Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

3 Antworten

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Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.


KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 13:09

Abschließend stellt sich mir dann noch die Frage, ob ich die Zwölfteilung des Unterhaltes beachten müßte, da ich seit Juli 2014 nur noch ALG 1 in Höhe von ca 960€ erhalten habe? Finanziert habe ich aber trotzdem unseren kompletten Lebensunterhalt. Kann ich trotzdem den Höchstbetrag ansetzen oder nur die Hälfte + den von mir gezahlten KK-Beiträgen?

Gruß Klaus

EnnoBecker  22.01.2015, 13:17
@KlausStoer

Die zeitliche Komponente ist bei dir nicht das Problem, sondern die Ermittlung der verfügbaren Nettoeinkommens.

Steht aber auch im BMF-Schreiben. Ab Tz. 9.

wfwbinder  22.01.2015, 13:18
@KlausStoer

Auch in der Zeit des ALG I Bezuges. Aber falls Ihr in 2014 ALG II bezogen hättet wären für die Monate natürlich keine Abzüge mehr möglich.

KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 13:22
@wfwbinder

ALG II wurde nicht bezogen. Na gut, dann werde ich mal versuchen den Gesamtbetrag geltend zu machen... Nachrechnen wird das ja mit Sicherheit das FA selbst nocheinmal.

KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 14:11
@EnnoBecker

Sorry, dass ich nocheinmal nerven muss. Ich finde es echt reichlich kompliziert hier in Deutschland.

Die Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens muss ich nicht vorlegen, oder? Das errechnet sich das FA doch mit Sicherheit selber.

Ich habe es jetzt soweit berechnet und komme mit Lohnzahlungen und ALG I auf 23767€ (brutto). Nach Abzug von Lohnsteuer, Sozialversicherungen und Zurechnung der Steuererstattung aus 2013 komme ich auf 17115€ (netto) Gesamteinkommen für Beide, sprich 8557,50€ pro Person. Das würde ja somit bedeuten, dass ich den Höchstbetrag ansetzen könnte, oder nicht?

Außer meinem Arbeitsentgelt und den Leistungen der Arbeitsagentur, die ja als elektronische Bescheide direkt an das FA übermittelt werden, habe ich lediglich eine Steuerrückerstattung aus 2013 erhalten. Muss ich diese Erstattung in der Steuererklärung nocheinmal ausweisen oder rechnet das FA diese automatisch ein? Wenn ja, wo?

EnnoBecker  22.01.2015, 14:18
@KlausStoer

Wie das berechnet wird, steht auch im Schreiben. Ich hab das nicht so mit Zahlen, weißt du.

Natürlich muss man das verfügbare Nettoeinkommen nicht selber berechnen, aber wenn man wissen will, was nun bei der Einkommensteuer rauskommt.....

KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 14:25
@EnnoBecker

Prima... habe es wie im Schreiben erklärt ist berechnet. Werde also den Höchstbetrag ansetzen!

Vielen Dank noch einmal für Ihre Mühen.

Werde hier posten, wie das FA reagiert hat.

Viele Grüße Klaus

KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 12:31

Danke für die Antwort.

Wie du siehst "hagelt es auch hier innerhalb kürzester Zeit die unterschiedlichsten Meinungen....

So wie Du es schreibst hatte ich es auch verstanden... wollte mich nur nochmal absichern....

Vielleicht sollte ich ja als Romanauthor anfangen anfangen..... ;)

Gruß Klaus

KlausStoer 
Beitragsersteller
 22.01.2015, 12:32
@KlausStoer

PS: Danke auch für den Link.... habe ich nicht mehr wiedergefunden

EnnoBecker  22.01.2015, 12:35
@KlausStoer

Wie du siehst "hagelt es auch hier innerhalb kürzester Zeit die unterschiedlichsten Meinungen....

Nein, sehe ich nicht. Ich sehe nur eine "Meinung". Bei den anderen ist es mehr oder weniger stark ausgeprägtes Wissen.

Von Meinungen würde ich nicht satt.

Vielleicht sollte ich ja als Romanauthor anfangen anfangen

Wäre eine Idee. Du würdest zuerst lernen müssen, dass das Wort "Autor" heißt und dass es gut ist, wenn man seinen Text vor dem Absenden noch mal liest.

Grundsätzlich ist dieser Abzug (8.354,- Euro + Krankenversicherungsbeiträge), richtig.

Allerdings gezwölftelt für die Monate in denen die Vorassetzungen vorliegen.

Auszufüllen ist die Anlage "Unterhalt" zur Einkommensteuererklärung.

Ich sehe bei Euch aber ein Problem.

§ 33 a, Abs. 1, Satz 3 EStG

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.

Man kann nur raten die Anlage auszufüllen udn zu hoffen, dass der Sachbearbeiter sagt: "Ja, hätte nichts gegeben" udn hakt die Sache ab.

Wenn er aber den Ablehnungsbescheid sehen will, habt ihr verloren.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

EnnoBecker  22.01.2015, 12:34
Bei Euch ist aber nichts gekürzt worden, weil kein Antrag gestellt wurde.

Ist auch nicht nötig. Siehe BMF-Schreiben, Tz. 2:

" ...oder, wenn ein entsprechender Antrag gestellt würde, ganz oder teilweise nicht gewähren würde (sog. sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)."

Also, alles gut.

wfwbinder  22.01.2015, 12:37
@EnnoBecker

na wunderbar. Wenn unser BMF weiter so schreibfreudig bleibt ist an jeden gedacht. ;-) :-)

EnnoBecker  22.01.2015, 13:09
@wfwbinder

Wahrscheinlich hätte das BMF eins mit dem Verfahrensökonomie-Knüppel aufs Zündhütchen bekommen, wenn es das nicht eingebaut hätte.

Prinzipiell kannst Du max. 8.345 EUR (2014) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Wurden für die Basisvorsorge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung noch Aufwendungen geleistet, können diese zusätzlich geltend gemacht werden. Das ist die Anlage "Unterhalt".

Die empfangende Person muß die Zahlungen nicht versteuern, da es ja bei ihr kein weiteres Einkommen mehr gibt und falls doch, dieser Höchstbetrag gekürzt würde.

Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten

Dann kannst Du auch nichts als außergewöhnliche Belastungen erklären.

Deine Lebensgefährtin ist nicht gesetzlich Dir gegenüber unterhaltsberechtigt (es sei denn, Ihr hättet mind. ein gemeinsames Kind). Also greift höchstens noch die im BMF-Schreiben vom 07.06.2010 erläuterte Regelung, wie Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Personen behandelt werden.

Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.

Bedenke auch, daß Deine Freundin wohl eine Erwerbsobliegenheit hat, d.h. eigentlich einen Job suchen sollte. Warum arbeitet sie nicht? Kinderbetreuung kann nicht der Grund sein, oder?


EnnoBecker  22.01.2015, 12:37
Also wird nachzuweisen sein, daß Deiner Lebensgefährtin aufgrund Deiner Unterstützung staatliche Unterstützungsleistungen gekürzt bzw. verweigert wurden.

Nein, siehe meinen Kommentar zu wfwbinders Antwort.