Mieterin holt Handwerker, weil vom Durchlauferhitzer Sicherung rausgesprungen ist. Wer zahlt?

4 Antworten

Wartungskosten muss die Mieterin tragen. Instandhaltungskosten liegen beim Vermieter (§535 Abs. 1 BGB).

Da es sich bei der Gastherme und der Sicherung um einen Teil der Mietsache handelt, mit dem die Mieterin nicht täglich zu tun hat, ist dies ein Teil der Instandhaltung (siehe BGH-Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88).

Würdest Du also einen Wartungsvertrag für die Gastherme abschließen, so wären diese Kosten auf die Miete umlagefähig.

Werden die Reparaturen der Gastherme nun als Instandhaltung gerechnet, bleiben die Kosten bei Dir.

Es kommt im vorliegenden Fall nun auf den Ablauf an. Die Mieterin hätte nicht selbständig einen Handwerker beauftragen dürfen, sondern in diesem Fall den Weg über den Vermieter wählen müssen, da nicht eine Wartung bzw. Kleinreparatur zu erwarten war. Da der Kostenbetrag jedoch im Edneffekt sehr wahrscheinlich recht klein ist, würde ich davon ausgehen, dass Ihr eine Regelung finden werdet.

classica  24.02.2023, 22:23

Ein Durchlauferhitzer ist keine Gastherme.

Dieser wird mit Starkstrom betrieben und benötigt keine Wartung

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gandalf94305  25.02.2023, 00:48
@classica

Stimmt. Das mit Starkstrom bezweifle ich zwar (das sind wohl eher 230 V), aber vergleichbar ist das Gerät kein Teil wie eine Türklinke oder ein Fenstergriff. Auch ein Durchlauferhitzer benötigt Wartung, denn er kann verkalken, lecken oder Defekte an der Elektrik aufweisen.

Es wäre IMHO der Mieterin nicht zumutbar, selbst die Diagnose des Geräts vorzunehmen. Der Vermieter sollte das tun bzw. veranlassen. Ihr Fehler war jedoch, einen Handwerker auf eigene Faust zu besorgen.

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Hötte sie dich rechtzeitig erreichen können? Wenn ja, sie.

Bzw. mit Kleinreparaturklausel sollte es eh abgedeckt sein oder der Handwerker war ein Betrüger.

Hat der Mieter den Handwerker einfach eigenmächtig beauftragt, ohne Rücksprache mit dem Vermieter zu halten und ohne ein Abhilferecht zu haben, bleibt er auf den Kosten sitzen. Es besteht hier kein Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn er den Handwerker selbst beauftragt (BGH, Urteil vom 16.01.2008, Az.: VIII ZR 222/06).