Zustellung Nebenkostenabrechnung per Email
Hallo, ich bin im vergangenen Jahr aus meiner Wohnung ausgezogen, 19.12.2009. Die Schlüssel, etc. wurden noch vor Jahresende per Boten beim Vermieter abgegeben. Es befanden sich während der kompletten Mietfrist keine Heizungsablesegeräte an den Heizkörpern. Nun stellt mir mein ehemaliger Vermieter die Nebenkostenabrechnung am 31.12.2010 per Email zu. Hätte er nicht vielmehr schon vor einer geraumen Zeit meine neue Anschrift zur Zustellung abfoldern müssen? Und gilt die Jahresfrist für die Verjährung ab dem Tage der Zustellung der Schlüssel und somit Auszug, oder ist der ganze Monat Dezember 2009 zu werten? Was kann man mir an Heizungskosten in Rechnung stellen, wenn es keine Ablesegeräte gab? Vielen Dank Gruss
2 Antworten
Zuerst zur Verjährungsfrist; zum 31.12. des Folgejahres in dem der Abrechnungszeitraum für die Heizkosten endet, muss diese dem Mieter ausgehändigt sein. Per E-Mail ist nur dann ausreichend, wenn es Mieter und Vermieter so abgesprochen haben. Nebenkosten werden üblicherweise immer zum 31.12. jeden Kalenderjahres abgerechnet. Diese verjahrungsfrist gilt jedoch nur für Nachzahlungen, Guthaben können länger eingefordert werden.
Heizkostenabrechnungen ohne ein wohnungsbezogenes Erfassungssystem sind nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig.
Erfassungssysteme müssen nicht unbedingt Zähler an den Heizkörpern sein, es können auch Messysteme sein, die im Vor- und Rücklauf zu einer Wohnung installiert sind.
Nicht das Räumen der Wohnung ist masgebend für die Ablesung der Zählerstände, sondern der Tag an dem das Mietverhältnis endet.
Deine neue Anschrift dem ehemaligen Vermieter bekanntzugeben, da hast Du auch eine gewisse Mitwirkungspflicht. Ich als Vermieter hätte einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, dann wäre die Nachzahlung zumindest gedeckt gewesen.
Hallo, vielen Dank dafür. Er hätte mich durchaus vorab danach fragen können, aber eine Zustellung der Nebenkostenabrechnung ist so für mich nicht akzeptabel, vor allem, weil ich keine Übersicht erhalten habe. Techem oder ähnliches. Des weiteren hatte ich ihm die Miete gekürzt, mit Fristsetzung, die er nicht beantwortet hat, nach Absprache mit dem Mieterschutzbund. Nun zieht er mir in der NK Abrechnung einfach die Mietkürzung von meinen Nebenkosten ab, die ich geleistet habe. Ausserdem hat er eine Mietbürgschaft auf ersten Abruf. Ich werde diese Abrechnung so auf alle Fälle nicht akzeptieren. Denn man wollte, ohne jemals einen Termin vereinbart zu haben, Zähler an die Heizkörper anbringen, in anderen Wohnungen des Hauses wurde dies bei der nach und nach Renovierung des Objekts auch getan. Danke nochmal und einen guten Start in 2011
Leider noch fehlende Angaben!
Der Vermieter muß die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach hausindividueller Abrechnungsperiode (eine 12-Monatsperiode, nicht unbedingt das Kalenderjahr!) abrechnen, sonst sind seine Nachforderungen ausgeschlossen (nicht: "verjährt"). Wenn die Abrechnungsperiode das Kalenderjahr ist (die damaligen Nachbarn fragen!), dann hätte Dir die Abrechnung für 2009 bis zum 31.12.2010 zugestellt werden müssen. Ich weiß nicht, ob eine E-Mail-Abrechnung reicht. Aber man kann Dir zu Recht vorwerfen, dass Du Deine Adresse nicht rechtzeitig mitgeteilt hast und daher die 12monatige Ausschlussfrist noch nicht beendet ist.
Dein Auszug am 19.12.2009 ist irrelevant. Entscheidend ist das Mietvertragsende. Es könnte also auch noch nach Auszug eine anteilige Nebenkostenabrechnung für 2010 anfallen, wenn der Vertrag erst in 2010 beendet wurde.
Sofern es sich um ein Mehrfamilienhaus handelt, hätten die Heizkosten verbrauchsorientiert erfasst werden müssen. Fehlt eine solche Erfassung, dann können die gesamten geschätzten Heizkosten nach § 12 Abs. 1 Heizkostenverordnung um 15 % pauschal gekürzt werden. http://www.brunata-muenchen.de/eigentuemer/infothek/rechtliche-infos/heizkostenverordnung-hkvo.html
Ehe Du der Abrechnung widersprichst, mußt Du die Belege der Abrechnung einsehen, sonst gilt der Widerspruch nicht!
Ob Deine Mietkürzung berechtigt war, ist nicht ersichtlich. Wenn ja, dann kann der Vermieter diese Kürzung nicht als "fehlende Vorauszahlung" verrechnen.
Die Mietbürgschaft muß bis zur vollständigen Vertragserfüllung gültig bleiben.
Zur Frage der E-Mail-Form und dem Zugangszeitpunkt findest Du hier Hinweise: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/textform.htm