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Gewerbesteuer bei Ausschüttung in Holding GmbH?

Hallo liebe Community,

wieder bin ich auf eine hilfreiche Antwort angewiesen und erhoffe mir folgenden Gedankengang beantwortet zu bekommen:

Eine Muttergesellschaft GmbH hält 100% der Anteile an einer Tochtergesellschaft GmbH.

Die Tochtergesellschaft ist operativ in der medizinischen Dienstleistungsbranche tätig und im Allgemeinen von der Gewerbesteuer befreit.

Welche Steuern fallen bei der Ausschüttung des Gewinns an die Muttergesellschaft an bzw. wie sehen diese im Detail aus?

Meines Erachtens führt zunächst die Tochtergesellschaft auf der eigenen Ebene die Körperschaftssteuer + den Soli-Zuschlag ab. Übrig bleibt der Gewinn nach Steuern. Bei der Ausschüttung an die Muttergesellschaft sollten die Gewinne im Normalfall zu 95% steuerfrei sein. Die restlichen 5% werden mit der üblichen Höhe der Gewerbe- und Körperschaftssteuer sowie Soli-Zuschlag belastet... so mein Wissensstand

Gibt es hier jedoch ggf. Voraussetzungen, sodass diese 95%ige Steuerbefreiung erst zustande kommt, wenn die Tochtergesellschaft bereits KSt und GewSt abgeführt hat?

Oder anders ausgedrückt:

Geht die Steuerersparnis durch die Gewerbesteuerbefreiung auf Ebene der Tochtergesellschaft durch die Ausschüttung an die Muttergesellschaft wieder verloren und muss doch abgeführt werden?

Ich hoffe ich konnte das gut schildern.

Ich bedanke mich jetzt schon für jede Antwort.

Liebe Grüße

Bilanz, Bilanzierung, Dividende, Gewerbesteuer, GmbH, Jahresabschluss, Steuerberater, Steuern, Steuerrecht, Dienstleistung
Istversteuerung bei freiwilliger Bilanzierung

Hallo,

laut einem Urteil des BFH vom 22.7.2010 (Aktenzeichen: V R 4/09) soll eine Istbesteuerung für Freiberufler nicht mehr möglich sein, wenn diese freiwillig bilanzieren. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen (Aktenzeichen: 1 BvR 3063/10) wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Inwiefern betrifft dies jetzt aber nur Freiberufler oder auch normale Gewerbetreibende wie mich, die ansonsten die Bedingungen für die Istbesteuerung erfüllen? Spielt es nur eine Rolle, welche Gewinnermittlungsart man ggü dem FA meldet, oder welche man tatsächlich "intern" verwendet? (Das Ergebnis ist ja für das FA dasselbe).

Andererseits wäre die Bilanz ja falsch und unbrauchbar, wenn sie der Rechtsprechung nach garnicht existieren dürfte... Bin hier etwas ratlos.

Zu den Hintergründen:

  • Ich war bisher Kleinunternehmer mit EÜR, ab diesem Jahr bin ich USt-Pflichtig und wenn alles glatt läuft in 2-3 Jahren ggf. bilanzierungspflichtig. Zudem plane ich die Ausgründung eines Projektes als GmbH für einen evtl. späteren Verkauf. Daher und auch für eventuelle Investoren möchte ich gerne von Anfang an doppelte Buchführung betreiben.
  • Zunächst jedoch ohne StB und nur "intern", d.h. dem FA ggü. würde ich offiziell erstmal weiterhin eine normale EÜR vorlegen.
  • Besteuerung nach vereinnahmten Engelten ist beantragt und (vorläufig) genehmigt.
  • Einem Buchprüfer würde ich natürlich alle Unterlagen vorlegen, zur Vereinfachung. (Ich habe relativ komplexe Umsätze, hauptsächlich aus dem Ausland).
  • Investoren wären natürlich an der Bilanz interessiert, da ja hier durchaus Ertragsneutrale Werte enthalten sind, die in der EÜR nicht auftauchen.
  • Mir gilt es unter anderem zu vermeiden, plötzlich ggf. nachtraglich zur Sollbesteuerung wechseln zu müssen, weil die Liquidität im moment (noch) stark eingeschränkt ist.

lg, mcjoey

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