Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?
Hallo liebe Community,
ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.
Es geht um folgendes:
Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)
Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.
Wenn ich es denn richtig verstanden habe:
...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...
Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )
Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:
1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)
Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!
Beste Grüße Klaus
3 Antworten
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Die zeitliche Komponente ist bei dir nicht das Problem, sondern die Ermittlung der verfügbaren Nettoeinkommens.
Steht aber auch im BMF-Schreiben. Ab Tz. 9.
Auch in der Zeit des ALG I Bezuges. Aber falls Ihr in 2014 ALG II bezogen hättet wären für die Monate natürlich keine Abzüge mehr möglich.
ALG II wurde nicht bezogen. Na gut, dann werde ich mal versuchen den Gesamtbetrag geltend zu machen... Nachrechnen wird das ja mit Sicherheit das FA selbst nocheinmal.
Sorry, dass ich nocheinmal nerven muss. Ich finde es echt reichlich kompliziert hier in Deutschland.
Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens muss ich nicht vorlegen, oder? Das errechnet sich das FA doch mit Sicherheit selber.
Ich habe es jetzt soweit berechnet und komme mit Lohnzahlungen und ALG I auf 23767€ (brutto). Nach Abzug von Lohnsteuer, Sozialversicherungen und Zurechnung der Steuererstattung aus 2013 komme ich auf 17115€ (netto) Gesamteinkommen für Beide, sprich 8557,50€ pro Person. Das würde ja somit bedeuten, dass ich den Höchstbetrag ansetzen könnte, oder nicht?
Außer meinem Arbeitsentgelt und den Leistungen der Arbeitsagentur, die ja als elektronische Bescheide direkt an das FA übermittelt werden, habe ich lediglich eine Steuerrückerstattung aus 2013 erhalten. Muss ich diese Erstattung in der Steuererklärung nocheinmal ausweisen oder rechnet das FA diese automatisch ein? Wenn ja, wo?
Wie das berechnet wird, steht auch im Schreiben. Ich hab das nicht so mit Zahlen, weißt du.
Natürlich muss man das verfügbare Nettoeinkommen nicht selber berechnen, aber wenn man wissen will, was nun bei der Einkommensteuer rauskommt.....
Prima... habe es wie im Schreiben erklärt ist berechnet. Werde also den Höchstbetrag ansetzen!
Vielen Dank noch einmal für Ihre Mühen.
Werde hier posten, wie das FA reagiert hat.
Viele Grüße Klaus
Danke für die Antwort.
Wie du siehst "hagelt es auch hier innerhalb kürzester Zeit die unterschiedlichsten Meinungen....
So wie Du es schreibst hatte ich es auch verstanden... wollte mich nur nochmal absichern....
Vielleicht sollte ich ja als Romanauthor anfangen anfangen..... ;)
Gruß Klaus
PS: Danke auch für den Link.... habe ich nicht mehr wiedergefunden
Wie du siehst "hagelt es auch hier innerhalb kürzester Zeit die unterschiedlichsten Meinungen....
Nein, sehe ich nicht. Ich sehe nur eine "Meinung". Bei den anderen ist es mehr oder weniger stark ausgeprägtes Wissen.
Von Meinungen würde ich nicht satt.
Vielleicht sollte ich ja als Romanauthor anfangen anfangen
Wäre eine Idee. Du würdest zuerst lernen müssen, dass das Wort "Autor" heißt und dass es gut ist, wenn man seinen Text vor dem Absenden noch mal liest.
Grundsätzlich ist dieser Abzug (8.354,- Euro + Krankenversicherungsbeiträge), richtig.
Allerdings gezwölftelt für die Monate in denen die Vorassetzungen vorliegen.
Auszufüllen ist die Anlage "Unterhalt" zur Einkommensteuererklärung.
Ich sehe bei Euch aber ein Problem.
§ 33 a, Abs. 1, Satz 3 EStG
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.
Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.
Man kann nur raten die Anlage auszufüllen udn zu hoffen, dass der Sachbearbeiter sagt: "Ja, hätte nichts gegeben" udn hakt die Sache ab.
Wenn er aber den Ablehnungsbescheid sehen will, habt ihr verloren.
Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.
Ist auch nicht nötig. Siehe BMF-Schreiben, Tz. 2:
" ...oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)."
Also, alles gut.
na wunderbar. Wenn unser BMF weiter so schreibfreudig bleibt ist an jeden gedacht. ;-) :-)
Wahrscheinlich hätte das BMF eins mit dem Verfahrensökonomie-Knüppel aufs Zündhütchen bekommen, wenn es das nicht eingebaut hätte.
Prinzipiell kannst Du max. 8.345 EUR (2014) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wurden für die Basisvorsorge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch Aufwendungen geleistet, können diese zusätzlich geltend gemacht werden. Das ist die Anlage "Unterhalt".
Die empfangende Person muß die Zahlungen nicht versteuern, da es ja bei ihr kein weiteres Einkommen mehr gibt und falls doch, dieser Höchstbetrag gekürzt würde.
Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten
Dann kannst Du auch nichts als außergewöhnliche Belastungen erklären.
Deine Lebensgefährtin ist nicht gesetzlich Dir gegenüber unterhaltsberechtigt (es sei denn, Ihr hättet mind. ein gemeinsames Kind). Also greift höchstens noch die im BMF-Schreiben vom 07.06.2010 erläuterte Regelung, wie Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen behandelt werden.
Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.
Bedenke auch, daß Deine Freundin wohl eine Erwerbsobliegenheit hat, d.h. eigentlich einen Job suchen sollte. Warum arbeitet sie nicht? Kinderbetreuung kann nicht der Grund sein, oder?
Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.
Nein, siehe meinen Kommentar zu wfwbinders Antwort.
Abschließend stellt sich mir dann noch die Frage, ob ich die Zwölfteilung des Unterhaltes beachten müßte, da ich seit Juli 2014 nur noch ALG 1 in Höhe von ca 960€ erhalten habe? Finanziert habe ich aber trotzdem unseren kompletten Lebensunterhalt. Kann ich trotzdem den Höchstbetrag ansetzen oder nur die Hälfte + den von mir gezahlten KK-Beiträgen?
Gruß Klaus