Erbengemeinschaft Übertragung an Miterbe dann Verkauf an Kind, jetzt Grunderwerbssteuer Rechnung

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Nikita:

Die ungeteilte Erbengemeinschaft nach deiner Großmutter hätte die aus dem Nachlass stammende Eigentumswohnung – ohne Umweg über deine Mutter/Miterbin – an dich direkt veräußern können.

Der Notar ist nicht nur zur richtigen sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet.

Kosten die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 Gerichts- und Notarkostengesetz).

Aus welchem Grund wurden aber zwei Kaufverträge protokolliert? Oder hat der Notar wegen unrichtiger Sachbehandlung auf die Kosten des Kaufvertrags Erbengemeinschaft/Mutter verzichtet?

EnnoBecker  14.12.2014, 09:52
Die ungeteilte Erbengemeinschaft nach deiner Großmutter hätte die aus dem Nachlass stammende Eigentumswohnung – ohne Umweg über deine Mutter/Miterbin – an dich direkt veräußern können.

Dann wäre die Grunderwerbsteuer bei der Tochter statt bei der Mutter angefallen. War das gewollt?

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NickitaLei 
Fragesteller
 14.12.2014, 18:31

Der Notar kam auf die Idee zwei Kaufverträge zu machen. Ich denke, da mit dem ersten zuerst die Erbengemeinschaft (Teil)Auseinandergesetzt werden sollte und dann von meiner Mutter an mich gehen sollte, damit ich in die Zahlungspflicht eintrete.

Meine Mutter war sozusagen nur "Zwischenhändler" auf Rückfrage beim Notar wird nur unverschämt von ihm gesagt "..er wäre kein Steuerberater...".

Interessant was Du sagst, wegen richtiger Behandlung und dem Kostengesetz betreffend Notare. Die Rechnung vom Notar ist "noch" nicht da. Aber diese wird garantiert mit dem zweiten Kaufvertrag preislich ausgestattet sein.

Weißt Du ob inwiefern ich gegen die Rechnung dann angehen kann bzw. ob ich mich auf den §21 Paragraphen berufen kann?

Als Zusatz: Ich selbst habe keine Rechnung der Grunderwerbsteuer bekommen...noch nicht.

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EnnoBecker  14.12.2014, 18:40
@NickitaLei
Ich selbst habe keine Rechnung der Grunderwerbsteuer bekommen

Gut, das mit der GrunderwerbSsteuer hast du verstanden, das mit der Rechnung nicht. In groß:

Es ist keine Rechnung, es ist ein Bescheid!

Besser so?

auf Rückfrage beim Notar wird nur unverschämt von ihm gesagt "..er wäre kein Steuerberater...

Und? Stimmt doch.

Und ich bin kein Notar.

So, und jetzt guckst du dir § 4 Nr. 1 StBerG an: http://www.buzer.de/s1.htm?a=4&g=stberg

Er haftet also.

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blackleather  14.12.2014, 18:58
@EnnoBecker

Im Kaufvertrag steht garantiert, dass die Parteien vom Notar keinerlei steuerrechtliche Beratung wünschten und ihn diesbezüglich von jeder Haftung freistellen. Das ist Standardtext in allen notariellen Kaufverträgen, und ich nehme an, ihr habt das auch unterschrieben.

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EnnoBecker  14.12.2014, 19:03
@blackleather
Das ist Standardtext in allen notariellen Kaufverträgen

Ist mir noch nie aufgefallen, aber ich gucke morgen im Büro gleich mal einige KV daraufhin durch.

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Franzl0503  15.12.2014, 11:15
@NickitaLei

Nickita:

Meine Antwort bezog sich ausschließlich auf die Notarkosten, die bei zwei Verträge entstehen.

Dennoch ein Hinweis zur steuerlichen Beratung durch den Notar:

Der Notar ist zur steuerlichen Beratung nicht verpflichtetet, kann aber auf besonderen Auftrag hin qualifiziert steuerliche Beratung erteilen.

Diese Beratung hat regelmäßig eine andere Zielsetzung als die Beratung, die der Notar nach seinen Amtspflichten im Rahmen seiner Amtstätigkeit nach der Bundesnotarordnung obliegt. “Gegenstand der qualifizierten steuerlichen Beratung ist die Erzielung steuerliche Erfolge und nicht der Eintritt bürgerlich-rechtlicher Rechtsfolgen.“

Eine Gegenstandgleichheit im Sinne der Beurkundungsgebühr liegt bei einer steuerlichen Beratung dann n i c h t vor, wenn der Notar auftragsgemäß steuerlichen Rat erteilt, der über die notarielle Hinweis- und Beratungspflichten hinausgeht und der Notar die Haftung übernimmt.

Daraus ergeben sich zugleich drei allgemeine Voraussetzungen einer zusätzlichen Beratungsgebühr:

1) Isolierter Beratungsauftrag eines Beteiligten, 2) Die Beratung übersteigt die dem Notar im Rahmen des anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts obliegenden Hinweis- und Beratungspflichten. 3) Der Notar übernimmt für die Beratung die Haftung.

Gegen die Kostenrechnung kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, beantragt werden (§ 127 Gerichts- und Notarkostengesetz).

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Ohne zu prüfen hätte ich vermutlich der Version von Blackleather zugestimmt, aber durch den Einwand von EnnoBecker war der SPürsinn in Gang gesetzt.

http://www.convocat.de/download/files/H+G_11_10.pdf Seite 5 zweiletzter Absatz.

Wenn zwischen nicht in grader Linie Verwandten Geld fließt, dann ist es ein GrdErwSt pflichtiger Vorgang.

Da Geshwister nciht in grader Linie verwandt sind, ist der Bescheid (Höhe prüfen) vermutlich richtig.

Die Mutter muss für den Erwerb von den Miterben zahlen.

Hätte man durch rechtzeitige Beratung billiger gestalten können. Zumindest einmal Notargebühren hätte man sparen können.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.