Erbanteil verschenken trotz Schulden?

5 Antworten

Wenn der Erbfall noch keine 6 Wochen her ist, könntest Du noch ausschlagen.

Zur Annahme einer Erbschaft kann man z.B. während eines Insolvenzverfahrens nicht gezwungen werden. Das dürfte übertragbar sein.

Hacker08135 
Fragesteller
 20.05.2018, 15:50

Ist leider schon etwas älter... An das ganze Prozedere hatte ich damals nicht gedacht

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Schau in das Anfechtungsgesetz:

https://www.gesetze-im-internet.de/anfg_1999/__4.html

Diese Schenkung kann vom Gläubiger, dem Finanzamt, rückgängig gemacht werden.

Hacker08135 
Fragesteller
 20.05.2018, 15:18

Danke für die Antwort und den hilfreichen link

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Andri123  20.05.2018, 15:51

Aber wenn er damit nachweisbare Schulden bei dem Miterben begleicht, wäre es ja keine unentgeltliche Leistung. Welche Schulden ich zuerst bediene, kann ich doch selbst entscheiden ( solange das FA das Konto noch nicht gepfändet hat). Oder? O.k., ich hätte trotzdem ein komisches Gefühl dabei...

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Privatier59  20.05.2018, 15:58
@Andri123

Durch "Verschenken" begleicht man keine Forderungen.

Außerdem: Das FA hat eine durch Steuerbescheid titulierte Forderung. Und der Bruder?

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Wäre es möglich, den Erbanteil an den Mit-Erben zu etwas günstiger zu verkaufen?

  • Den Erlös aus dem Verkauf kann/wird dem Finanzamt zufließen
  • Der Verkaufspreis an den Mit-Erben fällt etwas günstiger aus, keinesfalls jedoch utopisch niedrig. Beispielsweise Wert / erwarteter Erlös des Hauses: 270.000 Euro / Erbanteil: 90.0000 Euro / Verkauf an Mit-Erben für 50.000 Euro aufgrund von Zeitdruck und Geldnot.

Verkaufe doch an das Familienmitglied, dem Du Geld schuldest.

Der erklärt dann für seine Forderungen die Aufrechnung mit dem Kaufpreis udn hat sein Geld erhalten.

Wenn es mehrere Familienmitglieder sind denen Du Geld schuldest, lässt sich der, an den Du verkaufen willst, diese Forderungen abtreten.

Geht alles, solange das Finanzamt, Deinen Anteil an der Erbengemeinschaft nicht gepfändet hat.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986