Eine "Entfristung" ist m.E. eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags. Wenn Du diese Änderung ablehnst, besteht der Vertrag genauso weiter, wie bisher.

Ein Vertrag kann nur mit beiderseitigem Einverständnis geändert werden.

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Selbstverständlich, es gibt viele, die verleihen ihr Geld an eine Bank...

Bei 2. vermute ich, das es sich um die Rückzahlung des verliehenen Betrags handelt. Hier kommt es auf die Vereinbarung bzgl. des gemeinsamen Kontos an. Normalerweise würde so eine Zahlung nicht schuldbefreiend wirken.

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Vorweg aus §56 BGB:

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Der neue Vermieter kann sich also nicht auf den Zahlungsverzug des alten berufen, er ist mit dem Kauf selbst Schuldner geworden.

Ich halte Gandalfs Vorschlag, die Mietzahlung solange auszusetzen, bis Eure Forderung ausgeglichen ist, für absolut sinnvoll. Aus dem Prozess muss doch noch ein Anwalt vorhanden sein, was sagt der dazu?

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Da ich bisher keine Antwort auf die Frage sehe -

Ja, der Termin für einen Umzug ist wesentlicher Vertragsbestandteil, insoweit kannst Du Dir ein anderes Unternehmen suchen.

Den Einschub "für ein fixes Datum" lese ich als "Das fixe Datum steht als Ausführungszeitpunkt im Vertrag".

Vgl. §323 BGB:

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1 der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2 der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder...
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Aus kürzlicher Erfahrung muss ich gegen die beiden bisherigen Antworten einwenden, dass der Ersatz der Tür - wie Du auch schreibst - bereits veranlasst ist. Zurzeit dauert aber so etwas gut und gern ein paar Monate.

Bis dahin könntest Du Makler/Vermieter dazu bewegen, eine provisorische aber sichere Abschließbarkeit herzustellen. Die Versicherung des Vormieters wird die Kosten dafür tragen müssen.

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Es ist vollkommen unmöglich, dass eine (deutsche) IBAN hinterlegt wird, die nicht aus genau 22 Zeichen* besteht. Deshalb kannst Du auch keins weggelassen haben.

* "DE" + 2 Prüfziffern + 8 BLZ + 10 Kontonummer.

Wegen der Prüfziffern ist es auch nicht möglich, dass Du Dich bei einer Ziffer vertan hast - bei mehreren zumindest sehr unwahrscheinlich.

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Ohne jetzt die Einzelheiten zu kennen -

Ihr habt doch sicher eine Gebäudeversicherung - da wäre es doch angebracht, die miteinander streiten zu lassen. Eine von beiden sollte m.E. auf jeden Fall den Schaden tragen müssen.

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Es gibt da kein entsprechendes Verbot. Vorschlag: Besorge Dir einen Türkeil für einsfünfzig und versperre damit die Tür.

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Im Gesetz steht aber auch (AÜG Abs. 1 1b)

In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Nur weil Du nicht der Gewerkschaft beitrittst, bedeutet das nicht, dass Du außertariflich beschäftigt bist.

Aber zur Frage - wenn es eine Verletzung dieser Bestimmung gibt, ist Dein Vertrag mit dem Verleih-Betrieb unwirksam und Deine Beschäftigung beim Entleiher gilt als Arbeitsverhältnis bei diesem

Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

Aus §10 AÜG

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Entgegen der anderen hier gegebenen Antworten...

Du wirst keine Widerrufsbelehrung und auch keine sonstige Information über das Abo bekommen, stattdessen:

  1. Wird die Lieferung demnächst beginnen.
  2. Wird das Geld für das erste halbe Jahr eingezogen werden (das solltest Du zurückrufen).
  3. DIe Lieferung wird zunächst fortgesetzt.
  4. Irgendwann bekommst Du ein Schreiben einer Inkassofirma (ob Du darauf reagierst oder nicht ist einigermaßen egal, Hauptsache, Du zahlst nicht).
  5. n-fache Wiederholung von 4. mit stetig steigenden Forderungen.
  6. Du erhältst einen Mahnbescheid (dem musst Du widersprechen)
  7. Wahlweise weiter bei 4. oder Schreiben eines Anwalts
  8. Bleibst Du stur, ist hier in der Regel Schluss, es mag sein, dass vor Ende der Verjährungsfrist nochmal bei 4. eingestiegen wird.

Ich habe das Spielchen bereits mehrfach so erlebt. Solange Du nicht aufgibst hast Du nichts zu befürchten: Abgesehen von der nie mitgeteilten Widerrufsbelehrung und dem vermeintlichen Vertragspartner ist der Vertrag bereits mit dem ersten Anruf bei Dir sittenwidrig gewesen - sog. Kaltakquise per Telefon sind verboten.

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Entscheidend ist ausschließlich der Kaufvertrag. Auf dem "Brief" steht sogar ausdrücklich geschrieben, dass dieser kein Eigentumsnachweis ist.

Im Beispiel ist A Eigentümer und Halter, B ist Besitzer.

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Das BGB sagt:

§ 312c Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Es findet sich keine Unterscheidung bzgl. der Art des Vertrags.

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Wenn Du woanders Zugang zum Sicherungskasten hast, spricht nichts dagegen, Du musst aber gelegentliche kostenlose Ablesungen erhalten können.

Es gibt verschiedene nicht ganz einheitliche Urtaile dazu, sind jedoch die Sicherungen zu Deiner Wohnung zusammen mit dem Zähler eingeschlossen, so ist das nach allgemeinem Tenor nicht zulässig.

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ja.

Abgesehen davon müsstest Du schon blöd sein, es nicht zu tun, es sei denn, Du hast die Wohnung extrem billig gekauft.

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Was der Verwalter mit seinen Buchhaltungsunterlagen macht, ist seine Sache, die gehen Euch nichts an, deshalb muss er die Kosten dafür auch selbst tragen.

Wenn er Eure Unterlagen digitalisieren (und im Original entsorgen) will, benötigt er zunächst mal Euer Einverständnis, denn diese sind das Eigentum der WEG. Die hat er aufzubewahren, das ist eine der Pflichten als Verwalter.

Übrigens: Wenn Ihr die Digitalisierung genehmigt, solltet Ihr verlangen, dass das Ergebnis dieser Digitalisierung ohne spezielle Software lesbar ist. Es kann recht teuer werden, wenn man sich bei jedem Verwalterwechsel neue Archivierungs-Software anschaffen muss.

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