Schaden selber bezahlen oder mit Haftpflicht versicherung?

4 Antworten

Wenn, dann ist das ein Schaden, den die private Haftpflichtversicherung zahlt.

Und dort gibt es keine Hochstufung! 😜😁😎

Aber fur gewöhnlich gibt es eine Selbstbeteiligung, da solltet ihr mal nachschauen.

Und im Übrigen solltet/müsst ihr den Schaden unabhängig davon melden, ob der repariert wird oder nicht!!!

wilees  27.05.2023, 14:41
Wenn, dann ist das ein Schaden, den die private Haftpflichtversicherung zahlt.

Eher ein Irrtum, da bei derlei Schäden oft die Benzinklausel anzuwenden ist.

Wer beim Einladen der Einkäufe in sein Auto mit dem Einkaufswagen ein anderes beschädigt, muss sich an seine Kfz- und nicht an die private Haftpflichtversicherung wenden. Grund dafür ist die sogenannte Benzinklausel.

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egal ob du das grob fahrlässig gemacht hast, dafür tritt deine Private Haftpflichver. ein
....und ob der Fahrzeugbesitzer das reparieren läßt oder nicht geht euch nichts an, ihm ist der Schaden entstanden, und den habt ihr zu begleichen ,und wenn er davor in den Urlaub fährt ist das seine Sache.

was ist denn grob fahrlässig?

ist der Einkaufswagen leer gewesen oder voll mit euerm Einkauf?

ist der Rempler auf dem Privatgrundstück des Supermarktes passiert oder oder auf öffentlichem Grund?

tellerchen  27.05.2023, 15:04

Einkaufswagen sind keine Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Trotzdem gilt für sie natürlich eine "Verkehrssicherungspflicht".

Verursacht ein herrenloser Einkaufswagen einen Schaden an einem Auto, haftet der jeweilige Supermarktbetreiber. Der habe dafür zu sorgen, dass der Wagen nicht von Unbefugten zu nutzen sei, hat nun das Oberlandesgericht Hamm geurteilt.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer lange nach Ladenschluss mit einem herrenlos auf die Straße rollenden Einkaufswagen kollidiert. Den entstandenen Schaden von 5.400 Euro wollte er vom Besitzer des Einkaufswagens – einem benachbarten Supermarkt – erstattet haben.

Das Gericht gab ihm Recht. Der Supermarktbetreiber habe die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er sei auch nach Geschäftsschluss für das sichere Abstellen der Einkaufswagen zuständig. Demnach muss er das unbefugte Benutzen und das selbstständige Wegrollen von Einkaufswagen verhindern. Die Sicherungsmaßnahme im konkreten Fall – eine lose durch die Wagen gezogene Kette – sei nicht ausreichend gewesen. Die Richter sprachen dem Kläger 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes zu; 20 Prozent der Summe muss er aufgrund der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos selbst tragen. (Az.: 9 U 169/14)

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Zahlt denn die PKW -Haftpflichtversicherung überhaupt den Schaden, den man mit einem Einkaufswagen verursacht? Da kommen mir Zweifel.

Ich halte das für einen Fall der in die Zuständigkeit der Privathaftpflicht fällt und da gibt es keine Rückstufung.