Habe ich einen Steuerfreibetrag wenn ich von Stiefoma geerbt habe ?

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Gem. § 15 Abs. 1, Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 ErbStG stehen Stiefkinder und die Kinder von Stiefkindern (Also sozusagen die Stiefenkel), den Kindern und Enkeln gleich.

Der Freibetrag ist demnach entweder 200.000,- gem § 16 abs. 1 Nr. 3 ErbStG, oder wenn der Elternteil, der Dich mit dem Opa und der Stiefoma verbindet schon verstorben ist, gem. § 16, Abs. 1 Nr. 2 EbStG 400.000,-.