Rentennachzahlung Zinsen

3 Antworten

Hat die Rentenversicherung den Anspruch falsch berechnet, muss die Versicherung den Nachzahlunganspruch verzinsen und Dich darüber im neuen Rentenbescheid informieren.

Erscheint dieser Zusatz nicht im neuen Rentenbescheid, solltest Du binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen und um Berechnung der Zinsen bitten.

Sehen wir ins Gesetz:

§ 44 SGB I Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert per annum zu verzinsen (§ 44 Abs. 1 SGB I). Die Verzinsung beginnt aber frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I).

Wenn Dein Rentenantrag von Anfang an vollständig war, dann beginnt die Verzinsung also 6 Monate nach Einreichung dieses Antrags.

@gergei:

Du hast in einem Kommentar an EnnoBecker geschrieben:

Eine telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung führte zur Nachzahlung von Zinsen.

Was ist nun der Grund für die Neu - Einstellung der Frage, die doch eigentlich beantwortet war? Bei Unklarheiten solltest Du besser noch einmal gezielt hier nachfragen, damit wir wissen, worum es noch geht.