Kann eine Bürgschaftsverpflichtung per E-Mail eingegangen werden?
Der Bürge gibt eine Bürgschaftserklärung gegenüber dem Gläubiger einer Forderung von 10.000,00 Euro ab, und zwar per E-Mail. Später reut die Erklärung den Bürgen. Ist er dennoch an sein Bürgschaftserklärung gebunden?
2 Antworten
Wer war Bürge? Ein Privatmensch, oder ein Unternehmer.
ein Vollkaufmann kann sich sogar mündlich verbürgen.
Bei einer Privatperson wäre es per eMail nicht zulässig.
Soweit ich informiert bin, sind als e-mail abgegebene Bürgschaftserklärungen nicht gültig. Sie müssen immer persönlich und mit Vorlage des Personalausweises abgegeben werden. Per e-mail kann sich ja jeder als irgendwer ausgeben. Somit erübrigt sich auch die Frage, ob die Person an die abgegebene Erklärung gebunden ist.