeitgeber in welcher Zeile der Lohnsteuerbescheinigung?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Reisekostenerstattungen (auf Nachweis der entstandenen Kosten), Zahlungen von Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungspauschalen bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen lt. Bundesreisekostengesetz sind steuer- und sozialabgabefreie Erstattungen. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Eine Übernachtungspauschale würde also nur dann in der Lohnsteuerbescheinigung auftreten, wenn diese pauschal ohne Nachweis tatsächlicher Dienstreisen gezahlt würde und höher als die zulässigen Erstattungen lt. Bundesreisekostengesetz liegen würde. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber Dienstreise-km mit z.B. 0,50 EUR erstatten würde.

In der Lohnsteuerbescheinigung ist daher in der Regel nichts zu finden und in Konsequenz auch nichts zu besteuern. Ist in den Zeilen 16-21 der Lohnsteuerbescheinigung nichts zu finden, dann handelte es sich bei den Erstattungen um ebensolche steuerfreie Erstattungen.

Im Gegenzug kann man die (ja erstatteten bzw. durch Pauschalen abgegoltenen) Ausgaben für die betreffenden Reisen auch nicht als Werbungskosten nochmals ansetzen.

Gäbe es jedoch eine Regel in der Firma, wonach z.B. bei der Verwendung des Privat-Pkw für Dienstreisen km-Geld nicht gezahlt wird, sondern nur Flug, Zug, Tagessätze und Übernachtungskosten/-pauschalen, dann könnte man die entsprechenden Dienstreise-km mit 0,30 ct/km als eigene Werbungskosten ansetzen.

Hallo gandalf94305,

vielen Dank für deine Antwort.

In dem Fall ist es so, dass die Übernachtungspauschale vom Arbeitgeber

  • für den Arbeitnehmer im Rahmen der monatlichen Lohn-/Gehaltsabrechnung steuer- und sozialabgabenfrei ausbezahlt wird

  • pauschal ohne Nachweis tatsächlicher Dienstreisen gezahlt wird

  • deutlich unter den zulässigen Höchstsätzen für die steuerfreie Übernachtungspauschale liegt

Neben der Übernachtungspauschale zahlt der Arbeitgeber keine Fahrtkosten, Verpflegungszuschüsse, Übernachtungskosten, o.ä..

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@Vermieterheini1

Ok, dann ist das eher eine pauschale Abgeltung von Reisekosten. Liegt dies unter den steuerlich geltend zu machenden Höchstsätzen, kann man sogar unter Nachweis der gezahlten Pauschale und tatsächlichen Kosten/anwendbaren Pauschalen die Differenz als Werbungskosten absetzen.

Wird allerdings in einem Jahr der Betrag der gezahlten Pauschale nicht erreicht, wäre der Rest zu versteuern.

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