Welche Nachweise muss ich für den Unterhalt meiner Freundin beim Finanzamt einreichen?
Folgende Sachlage: Meine Freundin und ich sind zusammen gezogen. Sie macht eine Ausbildung und verdient 410€ Brutto und 327,89€ Netto im Monat. Dann bekommt sie noch 200€ Kindergeld. Die Schule kostet 155€ im Monat dort kommt noch das Essen dazu und die Fahrten einmal im Monat. BAB und Wohngeld wurden abgelehnt da ich genug verdiene. Jetzt hab ich gelesen, dass ich Unterhalt bei der Steuer unter Außergewöhnliche Belastungen absetzen kann. Ich habe mit meinem Steuerberater telefoniert und der meint, dass ich ihr dann monatlich einen Betrag hätte überweisen müssen als Nachweis. Ich hab gelesen dass das nicht verlangt wird. Jetzt ist meine Frage was muss ich wirklich alles wie nachweisen?
3 Antworten
Hallo,
ich (zwar Steuer- Laie) bin hier allerdings anderer Meinung, als @tt290 !
Diese Aussage:
BAB und Wohngeld wurden abgelehnt da ich genug verdiene.
....sollte eine steuerliche Berücksichtigung dann doch möglich machen !
" Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind zwar per se nicht unterhaltsberechtigt. Aber auch hier kann der Partner finanziell unterstützt werden müssen, wenn dieser aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft den Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen vom Staat verliert (Bedarfsgemeinschaft). Unterhaltsleistungen gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist.
Ansonsten trägt die Beweislast alleine der Steuerpflichtige – nur nachgewiesene und glaubhaft gemachte Unterstützungsleistungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Nachweis über die geleisteten Zahlungen ist z.B. durch Überweisungsbelege zu erbringen. "
http://www.roedl.de/themen/steuerminderungen-durch-unterstuetzungsleistungen
ich (zwar Steuer- Laie) bin hier allerdings anderer Meinung, als @tt290 !
Und womit? Mit Recht.
Wie schrieb @Gaenseliesel "ich (zwar Steuer- Laie)" dafür hat hat sie es perfekt beantwortet.
Es gilt § 33 a Abs. 1 EStG.
Du bist zwar nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, aber wenn Deine Freundin Transferleistungen beantrag, wird Dein Einkommen angerechnet.
Deshalb gilt der Abzug von bis zu 8.820,- Euro (in 2017). Es reicht aus, dass sie in Deinem Haushalt lebt (das wäre ja auch der Grund für die Einkommensanrechnung bei ALG II).
Der Abzugsbetrag ist jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge zu kürzen, soweit die 624,- Euro im Jahr übersteigen.
Petz hat Recht, § 33 a, Abs. 1, Satz 4:
Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt;
Das mit dem Kindergeld hatte ich überlesen.
Wobei sich dann ja auch die Frage stellt, Ausbildungsvergütung, durchgereichtes Kindergeld und ggf. Unterhalt der Eltern, was bleibt da noch für den Frager an Kosten? Die Wohnung hatte er ja vermutlich schon vorher.
Ich weiß zwar nicht, was meine Vorschreiber gelesen haben, aber ich habe gelesen, dass deine Freundin noch kindergeldberechtigt ist.
Da jemand Anspruch auf das Kindergeld hat (entweder ihre Eltern oder sie selber), kann man eben nicht Unterstützung bedürftiger Personen geltend machen.
Ich halte die Aussagen von wfwbinder und Herrn WarMal für nicht richtig, siehe meine Antwort.