Bedarfsgemeinschaft zwang?

1 Antwort

Hallo,

Laut Paragr. 7 Abs.3a SGBll besteht eine Bedarfsgemeinschaft wenn eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.länger als ein Jahr zusammenleben,
2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. 

FAZIT - könnt ihr diese Punkte konkret widerlegen, insbesondere im ersten Jahr des Zusammenlebens sowie deiner o.g. Schilderung lohnt es, die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu widersprechen.

Da von einer dauerhaften Beziehung u.U. derzeit noch nicht ausgegangen werden kann solltet ihr versuchen, einen aussagekräftigen Widerspruch einzureichen, mit dem Wunsch euch im ersten Jahr des Zusammenlebens als WG zu führen.

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