Überweisungsauftrag an Bank trotz fehlender Vollmacht

5 Antworten

Der Entzug einer Kontovollmacht ist unverzüglich in das System zu übernehmen.

Das sollte also ab dem Folgetag passiert sein.

Die Bank macht sich deshalb wegen der Ausführung nicht strafbar, aber ggf. schadenersatzpflichtig. Wäre auch uninteressant, was hätte man davon, wenn der Bankmitarbeiter , dem das passiert ist eine Geldstrafe zahlen müsste.

Das die Bank den Betrag erstattet, ist doch viel wichtiger.

Der Miterbe, der gegen die Vereinbarung gehandelt hat, könnte sich der Unterschlagung, oder der Veruntreuung schuldig gemacht haben. Das kann also strafbar sein.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.

Ist der Überweisungsbetrag zufällig die Präme für die Gebäudeversicherung, die Sie in ihrer vorherigen Frage erwähnten? Aber egal.

Eine Straftat könnte eventuell dann vorliegen, wenn Ihr Miterbe sich persönlich bereichert und der Überweisungsbetrag zweckentfremdet verwendet wurde. Dies kann aber hier ohne genauere Angaben nicht beantwortet werden. Ich sehe eher zivilrechtliche Ansprüche an den Miterben und hauptsächlich an die Bank. Wußte der Miterbe eigentlich, dass ihm die Unterschriftsvollmacht entzogen wurde? Von der Bank wird er darüber nämlich nicht informiert. Es kann also durchaus der Fall sein, dass er im guten Glauben auf seine Unterschriftsvollmacht eine Überweisung für die Erbengemeinschaft getätigt hat (z.B. Bezahlung der Versicherungsprämie).

Immer sofort an Straftaten zu denken, halte ich für etwas überzogen. Zwist zwischen Erben in einer Erbengemeinschaft kommen häufig vor und werden normalerweise vor Zivilgerichten ausgefochten.

Nein, es handelt sich dabei nicht um die Prämie für die Gebäudeversicherung. Mir ging es um die prinzipielle Vorgehensweise trotz fehlender Vollmacht. Dem ehemals Bevollmächtigten war selbstverständlich der Entzug der Vollmacht per Einschreiben mitgeteilt. Sie wurde wegen verschwundener Gelder auf den Konten der Erbengemeinschaft entzogen. Noch sechs Monate später hat der Miterbe u.a. der Gebäudeversicherung behauptet, er wäre im Besitz einer Generalvollmacht. Die Versicherung hat erst entsprechend reagiert, nachdem ihr das Einschreiben über den Entzug vorgelegt wurde. Die Bank hat behauptet, sie hätte innerhalb von fünf Tagen nicht die Zeit gehabt, auf den Entzug zu reagieren. Das macht einen schon nachdenklich, wenn man darüber nachdenkt, dass plötzlich die Konten leer sein könnten.

Amicus  09.12.2014, 16:38

Wenn die Bank keine Zeit gehabt hat, den Entzug der Vollmacht in das System einzugeben, ist es ein internes (Organisations-)Problem der Bank, das Sie nicht tangiert. Die Bank haftet. Keine fadenscheinigen Ausreden akzeptieren.

Wenn die Versicherung es versäumt hat, sich die vom Erben behauptete Generalvollmacht vorlegen zu lassen, so ist das ein Verschulden der Versicherung, das nicht zu Ihren Lasten gehen kann. Auch hier sollten Sie 'am Drücker' bleiben, wenn Sie das Fehlverhalten der Versicherungsgesellschaft nachweisen können. Mir ist leider nicht bekannt, wer in der Beweispflicht ist.

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Nicht strafbar, für die Erbengemeinschaft zu handeln? Also ein Überweisungsauftrag an die Bank ohne Vollmacht ist nicht strafbar? Wo ist da ein Handeln, für die Erbengemeinschaft und wenn es im Sinne der Mehrheit der Erbengemeinschaft wäre, wäre es ein Übergehen der Minderheit der Miterben. Ich kann nicht folgen. Wie kann sowas rechtlich in Ordnung sein. Man grenzt einfach einen Miterben aus, in diesem Fall mich, und dann ist das in Ordnung?

LittleArrow  09.12.2014, 21:40
Ich kann nicht folgen.

Miles, beantwortest Du jetzt Deine Frage selber oder wolltest Du eine Antwort kommentieren? Bei letzterem nutze bitte die Klick auf "Antwort kommentieren".

Andernfalls werden Deine Antworten so, dass nicht nur Du nicht folgen kannst, sondern andere auch nicht.

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Mikkey  09.12.2014, 21:59
@LittleArrow

Ich glaube, das war als Kommentar zu meiner Antwort gemeint, allerdings verstehe ich auch mit dem Wissen über den Zusammenhang den Einwurf nicht

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Zu den Pflichten der Bank steht ja schon genug hier.

Zu der hier teilweise bejahten Strafbarkeit muss man allerdings mehr zu der Geschichte wissen.

"Miterbe" verstehe ich als Angehöriger der Erbengemeinschaft. Es ist nicht nur nicht strafbar, für die Erbengemeinschaft zu handeln, sondern auch zivilrechtlich nicht zu beanstanden. Daran würde auch ein Mehrheitsbeschluss der anderen Erben nichts ändern.