Spekulationssteuer wenn Tochter die Wohnung genutzt hat?

3 Antworten

Fallen Spekulationssteuern an ?

Nein, denn Spekulationssteuer gibt es nicht.

Aber auf den möglichen Gewinn wird vermutlich Einkommensteuer zu zahlen sein.

Das die Tochter für ein Kind (Enkelin) Kindergeld bezieht, ist völlig irrelevant.

Die Eigentümer der Wohnung werden ja vermutlich für die Tochter kein Kindergeld mehr beziehen, oder den Kinderfreibetrag geltend machen. Aber möglich wäre es schon, wenn die Tochter z. B. noch in Ausbildung/im Studium war.

Wenn die Tochter nicht mehr in der Steuererklärung der Eltern vorkam, war es keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken." Damit greifen die Vorschriften zur Befreiung von der Einkommensteuer gem. § 23 EStG nicht mehr.

Leider wieder einer der Fälle, wo ein Beratungsgespräch mit einem Steuerberater vor dem Kauf das Problem gelöst hat.

Gutes Geschäft, 250,- Euro Honorar gespart, dafür eventuell ein paar tausend Euro Steuern zahlen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Nach dem Gesetz muss die Wohnung für "eigene Wohnzwecke" genutzt worden sein.

Das ist der Fall, wenn an ein eigenes Kind, das nach § 32 EStG bei der eigenen Steuererklärung berücksichtigt werden kann, diese Wohnung unentgeltlich überlassen wird (Z.B. Tochter studiert und ist noch keine 25. Und wenn sie keine Miete zahlt, weil man ihr mit der Überlassung der Wohnung Unterhalt leistet.)

§ 32 EStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Siehe auch: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an Kind | Steuern | Haufe

Es kommt m.E. darauf an, ob Ihr kindergeldberechtigt für Eure Tochter wart. Wenn nicht, gilt die Wohnung nicht als selbst genutzt und ist somit nicht von der ESt. auf den Veräusserungsgewinn befreit.