Immobilienbewertung: Welche maximale Differenz (in Prozent) ist zwischen Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren rechtlich noch akzeptiert?

1 Antwort

Dem Gutachter obliegt die Verfahrenswahl.

Er ist verpflichtet, zu begründen, ob er die Sachwert- oder Ertragswert-Methode angewandt hat (es gibt noch andere Methoden).

Es steht ihm frei, sich über Marktresonanz-Zuschläge oder -abschläge Vergleichswerten zu nähern.

Das Vergleichswertverfahren kann jedoch nur eingeschränkt angewendet werden, denn oftmals sind keine geeigneten Vergleichsobjekte vorhanden (Ausnahme: z. B. typengleiche Reihenhäuser mit einheitlicher Ausstattung und gl. Baujahr).