Bilanzierung von Drucktiteln als selbst geschaffenen immateriallen Vermögenswerte im UV nach IFRS
Hallo zusammen,
beschäftige mich gerade mit den Unterschieden zwischen IFRS und HGB:
Nach HGB scheint es so, dass für selbst erstellte VG des AV ein Wahlrecht besteht. Ausgenommen sind hiervon beispielsweise auch Drucktitel (vgl §248 HGB).
==> Falls es also ein Drucktitel ist, den ich demnächst verkaufen möchte, könnte man diesen ins UV aktivieren.
IFRS scheint da restriktiver zu sein. Nach IAS 38.63 scheinen grundsätzlich selbst geschaffene Drucktitel ausgeschlossen zu sein, auch wenn sie für den Verkauf wie oben bestimmt wären.
Ist das wirklich so? Ich dachte gerade das HGB wäre beim Aktivieren im Vergleich zur IFRS immer etwas zurückhaltender.
Liebe/r hyperdanny,
bitte verzichte in Zukunft auf Hausaufgabenfragen. Diese sind laut unseren Richtlinien nicht gestattet.
Herzliche Grüsse
Jürgen vom finanzfrage.net-Support
1 Antwort
Ich glaube Du liest das HGB nciht ganz richtig.
§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1.Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, 2.Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und 3.Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen. (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
In die Bilanz dürfen nicht aufgenommen werden ......
Dies heißt in keiner Weise.
Dann:** Selbst geschaffene Werte des Anlagevermögens ....**
Also die Punkte die folgen, nur in Bezug darauf das es Anlagevermögen wäre.
Damit ist aber nicht gesagt, das es ginge wenn es Umlaufvermögen wäre.