Erbschaftssteuer - Wertansatz Aktien bei Erbschaft?

3 Antworten

@Zappzappzapp:

Das ist meine Ansicht dazu, Du kannst natürlich eine andere Meinung dazu haben.

Die betreffende Steuer ist ja erst bei einem Verkauf = tatsächlichen Realisierung einer ggf. erfolgten Wertsteigerung zu zahlen. Faktisch ist es so, dass z. B. sofern der Erblasser die Steuer gezahlt hätte und geldmarktnah angelegt hätte, der vererbte Wertansatz geringer wäre, also ggf. auch die Erbschaftssteuer geringer wäre. Und eine danach erfolgende Verfügung in diesem Fall dann auch ohne zusätzliche Besteuerung erfolgen würde.

Im Falle von vererbten Aktien wird daher erst mehr Erbschaftssteuer abgezogen (höherer Wertsansatz), und anschließend beim Verkauf der Aktien nochmals die Abgeltungssteuer (+ ggf. KiST/Soli) abgeführt.

Fair wäre meiner Ansicht nach tatsächlich die Berücksichtigung von latenten, im Aktienwert enthaltenen "fiktiven" Steuern bei Annahme eines Verkaufs zum Bewertungsstichtag. Dass die dann beim Verkauf durch den Erben tatsächlich anfallenden Steuern höher oder niedriger sein können, ist logisch. Aber damit würde man die Situation am Todestag des Erben im Wertansatz der Erbschaft real berücksichtigen, d.h. den individuellen Umständen Rechnung tragen.

Zappzappzapp  05.12.2021, 15:49

Natürlich hat jeder seine eigene Meinung, das wäre ja noch schöner, wenn nicht ;-)

Jede Regelung hat nun mal ihr "hätte" "könnte" und "müsste" und wird niemals allen gerecht werden könnten. Der Erblasser "hätte" ja auch den Gewinn früher realisieren und die Steuern zahlen können, was er aus seiner Sicht aber wohl nicht wollte. Vielleicht wären die Aktien danach noch weiter gestiegen, so dass auch das für den Erben ungünstiger hätte sein können.

Ich persönlich würde eher das unverhoffte Geld positiv sehen. Falls überhaupt Erbschaftssteuer anfällt, sollte der Betrag ja nicht unerheblich sein, so dass so eine kleine vermeintliche "Ungerechtigkeit" zu verkraften sein sollte.

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So etwas nennt man "latente Steuern."

Du bist nicht der erste, der sich mit dem Problem befasst hast, es ging sogar bis zum BFH.

Diese latenten Steuern können bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer nicht abgezogen werden.

https://www.huebner.tax/news/detailansicht/erbschaft-schenkungsteuer-keine-beruecksichtigung-einer-zukuenftigen-steuerbelastung-bei-den-wertfes/

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
lieberamsee 
Fragesteller
 05.12.2021, 13:28

Vielen Dank für die prompte Antwort mit der Verlinkung des passenden Artikels. Du hattest ja sogar die damalige Frage schon beantwortet :-).

Damit bin ich nun schlauer, wenngleich mir dies nun wirklich nicht fair und angemessen erscheint. Sogar in dem genannten Artikel steht ja "Aus diesen Gründen vermag die Entscheidung des BFH nicht zu überzeugen.". Das sehe ich ebenfalls so.

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wfwbinder  05.12.2021, 16:22
@lieberamsee

Ja, aber um das endgültig zu klären, müsste man es vor das BVerfG bringen. Das wollte der damalige Kläger anscheinend nicht.

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Deine Frage wurde ja schon von @wfwbinder zutreffend beantwortet.

Zu Deinem Kommentar bezüglich "fair und angemessen" möchte ich fragen, ob es wohl "fair und angemessen" wäre, wenn eine Steuer, die der Erblasser zu Lebzeiten zahlen hätte, einem Erben erlassen würde, der dieses Erbe ohne Eigenleistung und unter Berücksichtigung von Freibeträgen erhält?

Alarm67  05.12.2021, 14:55

👏👏👏👏👍👍👌

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