Pfändung bei mehreren Drittschuldnern gleichzeitig - Anpassung nach Teilzahlung
(Teil 1)
Hallo zusammen!
Ich habe jetzt schon einige Zeit damit verbracht das Internet und die ZPO zur Beantwortung meiner Fragen zu durchsuchen, allerdings ohne Erfolg. Ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Es geht darum, dass ein Gläubiger, dieselbe Forderung (z.B. 10.000,00 EUR) bei mehreren Drittschuldnern (z.B. 2 Banken) per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt. Prinzipiell ist dies bekanntermaßen problemlos möglich. Was allerdings passiert, sobald eine Bank eine Teilzahlung leistet? Müsste dann nicht umgehend der PfÜB der anderen Bank angepasst werden? Wie lautet die Rechtsvorschrift hierzu?
Beispiel:
Der Gläubiger stellt Bank A und Bank B über dieselbe Forderung einen PfÜB über 10.000,00 EUR, was der Gesamtforderung entspricht, zu. Es erfolgen Teilzahlungen seitens Bank A:
15.01. Bank A – 2.500,00 EUR (Restforderung 7.500,00 EUR)
15.03. Bank A – 1.000,00 EUR (Restforderung 6.500,00 EUR)
15.06. Bank A – 6.500,00 EUR (Restforderung 0,00 EUR, Pfändung erledigt)
Müsste hier der Gläubiger nicht umgehend nach Zahlungseingang auch Bank B über den geänderten Pfändungsbetrag informieren? Etwa nach dem 15.01. „die bezeichnete Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird hiermit auf 7.500,00 EUR eingeschränkt.“. Und spätestens nach dem 15.06. Bank B mitteilen, dass die Pfändung erledigt ist?!
(Weiter in Teil 2)
2 Antworten
(Teil 2)
Durch die fehlende(n) Mitteilung(en) an Bank B könnte es doch so leicht passieren, dass auch Bank B an den Gläubiger leistet und im schlechtesten Fall (für den Schuldner) der Gläubiger plötzlich 20.000,00 EUR hat, statt der titulierten 10.000,00 EUR. Wie muss sich der Schuldner jetzt verhalten? Muss dieser jetzt, für den Fall, dass der Gläubiger nicht "zurückzahlen" möchte, wiederum gegen den eigentlichen Gläubiger vollstrecken? Kann das sein? Dafür muss es doch eine eindeutige Regelung geben!
Ihr würdet mir mit der Beantwortung dieser Frage sehr weiterhelfen.
Danke im Voraus!
Der Gläubiger muss natürlich schon mitteilen, wenn er einen Teil der Forderungen aus einer anderen Quelle hat.
Es kann aber zu überschneidungen kommen.
Wird der Gläubiger verehentlich übererfüllt muss er natürlich zurück zahlen. Es gibt da nicht nur die Zivilrechtliche Forderung, sondern auch einen strafrechlichen Teil, wennn er nciht unverzüglich zurück überweist.