Erbengemeinschaft ein Miterbe zieht in das Gemeinschaftshaus
Witwer und Verstorbene besassen zusammen ein Haus. Kein Testament wurde aufgesetzt. Die Hälfte des Hauses gehört nun dem Witwer, die andere hälfte der Verstorbene den 6 Kindern. Der Witwer will das Haus nun Verkaufen. Ein Vertrag mit dem Immobilienhändler endet im August. Eine der 6 Kinder möchte in diesem Haus einziehen ohne miete, nur nebenkosten zahlen. Welche Ansprüche können die restlichen 5 anstellen? Was passiert wenn dieser Miterbe nach Tod des Witwers nicht mehr aus dem Haus ausziehen möchte? Welche Ansprüche kann der Miterbe nun Stellen?
Im voraus vielen Dank für die Bemühungen!
1 Antwort
Wenn der Immobilienhändler mit dem Witwer einen Vertrag geschlossen hat, dann müßte er eigentlich wissen, dass der Witwer zwar im Haus wohnt, aber nur "hälftiger Eigentümer" ist und nicht ohne Zustimmung der übrigen 6 Kinder das Haus verkaufen kann, sondern allenfalls seinen hälftigen Anteil (den kaum ein Dritter kaufen würde). Der Witwer könnte versuchen, den anderen Erben ihre jeweiligen Anteile abzukaufen/-handeln.
Witwer und Kinder stecken in einer sog. Erbengemeinschaft, der (nur?) das Haus gehört. Ohne Einigung kann jedes dieser Mitglieder keine eigene Entscheidung für die Hausverwendung oder -nutzung (z. B. Verkauf oder Einzug oder Vermietung) fällen. Irgendeines dieser Erbengemeinschaftsmitglieder kann aber die Zwangsversteigerung androhen und bei mangelnder anderweitiger Einigung gerichtlich durchsetzen. Der Gelderlös wird entsprechend der Erbanteile geteilt. Mit oder ohne Zwangsversteigerung ist es eine unglückliche Situtation.
Er kann es nicht frei verkaufen, er braucht dazu die Zustimmung und Unterschrift beim Notar der übrigen! Er kann es nur amtlich versteigern lassen. Dies steckt in diesem Satz: "Irgendeines dieser Erbengemeinschaftsmitglieder kann aber die Zwangsversteigerung androhen und bei mangelnder anderweitiger Einigung gerichtlich durchsetzen." Die beiden Begriffe verkaufen und versteigern unterscheiden sich zu sehr, als dass Du sagen solltest "Doch. Kann er."
Die Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung und wird in § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) behandelt. Siehe auch http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/BJNR000970897.html
Liebe Leute,
vielen Dank für eure Antworten! Ihr habt mir dabei sehr geholfen!!!
Vg KEFuchs
Doch. Kann er. Stichwort Teilungsversteigerung.