Immo-Kredit Vorfälligkeitentschädigung

3 Antworten

Wir sollten dann sein großes Haus übernehmen.

Da habe ich schon Klärungsbedarf: Was heißt für jeden von Euch beiden dieses "übernehmen"? Da könnte ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang entstehen!

seiner Bank als Sicherheit ein Konto mit 110000€ anbieten

Wer zahlt dann die Zinsen? Der Schwiegervater? Ihr beide scheint ja im Geld zu schwimmen;-) Herrlich, mal eben t€ 110 + 50 locker zu machen.

Ablösung eines Immo-Kredits in der Zinsbindungszeit ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen?

Hier hilft ein Blick ins BGB:

§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers* (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen, 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen; 2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.*

Das alte Darlehn mit den beiden Tranchen dürfte also vom Schwiegervater vorfälligkeitsfrei gekündigt werden.

Der Kredit soll ja noch nicht abgelöst werden. Erst wenn die Zeit abgelaufen ist.

Nun verstehe ich diese Frage nicht, wenn oben nach der "Ablösung eines Immo-Kredits in der Zinsbindungszeit ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung" gefragt wird und wir die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 489 BGB festgestellt haben. Wozu dann noch die alten, hohen Zinsen zahlen?

Vielleicht sortierst Du bitte nochmal Dein Vorhaben.

So, wie ich die Frage verstehe, geht es gar nicht um Vorfälligkeitsentschädigung, sondern eher um die Übernahme des Kredits durch Dich.

Da sollte einfach ein Gespräch bei der Bank folgen. Ich sehe keinen Grund für die Bank, sich dagegen zu stellen. Der Kreditzins dürfte nach der Verlängerung 2009 nicht ganz so niedrig sein, wie heute.

Die Alternative - Ablösung des Kredits durch Deinen Schwiegervater wegen Verkauf des Hauses mit VFE und Aufnehmen eines neuen Kredits durch Dich - dürfte kaum einen Unterschied machen.

nach der Verlängerung 2009

Der Kredit wurde vor 15 Jahren aufgenommen, also 1999 oder so. Wie kommst Du auf eine Verlängerung in 2009?

Ob der Vater verkauft oder schenkt ist beim Wortlaut "übernehmen" wirklich nicht klar. Aber die Kreditablösung dürfte - egal aus welchem Grunde - VFE-frei sein, da § 489 anwendbar ist. Bleibt nur die Frage, wo der Kreditnehmer "Schwiegervater" das Geld herbekommt. Schenkung der (Schwieger)Kinder an den Vater?

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Skymo:

Im Austausch grundbuchlich gesicherter Realkredite von noch 110 000 € soll für einen Zeitraum von 4 und 6 Jahren die Abtretung eines Bankguthabens in gleicher Höhe treten, um die Vorfälligkeitsentschädigung im Falle einer vorzeitigen Darlehensablösung zu vermeiden. Damit würde sich aber an der Zinszahlungspflicht aus dem Realkredit für die Restlaufzeiten nichts ändern.

Lösungsweg wäre ein Schuldnerwechsel:

Schwiegervater veräußert im Wege einer gemischten Schenkung, ihr beide erklärt die Schuldübernahme, der Schwiegervater wird vom Gläubiger aus der persönlichen Schuldhaft entlassen. Ihr bleibt als neue Eigentümer und persönl. haftende Schuldner bis zum Ablauf der Festschreibungsfristen vertragstreu und löst dann aus Erspartem entschädigungsfrei ab..

Empfehlung: Klärung mit der Bank v o r der Beurkundung des Übergabevertrages. Stimmt die Bank dem Schuldner-Austausch zu, könnte die Schuldübernahme mit Vollstreckungsunterwerfung bereits in den notariellen Übergabevertrag integriert werden.