Welche Nachweise muss ich für den Unterhalt meiner Freundin beim Finanzamt einreichen?

3 Antworten

Hallo,

ich (zwar Steuer- Laie) bin hier allerdings anderer Meinung, als @tt290 !

Diese Aussage:

 BAB und Wohngeld wurden abgelehnt da ich genug verdiene.

....sollte eine steuerliche Berücksichtigung dann doch möglich machen !  

" Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind zwar per se nicht unterhaltsberechtigt. Aber auch hier kann der Partner finanziell unterstützt werden müssen, wenn dieser aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft den Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder andere Leistungen vom Staat verliert (Bedarfsgemeinschaft). Unterhaltsleistungen gelten als außergewöhnliche Belastung, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist.

Lebt die unterstützte Person im gleichen Haushalt, so wird die Beweisführung sogar erleichtert: In diesem Fall dürfen regelmäßig Unterhaltsleistungen in Höhe des Höchstbetrags in Abzug gebracht werden.
  Ansonsten trägt die Beweislast alleine der Steuerpflichtige – nur nachgewiesene und glaubhaft gemachte Unterstützungsleistungen können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Nachweis über die geleisteten Zahlungen ist z.B. durch Überweisungsbelege zu erbringen. "


  Aber lies näheres darüber hier:
 http://www.roedl.de/themen/steuerminderungen-durch-unterstuetzungsleistungen


 

wfwbinder  12.04.2017, 19:23

  ich (zwar Steuer- Laie) bin hier allerdings anderer Meinung, als @tt290 !

Und womit? Mit Recht.

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Wie schrieb @Gaenseliesel "ich (zwar Steuer- Laie)" dafür hat hat sie es perfekt beantwortet.

Es gilt § 33 a Abs. 1 EStG.

Du bist zwar nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, aber wenn Deine Freundin Transferleistungen beantrag, wird Dein Einkommen angerechnet.

Deshalb gilt der Abzug von bis zu 8.820,- Euro (in 2017). Es reicht aus, dass sie in Deinem Haushalt lebt (das wäre ja auch der Grund für die Einkommensanrechnung bei ALG II).

Der Abzugsbetrag ist jedoch um die eigenen Einkünfte und Bezüge zu kürzen, soweit die 624,- Euro im Jahr übersteigen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986
Gaenseliesel  12.04.2017, 18:56

Gaenseliesel dankt für das Lob vom " Meister " !  ;-)

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EnnoWarMal  12.04.2017, 19:13

Danke. Wieder Arbeit gespart.

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Petz1900  13.04.2017, 09:50

Ich halte die Aussagen von wfwbinder und Herrn WarMal für nicht richtig, siehe meine Antwort.

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wfwbinder  13.04.2017, 11:59
@Petz1900

Petz hat Recht, § 33 a, Abs. 1, Satz 4:

 Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt;

Das mit dem Kindergeld hatte ich überlesen.

Wobei sich dann ja auch die Frage stellt, Ausbildungsvergütung, durchgereichtes Kindergeld und ggf. Unterhalt der Eltern, was bleibt da noch für den Frager an Kosten? Die Wohnung hatte er ja vermutlich schon vorher.

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Ich weiß zwar nicht, was meine Vorschreiber gelesen haben, aber ich habe gelesen, dass deine Freundin noch kindergeldberechtigt ist.

Da jemand Anspruch auf das Kindergeld hat (entweder ihre Eltern oder sie selber), kann man eben nicht Unterstützung bedürftiger Personen geltend machen.