Darf die Erbengemeinschaft ohne meine zustimmung Haus vermieten?

2 Antworten

Erbengemeinschaft ist Erbengemeinschaft. Abgestimmt wird nach Anteilen am Erbe.

Wenn ihr Euch nicht einigt, dann hilft nur die Versteigerung zum Zweck der Auseinandersetzung.

Bei den geschilderten Verhältnissen kann man nur raten, nimm Dir einen Anwalt.

Bei Erbengemeinschaften kann kein einzelner Erbe mit dem Verwerten des Erbes beginnen, solange die anderen nicht zugestimmt haben (75% Mehrheit ist ausreichend). Aber jeder Erbbrechtigte kann zwecks Auflösung der Erbengemeinschaft die Zwangssvollstreckung beantragen, falls man sich nicht gütlich einigt. Dann kann jeder mitbieten, der Interesse an dem Objekt besitzt - den Zuschlag erhält der Meistbietende. Allerdings ist zu bedenken, dieser Weg bringt nicht soviel Geld wie ein gütliche Einigung bei der Verwertung des Objektes.

Wenn ein Miterbe der Meinung ist, er könne die Angelegenheit zu seinen Gunsten durchsetzen und das Objekt alleine Vermieten, dann würde ich darauf bestehen, dass die Mieteinnahmen auf ein Sperrkonto gehen, denn diese stehen der gesamten Erbengemeinschaft zu. Damit wird der Alleingänger sicher bald einlenken und zu einer gemeinsamen Lösung beitragen. Auch dem Mieter würde ich wissen lassen, dass der als Vermieter aufgetretene Miterbe derzeit keine Vollmacht von den anderen Erben besitzt.