Veröffentlichung Rechnung?

4 Antworten

Keine Ahnung. Die Verbuchung und Darlegung gegenüber dem FA stellt ja keine Veröffentlichung dar.

Dass man eingegangene Rechnungen nicht auf facebook postet oder der Bildzeitung eine Kopie zukommen lässt, sollte eigentlich selbstverständlich sein. Und selbst, wenn es sich nicht um kritische Beraterverträge und entsprechende Rechnungen handelt - vielleicht will einfach ein Händler für Düngemittel nicht, dass die Konkurrenz seine angebotenen Preise kennt. Oder so.

Das kann verschiedene Gründe haben.

Kennst Du den Rechnugnssteller?

Ist die Leistung wirklich erbracht worden, bzw. die Lieferung erfolgt.

Bekommt ihr darin einen bedeutenden Rabatt?

Geht es um eine Leistung für die es Preisvorschriften gibt?

Wenn z. B. ein Steuerberater "Untergebühr" berechnet, also geringer, als die Gebühr gem. StBGv, so könnte er Probleme mit der Steuerberaterkammer bekommen, weil das nicht zulässig ist.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
answer01 
Fragesteller
 11.12.2023, 18:46

Kurze Rückfrage: Was hat das damit zu tun, ob der Aussteller bekannt ist oder die Leistung erbracht wurde? Danke

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wfwbinder  11.12.2023, 19:41
@answer01

Ich wollte mich nur den verschiedenen Aspekten eines solchen Ansinnens nähern.

Es könnte auch eine Rechnung für ein Betrugsmanöver sein. Im Sachverhalt sind ja keine Angaben, an denen man irgendetwas aufhängen kann.

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Zunächst einmal muss ich feststellen, dass mir noch nie eine Rechnung untergekommen ist, die individuell auf diesem Dokument eine Veröffentlichung untersagt.

Es gibt durchaus Fälle, in denen Vertraulichkeit über die Geschäftskonditionen einer Transaktion zu bewahren ist, jedoch wird das im Vertrag vereinbart, nicht lapidar auf einer Rechnung vermerkt.

Ich gehe davon aus, dass die Rechnung mit Zustellung in Dein Eigentum übergeht, d.h. insbesondere Du damit verfahren kannst wie Du willst, solange dies nicht zum Schaden des Ausstellers der Rechnung erfolgt (z.B. in Verbindung mit einer Anprangerung der hohen Preise oder durch Preisgabe personenbezogener Daten). Insbesondere wäre eine nachträgliche Vertragsbedingung zum Ausschluss einer Veröffentlichung nichtig.

Sofern die Details einer Geschäftsbeziehung (z.B. Vertragskonditionen, Preise, Zahlungsmodalitäten, Arten gelieferter Artikel) vertraulich bleiben sollen, ist dies im Vertrag zu vereinbaren. Ebenso wären erweiterte Rechte für z.B. eine spätere Preisprüfung im Vertrag bereits zu vereinbaren.

Dazu müsste man diese einmal sehen. 😜😁😎

Wie sollen wir diese Frage auch nur ansatzweise beantworten können?