Ich als Miterbin will in eine Wohnung des geerbten Hauses einziehen - darf der zweite Miterbe mir das verbieten?

3 Antworten

Hättest du konkret 1 Wohnung geerbt, dürftest du einziehen.

Aber dein 1/8. ergibt zudem nicht mal 1 der 3 Wohnungen.

Deine Mutter hat kein Stimmrecht, da sie unter Eurer Betreuung steht.

Mich wundert etwas, daß das Betreuungsgericht 2 Betreuer berufen hat, wie stellen die sich das mit Abstimmungen vor?

gneuvhemsa 
Fragesteller
 16.08.2015, 15:32

Vielen Dank für Deine Antwort :-)

Die untere Wohnung macht in etwa ein Achtel aus von der Gesamtquadratmeterfläche. Es sind eine riesige, eine normale und eine ganz kleine Wohnung, letztere wollte ich als Haushüterin beziehen.

Das Stimmrecht meiner Mutter wird, soweit ich weiß, stellvertretend vom Betreuungsgericht ausgeübt. Daher meine Frage, inwieweit es sinnvoll wäre, mit dem B-Gericht zu sprechen.

Ich meine, mal gelesen zu haben, dass bei Vermietung oder zumindest bei Selbsteinzug die Stimmenmehrheit ausreicht, bin mir aber nicht sicher ...

Deshalb meine Überlegung, ob das B-Gericht mich evtl. da unterstützen könnte?


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gneuvhemsa 
Fragesteller
 16.08.2015, 16:04

"zwei Betreuer"

Was soll das B-Gericht denn machen, wenn beide Geschwister die Betreuung beantragen? - Einen ausschließen?

Außerdem hat das B-Gericht in Vertretung unserer Mutter doch sowieso die Stimmenmehrheit, und außerdem sowieso die letzte Entscheidung bei allem?

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heinrichkramer  02.03.2020, 12:27

Eine betreute Person ist nach wie vor voll geschäftsfähig.Das Betreungsgericht trifft nie eine Entscheidung für den Betreuten,sondern überwacht lediglich die Betreuung (Jahresbericht des Betreuers).Nur der vom Gericht bestellte Betreuer ist der gesetzliche Vertreter und kann Entscheidungen für den Betreuten treffen,sofern es im Sinne und zum Wohle des Betreuten ist.Dinge die der Betreute noch selbst regeln,soll dieser auch selbst regeln.

Eine sog.Entmündigung gibt es seit 1994 nicht mehr.Leider ist die Berichterstattung der Medien zum Thema Betreuung in vielen Belangen schlicht falsch und sorgt für Verwirrung.Man kann sich mit Fragen direkt an das Betreuungsgericht (Rechtspfleger) ,die Betreuungbehörde vom Kreis oder an einen Betreuungsverein wenden.Anfragen sind immer kostenlos.

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Verbieten kann er es nicht, aber er muß seine Zustimmung geben, denn bei Erbengemeinschaften müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden. Nur wenn eine Notmaßnahme vorgenommen werden muß, kann zum Erhalt der Immobilie auf die Einstimmigkeit des Beschlußes verzichtet werden. Dein Ansinnen, Teile anzumieten stellt keine Notmaßnhme im Sinne dieser Ausnahmen dar, auch wenn Dein Plan eigentlich die sinnvollste Lösung wäre.

Typisch für Erbengemeinschaften ist, dass die Erben einer Erbengemeinschaft selten alle einer Meinung sind und dadurch sinnvolle Lösungen verhindert werden.

gneuvhemsa 
Fragesteller
 16.08.2015, 16:20

Zitat: "denn bei Erbengemeinschaften müssen die Beschlüsse einstimmig gefasst werden"

Na ja, soweit ich weiß, gibt es Entscheidungen (z.B. Verkauf), wo einstimmig beschlossen werden muss, und andere Entscheidungen, wo Mehrheitsbeschluss reicht. Soweit ich weiß, gehört das Einziehen eines Erben zu letzterer Variante.

Mein Problem ist eben nur: Wie kriege ich die Mehrheit bzw. die hätte ich ja, wenn meine Mutter nicht dement wäre, denn sie schlägt mir regelmäßig von selbst vor, da einzuziehen.

Dumm gelaufen ... :-/

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Ich war in einer ähnlichen Situation, wie du und bin einfach her gegangen, habe mich umgemeldet, den Schlüsselzylinder von der Wohnung wechseln lassen und bin eingezogen. Er hat sich natürlich wahnsinnig aufgeregt und hat sogar eine einstweilige Verfügung beantragt, ist dabei allerdings nicht durchgekommen. Weil ich ja Miteigentümerin bin, außerdem angeboten hatte 70% der ortüblichen Miete zu bezahlen (ich bin ja in eine schon lange unrenovierte und unentrümpelte Wohnung eingezogen, steuertechnisch sind 70% auch ok) und dies seitdem auch tue. Dadurch, dass er selbst nicht den Wunsch angemeldet hatte, die Wohnung selbst zu nutzen und diese leer stand, also weder Einnahmen brachte noch gepflegt wurde, kam er nicht damit weiter. Das Gericht verfügte allerdings, dass ich 13% der Verfahrenskosten bezahlen musste; er 87%. Ich hätte mir ja seine Zustimmung einholen müssen. Strafe muss sein! ;-) Damit hatte ich aber schon gerechnet und dies in Kauf genommen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung